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Lohnsteuerrecht : Ist Homeoffice auch steuerlich sweet Home? : Informieren und profitieren

Das können sich Mitarbeiter für das Jahr 2020 steuerlich zurückholen

Lesezeit 4 Min.

2020 war ein außergewöhnliches Jahr – für uns alle. Unsere Reisefreiheit kannte plötzlich wieder Grenzen. Die Atemmaske wurde zum neuen Alltags-Accessoire und der Arbeitsplatz befand sich für viele von uns ab März in den eigenen vier Wänden. Da stand bei dem einen oder anderen der Firmenwagen dauerhaft in der Garage. Da wechselte die Aufmerksamkeit ständig zwischen virtuellen Business-Meetings und tobenden Homeschooling-Kindern. Da war der eigene PC auf einmal das einzige Tor in die Arbeitswelt. Und jetzt – 2021 – fragen sich viele, was das alles steuerlich zu bedeuten hat. Ein Überblick.

Die Senkung der Umsatzsteuer, der vereinfachte Zugang zu Kurzarbeitergeld: 2020 hat sich im Zuge der Corona-Pandemie das Hamsterrad der Gesetzgebung bei steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen schneller gedreht als sonst. Möglich gemacht hat das überwiegend das großangelegte Konjunktur-Paket, das der Fiskus im Eiltempo auf den Weg brachte.

Beim Thema Steuern fragen sich jetzt – 2021 – auch viele Arbeitnehmer, was die Corona-Pandemie für ihre Einkommensteuererklärung zu bedeuten hat. Was ist absetzbar und was nicht? Welche steuerlichen Auswirkungen hat konkret die Arbeit im Homeoffice?

Wann das Arbeitszimmer auch steuerlich als solches anerkannt wird

Ob Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können, hängt davon ab, ob ihr Homeoffice-Arbeitsplatz im steuerlichen Sinne als Arbeitszimmer definiert werden kann. Für die meisten dürfte das wohl eher nicht zutreffen. Denn die Anforderungen sind streng:

Es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das bedeutet für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für Heimarbeit gegeben hat, sondern dies nur empfohlen hat, dass kein steuerlicher Abzug möglich ist. Viele Firmen haben zwar ab März ihre Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt, das Bürogebäude war aber dennoch geöffnet und stand Arbeitnehmern als Arbeitsplatz zur Verfügung.

Es muss sich beim Arbeitszimmer um einen separaten Raum handeln. Das heißt: Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Wer also einen Schreibtisch im Schlafzimmer oder den Esstisch im Wohnzimmer zum Arbeitsplatz umfunktioniert hat, besitzt im steuerlichen Sinne kein Arbeitszimmer. Das gilt auch dann, wenn das vermeintliche Arbeitszimmer neben seiner Funktion als Büro als Gästezimmer fungiert. Wer die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, kann Kosten bis zu 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Raum nur wenige Wochen zum Einsatz kam oder das ganze Jahr.

Zuhause ist dort, wo das Herz ist: ein warmes und gemütliches Symbol der Liebe und Zugehörigkeit, das mit einer Sorgfalt verwaltet wird, die dem Personalmanagement ähnelt.

Homeoffice: Internet, Telefon, Strom – das ist steuerlich möglich

Grundsätzlich können Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie von zu Hause aus gearbeitet haben, auch Kosten für Internet, Telefon und Strom als Werbungskosten geltend machen. Hierbei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Arbeitnehmer setzen pro Monat eine Pauschale von bis zu 20 Prozent ihrer Telekommunikationsaufwendungen – höchstens jedoch 20 Euro – an. Pro Jahr sind das also maximal 240 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass Arbeitnehmer „erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen haben“ (vgl. Lohnsteuerrichtlinie R 9.1 Abs. 5 Satz 4). Wer vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, einige Wochen von zu Hause aus zu arbeiten, kann in diesem Fall unter Umständen für diese Zeit vom Finanzamt als Telearbeiter eingestuft werden und dementsprechend von der Pauschale profitieren. Telearbeiter sind Arbeitnehmer, die über das Telefon, Internet und eventuell Fax mit ihrem Arbeitgeber Kontakt halten und sich mit Kollegen austauschen.

Arbeitnehmer machen Einzelnachweise der Telekommunikationskosten 2020 geltend. Wie genau das aussehen soll, regelt die Finanzverwaltung nicht. Es empfiehlt sich daher, berufliche Gespräche mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Zweck zu dokumentieren und den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend zu machen.

Für den Strom gilt die Faustregel: Bei einem Vollzeitjob können Arbeitnehmer jeweils fünf Tage die Woche à acht Stunden anteilig absetzen.

Arbeitsmittel – die sichere Bank, wenn es ums Absetzen geht

Arbeitsmittel sind in der Regel immer absetzbar. Das sind alle Gegenstände, die der Arbeitnehmer ausschließlich – oder mindestens zu 90 Prozent – für die Erledigung der beruflichen Tätigkeit verwendet. Dazu zählen beispielsweise Schreibtisch und -stuhl, das Headset, der Monitor, der Drucker und das Büromaterial. Abzugsfähig sind die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels – das bedeutet Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer, Porto und Verpackung. Fahrkosten, die unternommen wurden, um ausschließlich das Arbeitsmittel zu besorgen, zählen ebenso dazu. Aber Achtung: Arbeitsmittel, die maximal 800 Euro netto gekostet haben, können vollumfänglich als Werbungskosten angegeben werden. Alles darüber hinaus muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag

Wenn bei Arbeitnehmern kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird, kann der Arbeitnehmer für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt (sog. Homeoffice) und keine außerhalb der häuslichen Wohnung liegende Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 € als Werbungskosten geltend machen, höchstens für 120 Tage, also 600 € jährlich ist der Abzug im Veranlagungszeitraum möglich. Die Pauschale kann in den Jahren 2020 und 2021 angesetzt werden.

2021 – Profitieren geht über Informieren

Das ist nicht der erste Vorschlag in diese Richtung. Im Frühsommer stand bereits eine Pauschale von 100 Euro pro Homeoffice-Monat im Raum. Einigkeit sieht also anders aus. Es empfiehlt sich daher, vor der Steuererklärung noch einmal genau zu recherchieren: Vielleicht hat sich der Gesetzgeber bis dahin festgelegt, ob und inwieweit er den Arbeitnehmer mit einer neuen Reglung entlastet.

Philipp R. Kinzel

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