Lohnsteuermitteilung 5/2018 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 05/2018: Dienstwagen, Konzernzuwendungen und wichtige Urteile
Diese Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen zeigt ein wichtiges Urteil des FG Köln. Viele Unternehmer fragen sich: Ist ein Dienstwagen für Minijobber erlaubt, besonders für den eigenen Ehegatten? Diese Entscheidung hat große Folgen für Arbeitsverträge mit Angehörigen, denn sie klärt, wann das Finanzamt die Kosten für einen Dienstwagen für Minijobber als Betriebsausgabe anerkennt. Wir erklären Ihnen aber noch mehr, zum Beispiel die steuerliche Behandlung von Zuwendungen im Konzern. Außerdem geht es um die Sozialversicherung für GmbH-Geschäftsführer und die Prüfung des Nachteilsausgleichs für E-Autos. Zudem fassen wir das neue BMF-Schreiben zur Kfz-Überlassung für Sie zusammen. Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich mit diesen wichtigen Themen ab.
Dienstwagen für Minijobber: FG Köln hält Gestaltung für zulässig
Ein Urteil des FG Köln sorgt für Aufsehen. Es besagt: Die Kosten für einen Dienstwagen können Sie auch dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn Sie ihn dem Ehegatten im Minijob überlassen. Wichtig ist nur, dass der Arbeitsvertrag wie mit einem Fremden geschlossen ist und nicht der privaten Lebensführung dient. Wir zeigen Ihnen die Details des Urteils und erklären, welche Punkte Sie erfüllen müssen, damit das Finanzamt das Modell Dienstwagen für Minijobber anerkennt.
Zuwendungen im Konzern: Wer muss pauschal versteuern?
Wenn Mitarbeiter Geschenke von anderen Firmen im Konzern erhalten, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernimmt. Aber Achtung, denn die Sozialversicherungspflicht bleibt davon unberührt!
GmbH-Geschäftsführer: Meistens sozialversicherungspflichtig
Das Bundessozialgericht bestätigt seine bisherige Linie. Es sieht GmbH-Geschäftsführer regelmäßig als abhängig Beschäftigte an, weshalb diese sozialversicherungspflichtig sind. Nur Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem beherrschenden Einfluss bilden eine Ausnahme.
Nachteilsausgleich für E-Autos: BMF-Prüfung ohne Überraschungen
Die Prüfung des steuerlichen Nachteilsausgleichs für Elektro- und Hybridautos hat ergeben, dass die Regelung nicht als Förderung wirkt. Der Koalitionsvertrag sieht aber bereits eine Änderung vor.
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