Lohnsteuermitteilung 7/2021 als PDF
Die Highlights der Lohnsteuer-Mitteilungen 07/2021
Die Lohnabrechnung bleibt ein komplexes Feld, das ständigen Änderungen unterliegt. Die aktuelle Ausgabe der Lohnsteuer-Mitteilungen liefert entscheidende Antworten auf praxisrelevante Fragen, insbesondere zur Firmenwagenversteuerung, wenn keine Fahrten zum Arbeitsplatz stattfinden. Zudem wird ein wichtiges BFH-Urteil zur Definition der ersten Tätigkeitsstätte bei externen Büros beleuchtet. Abgerundet wird die Ausgabe durch wichtige Updates zu den verlängerten Corona-Sonderregelungen, die Arbeitgebern weiterhin Flexibilität ermöglichen, aber auch korrekt umgesetzt werden müssen.
Firmenwagenversteuerung: Was gilt, wenn der Arbeitsweg entfällt?
Die 0,03-%-Regelung für den Firmenwagen setzt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte voraus. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter im Urlaub, Homeoffice oder aufgrund einer Pandemie einen ganzen Kalendermonat nicht ins Büro fährt? Wir beleuchten die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung und zeigen auf, wann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich ist.
Erste Tätigkeitsstätte: Wann wird ein externes Büro zum steuerlichen Mittelpunkt?
Ein Gerichtsvollzieher mietet ein externes Büro an. Gilt dieses oder das Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte? Der Bundesfinanzhof hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden und schafft Klarheit, wann eine Einrichtung qualitativ dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Die Details dieser Entscheidung sind für viele ähnliche Konstellationen entscheidend.
Quarantäne & Lohn: Korrekte Bescheinigung und Erstattung
Ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dieser steuerfreie Bezug muss korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden, um Nachteile für den Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Ausgabe erklärt, worauf in der Praxis zu achten ist.
Corona-Sonderregeln: Fristen für Kurzarbeit und Krankschreibung verlängert
Gute Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Antragsfrist für Kurzarbeit wurde bis Ende September 2021 verlängert. Ebenso bleibt die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bestehen. Wir fassen die wichtigsten Daten und Bedingungen für Sie zusammen.
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