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Teilzeit möglickeiten : Serie Teilzeit – Teil 2

Schauen wir uns zunächst die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen etwas genauer an. Diese gelten nämlich nicht immer für alle Unternehmen.

Lesezeit 6 Min.

Gesetzliche Regelungen

Schauen wir uns zunächst die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen etwas genauer an. Diese gelten nämlich nicht immer für alle Unternehmen. Um kleinere Unternehmen vor einer Überforderung zu schützen, wird oftmals eine Mindestgröße (Arbeitnehmerzahl) im Gesetz festgesetzt, ab der die Ansprüche der Arbeitnehmer erst wirksam werden. Was nicht bedeutet, dass nicht auch kleinere Betriebe mit weniger Mitarbeitern die Regelungen anwenden können. Betrachten werden wir die Regelungen zur Familienpflege und zur Pflegezeit, zur Elternzeit, flexible Arbeitszeitregelungen (Sabbatticals) und die unbezahlte Freistellung.

Pflegezeit

Für akut auftretende Pflegesituationen ist der so genannte „Pflegeurlaub“ vorgesehen. Dafür kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Ankündigung (weil es sich ja gerade um akut auftretende Fälle handelt) bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit – sofern es nicht anderslautende Vereinbarungen oder Tarifverträge gibt – kein Entgelt. Dieses Recht besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für die einkommenslose Zeit besteht die Möglichkeit eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, zu beantragen.

Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen, können Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise verringern. Voraussetzung ist mindestens der Pflegegrad 1 des zu pflegenden Angehörigen und die rechtzeitige Ankündigung (mindestens zehn Tage vorher).

Ein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit besteht nur, wenn das Unternehmen des Beschäftigten mehr als 15 Mitarbeiter hat. Als Ausgleich für den Einkommensverlust (der Arbeitgeber zahlt nur für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit) besteht die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.

Der Anspruch besteht auch für die Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, beispielsweise, wenn sich der Angehörige in einem Hospiz befinden. Dann allerdings nur für längstens drei Monate. Dafür ist ein Pflegegrad nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann auch für diese Fälle in Anspruch genommen werden.

Familienpflegezeit

Bei einer längeren Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kommt die Familienpflegezeit zum Tragen. Hierbei können die pflegenden Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich verringern. Diese Arbeitszeit muss nicht in jeder Woche, sondern nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen. Voraussetzung ist wieder mindestens der Pflegegrad 1. Die Reduzierung mit garantierter Rückkehr zum vorherigen Beschäftigungsumfang ist für maximal 24 Monate vorgesehen. Zum Ausgleich der finanziellen Einbußen ist auch hier die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens gegeben.

Ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Unternehmern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Nahe Angehörige

Nahe Angehörige

Zu den „nahen Angehörigen“ gehören:
– Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
– Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
– Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
– Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Ankündigungsfristen auf einen Blick

Die Ankündigungsfristen auf einen Blick

Ankündigungsfristen nach dem Pflegezeitgesetz
– Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage
– Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage
– Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn

Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz
– Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
– Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn

Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kann natürlich auf die Einhaltung der Ankündigungsfristen verzichtet werden.

Elternzeit

Die Möglichkeit, die Arbeit für die Erziehung der Kinder zu unterbrechen gibt es schon länger. Sie wurde in der Vergangenheit mehrfach modifiziert und erweitert.

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt drei Jahre, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die drei Jahre angerechnet. Optional können zwölf Monate in die Zeit vom vierten bis zum vollendeten achten Lebensjahr verschoben werden – hierfür ist seit 2015 das Einverständnis des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich. Beide Elternteile können die Elternzeit untereinander aufteilen. Das bewirkt ggf. eine längere Bezugsdauer des Elterngeldes.

Die drei Jahre könne auf bis zu drei Abschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist in Abstimmung mit dem Arbeitgeber möglich. Die Inanspruchnahme und die Verteilung der Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich spätestens sieben Wochen vor deren Beginn mitgeteilt werden.

