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Lohnsteuermitteilung 5/2016 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 05/2016

Die Förderung der Mitarbeitergesundheit ist für Unternehmen ein zentrales Thema. Allerdings ist die steuerliche Behandlung von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in der Praxis oft schwierig und führt zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Im Mittelpunkt steht dabei § 3 Nr. 34 EStG, der unter bestimmten Bedingungen Leistungen bis 500 Euro pro Jahr steuerfrei stellt.

Eine große Hürde ist hierbei oft der Bezug zum Präventionsleitfaden der Krankenkassen. Aus diesem Grund fordern Wirtschaftsverbände schon länger einfachere Regeln oder sogar die komplette Streichung des Freibetrags, um Bürokratie abzubauen. Das Bundesfinanzministerium sieht hierfür jedoch aktuell keinen Grund und verweist auf die bestehenden Gesetze.

In diese unsichere Situation kommt nun eine erste wichtige Gerichtsentscheidung. Dieses Urteil gibt Antworten auf die Frage, wie streng die Kriterien für die Steuerfreiheit wirklich sind. Zusätzlich beleuchtet diese Ausgabe weitere wichtige Themen aus der Praxis: zum Beispiel die korrekte Bewertung von Heizkosten bei Dienstwohnungen, den Zufluss von Beiträgen bei Direktversicherungen und die richtige Abrechnung von Saisonarbeitern – ein wichtiges Thema gerade im Frühling und Sommer.

Erste Rechtsprechung zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Ein Finanzgericht hat entschieden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Gesundheitskursen auch ohne spezielle Zertifizierung des Anbieters steuerfrei sein können. Wir erläutern, was dieses Urteil für Ihre Praxis bedeutet und welche Fallstricke nach dem neuen Präventionsgesetz lauern.

Bewertung von Heizkosten bei Wohnungsüberlassung

Stellen Sie einem Mitarbeiter eine Wohnung zur Verfügung und übernehmen die Heizkosten, entsteht ein geldwerter Vorteil. Kann der Wert nicht exakt ermittelt werden, gibt es Pauschalwerte. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese korrekt anwenden und Fallstricke vermeiden.

Zufluss bei Direktversicherungen: Wann wird der Beitrag wirksam?

Eine Beitragszahlung für das alte Jahr erfolgt erst im Januar des neuen Jahres. Das Finanzamt will den doppelten Betrag im neuen Jahr versteuern. Ein Finanzgerichtsurteil schafft hier Klarheit zugunsten des Arbeitgebers. Die Details zur Anwendung des § 11 EStG sind entscheidend.

Saisonarbeiter: Lohnsteuer und Sozialversicherung im Griff

Mit dem Beginn der Saison stellt sich für viele Branchen die Frage nach der korrekten Abrechnung von Aushilfskräften. Wir fassen die komplexen Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht, Pauschalierungsmöglichkeiten und zur Abgrenzung der kurzfristigen Beschäftigung für Sie zusammen.

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