AUS der XING-Gruppe : Die Frage nach dem WARUM?
Die schwierigste W-Frage ist die nach dem Warum?! Warum muss ich das so abrechnen? Warum ist das kein Sachbezug? Warum unterscheiden wir zwischen Lohn und Gehalt?

Die Fragen hören sich teilweise einfach an, können aber tiefgründige Denkprozesse auslösen, wenn wir sie gründlicher analysieren. Meisten kommen dann noch mehr Fragen zum Vorschein. Die XING-Gruppe bietet Ihnen eine Plattform, um Ihre Frage zu stellen. Nutzen Sie einfach die Gelegenheit und tauschen Sie sich aus.
Unser Themenbereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist vielfältig und durch die ständige Änderung der Rechtsprechung – die uns immer aufs Neue in den Wahnsinn treibt – werden unsere Fragen nicht weniger. Der Jahreswechsel hat es wieder einmal deutlich gezeigt, dass wir teilweise mehr Fragen haben als vorher. Neue gesetzliche Änderungen – neue Herausforderungen!
Den Sinn hinter manchen Entscheidungen zu verstehen, ist schon schwierig genug, und wir sollten uns wahrscheinlich nicht die Frage nach dem Warum stellen. Aber trotzdem bleibt uns nichts anderes übrig, als die Änderungen umzusetzen, auch wenn sie teilweise praxisfremd sind und sogar ganze Arbeitsprozesse umgestellt werden müssen.
Sachverhalt 1: Versteuerung von Belohnungsessen
Eine Mitarbeiterin durfte als Belohnung für einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz mit ihrem Ehemann essen gehen, und die Rechnung dafür sollte nun vom Arbeitgeber erstattet werden. Die Rechnung belief sich auf 121 Euro. Was muss lohnsteuerrechtlich beachtet werden, und gibt es die Möglichkeit der Pauschalversteuerung?
Antworten unserer Mitglieder: Bei Mahlzeiten über 60 Euro muss der geldwerte Vorteil in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst werden und nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) der Mitarbeiterin versteuert werden.
Die Möglichkeit, gemäß § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu besteuern, findet für Belohnungsessen keine Anwendung. Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus dem Belohnungsessen nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 Prozent pauschal versteuert werden. Die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG ist jedoch beitragspflichtig.
Sachverhalt 2: Virtuelle Weihnachtsfeier – Bewirtungskosten
Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen durch die Pandemie planten diverse Abteilungen im letzten Jahr virtuelle Weihnachtsfeiern. Nun werden die Arbeitgeber sehr kreativ, was die Bewirtung angeht. Eine Abteilung besorgt Essensgutscheine in Höhe von 100 Euro und möchte sie den Mitarbeitern übergeben, damit diese sich etwas zu essen für die Weihnachtsfeier besorgen können. Es handelt sich dabei um Gutscheine aus einem Feinkostladen.
Zählen diese Gutscheine als Bewirtungskosten anlässlich der Weihnachtsfeier oder ist das als „Geschenk“ zu betrachten? Wenn als Geschenk, dann ist die 60-Euro-Grenze überschritten! Antworten unserer Mitglieder: Die Gutscheine fallen als Sachbezug unter § 3 Nr. 11a EStG. Voraussetzung ist, dass der Sachbezug zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und nicht in Bargeld umgewandelt werden kann.

Sachverhalt 3: Privatinsolvenz – unterhaltspflichtige Personen
Ein Mitarbeiter ist in Privatinsolvenz. In dem ursprünglichen Bescheid dazu sind zwei unterhaltspflichtige Personen angegeben. Zwischenzeitlich wurde der Mitarbeiter geschieden und hat Steuerklasse 1. Also hat er höchstens nur noch eine unterhaltspflichtige Person (Kind). Ist für uns weiterhin der Insolvenzbescheid maßgebend?
Antworten der Mitglieder: Der Beschluss ist zwingend für Sie. Sollte es anders sein, muss einer der beiden Pfändungsparteien (Schuldner bzw. Gläubiger) eine Erinnerung bei Gericht einlegen (heißt wirklich so). Dies führt dann zu einer entsprechenden erneuten Beschlusslegung, welcher Ihnen dann als Drittschuldner zugesagt wird.
Sachverhalt 4: Corona – Mitarbeiter mit Dienstwagen im Homeoffice
Wir haben sehr viele Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Einige davon haben einen Dienstwagen.
Wir rechnen mit der Ein-Prozent-Methode und der 0,03-Prozent-Regelung ab.
Die Frage kommt nun unweigerlich auf, ob die Versteuerung für den Weg Wohnung-Arbeitsstätte in der Entgeltabrechnung entfallen kann, wenn der Mitarbeiter einen kompletten Kalendermonat nicht in den Betrieb gefahren ist. Meiner Auffassung nach ja, es sei denn, der Mitarbeiter kam auch nur für einen Tag in den Betrieb. Wie gehen Sie mit dem Thema um?
Antworten unserer Mitglieder: Bei beiden Sachbezügen – monatlicher Ansatz der Ein-Prozent-Methode für Privatfahrten und der 0,03-Prozent-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – handelt es sich um eine vereinfachende monatliche Pauschale (nicht unbedingt vorteilhafter).
Eine Versteuerung dieser beiden Werte kann nur dann unterbleiben, wenn dem Mitarbeiter das Fahrzeug tatsächlich während eines kompletten Kalendermonats nicht zur Verfügung steht (z. B. Abgabe in der Firma).
Der Mitarbeiter kann in seiner Einkommensteuerveranlagung je Kalenderjahr von der im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandten monatlichen 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung wechseln, also zur Anwendung der 0,002 Prozent je Einzelfahrt. Dem Mitarbeiter einen Hinweis zu geben, wäre hilfreich, insbesondere bei Fragen zum vollen Ansatz des Sachbezugswerts trotz Homeoffice.
Hinweis aus dem alga-Competence-Center
Laut BMF-Schreiben vom 04.04.2018, Randziffer 9, sind bei den 0,03 Prozent Urlaub und Krankheit bereits berücksichtigt. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen in Absprache mit den Ländern ist der 0,03-Prozent-Wert grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer sich nur vorübergehend zu Hause aufhält, z. B. bei
- Kurzarbeit,
- durch Corona bedingte Arbeit im Homeoffice,
- Krankheit,
- Quarantäne,
- Auslandseinsatz,
- Mutterschutz,
- Elternzeit,
wenn dem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch in diesen Monaten zur Verfügung steht, er also ggf. doch eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführen kann (z. B. weil der Arbeitgeber das arbeitsrechtlich anordnen kann).
Siehe dazu auch die Verfügung des Landesamts für Steuern Niedersachsen vom 18.06.2020. Hier wird ausdrücklich dargestellt, dass ein durch Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder Kurzarbeit bedingter Nutzungsausfall bei der 0,03-Prozent-Regelung bereits pauschal berücksichtigt ist.
Janette Rosenberg