Für die Dauer der Elternzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis, so dass danach ein Rückkehrrecht zu den vorherigen Bedingungen besteht. Für die Elternzeit in der Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres muss die Ankündigung frühzeitiger, nämlich mindestens dreizehn Wochen vor dem Beginn erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auf die Einhaltung der Fristen verzichtet werden. Wird der Antrag verspätet gestellt, führt das nicht zum Ausschluss  der Elternzeit, sie beginnt dann nur später, nämlich nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Mitteilungsfrist.

Elterngeld

Elterngeld

Das Elterngeld soll die Entscheidung erleichtern, vorübergehend
für die Betreuung und Erziehung des neugeborenen Kindes die
Elternzeit in Anspruch zu nehmen und die Berufstätigkeit zu
unterbrechen. Gezahlt werden - je nach Entgelthöhe 65 bis 67
Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich und zwar für zwölf Monate. Dieser Zeitraum wird um zwei Monate verlängert, wenn auch die andere Elternhälfte ihre Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht (so genannte Partnermonate). Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.

Wahlweise kann das Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Dann wird anstelle des normalen Elterngeldes für einen Monat das Elterngeld Plus für zwei Monate gezahlt, allerdings nur in halber Höhe.

Ein Mindestbetrag von 300 Euro wird für Eltern gezahlt, die nicht voll oder gar nicht erwerbstätig sind.

Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes:
– Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
– Kind lebt in dem Haushalt,
– dieses Kind wird selbst betreut und erzogen, es wird keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Auch bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

Sabattical

Das Sabaatical ist nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur flexiblen Arbeitszeit. Das bedeutet, dass Arbeitszeit zunächst angespart wird, um später „am Stück“ in Freizeit abgegolten zu werden. Voraussetzung dafür, dass insbesondere die Sozialversicherungspflicht weiter besteht ist, dass das zunächst nicht ausgezahlte Entgelt später für die Finanzierung der Freizeit verwendet wird. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Freistellung zuerst vorzunehmen und das dadurch entstehende Defizit später nachzuarbeiten.

Folgende Bedingungen müssen berücksichtigt werden:

  • Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    erforderlich.
  • In der Freistellungsphase wird das Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt, dass entweder vor oder nach der Freistellungsphase erarbeitet wurde/wird.
  • Das während der Freistellung gezahlte Entgelt darf nicht unangemessen von dem in den letzten zwölf Monaten gezahlten Entgelt abweichen.
  • Das Arbeitsentgelt muss sowohl in der Anspar- als auch in der Freistellungsphase mehr als 450 Euro monatlich betragen, also mehr als nur geringfügig sein.
  • Das angesparte Wertguthaben muss insolvenzsicher angelegt werden. Andernfalls bestehen erhebliche Haftungsrisiken des Arbeitgebers. Im Falle einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung kann das gesamte Wertguthaben sofort fällig werden, wenn die Maßnahmen zur Insolvenzsicherung nicht ausreichend sind.

Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegt ansonsten grundsätzlich der Vertragsfreiheit, soweit nicht bindende Tarifverträge etwas anderes vorsehen. Eine gesetzliche Verpflichtung seitens des Arbeitgebers flexible Arbeitszeitmodelle anzubieten, besteht nicht. Ob und wie lange die Freistellung erfolgt, ist ebenfalls Verhandlungssache. In der Regel wird sich das Unternehmen davon leiten lassen, wie und in welchem Umfang ggf. eine Vertretung für eine längere Abwesenheit organisiert werden kann.

Ein Mann mit Brille und Schnurrbart, gekleidet in Anzug und Krawatte, sitzt auf einem Stuhl vor einem schlichten Hintergrund. Er gestikuliert mit einer Hand und bietet Einblicke in Internationale Beschäftigungstrends, wobei sein leichtes Lächeln Selbstvertrauen und Sachverstand in diesem Thema ausdrückt.
Jürgen Heidenreich

Jürgen Heidenreich
Fachautor und Fachjournalist
Schwerpunkte: Sozialversicherung und Personalwesen

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