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Lohnsteuermitteilung 6/2017 als PDF

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Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 06/2017: Betriebsrenten, erste Tätigkeitsstätte und wichtige Urteile

Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen steht ganz im Zeichen der Reform der betrieblichen Altersversorgung 2017. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz kommen weitreichende Änderungen auf Arbeitgeber zu, die neue Chancen, aber auch Pflichten mit sich bringen. Wir geben Ihnen einen detaillierten Überblick über die neuen Fördermöglichkeiten für Geringverdiener und den erhöhten steuerfreien Dotierungsrahmen. Doch auch abseits der bAV gibt es entscheidende Neuerungen: Mehrere Finanzgerichte haben zur Definition der ersten Tätigkeitsstätte bei Flugpersonal und Streifenpolizisten geurteilt und damit für mehr Klarheit gesorgt. Zudem beleuchten wir, wann Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei sind und ob der schwarze Anzug eines Orchestermusikers als typische Berufskleidung gilt. Mit diesem Wissen sind Sie auf die anstehenden Änderungen bestens vorbereitet.

Betriebliche Altersversorgung 2017: Neue Förderungen und Pflichten

Das neue Gesetz soll die bAV attraktiver machen. Profitieren Sie vom neuen Förderbetrag für Geringverdiener und nutzen Sie den auf acht Prozent der BBG erhöhten steuerfreien Dotierungsrahmen. Beachten Sie aber auch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.

Erste Tätigkeitsstätte: Neue Urteile für Flugpersonal und Polizisten

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der im Arbeitsvertrag genannte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte von Flugpersonal ist. Ähnlich urteilte das FG Niedersachsen für Streifenpolizisten und deren Dienststelle. Damit sind die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung für Orchestermusiker

Ein schwarzer Anzug, den ein Orchestermusiker bei Konzerten tragen muss, stellt keine typische Berufskleidung dar. Das FG Münster entschied, dass es sich um bürgerliche Kleidung handelt, deren Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und somit nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Schadensersatz des Arbeitgebers: Wann ist er steuerfrei?

Entschädigungen, die ein Arbeitgeber wegen Diskriminierung zahlen muss (z.B. nach dem AGG), sind steuerfrei. Das FG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass solche Zahlungen keinen Lohncharakter haben, sondern den Ausgleich immaterieller Schäden darstellen.

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