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Lohnsteuerrecht : Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 6 Min.

BMF nimmt Stellung zur Neuregelung bei der Dienstwagenbesteuerung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben an den Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung bei der Dienstwagenbesteuerung im Arbeitnehmerbereich geäußert. Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs geändert. Danach wird bei Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 der maßgebliche inländische Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG n. F.).
In Bezug auf die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt Folgendes:

Die Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 3 EmoG. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.

BMF-Schreiben vom 19.12.2018 – IV C 5 – S 2334/14/10002-07

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.01.2019 den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerrecht sowie der Abkommensverhandlungen am 01.01.2019 veröffentlicht. Sie finden das BMF-Schreiben auf der Seite des Bundesministeriums.

BMF-Schreiben vom 17.01.2019 – IV B 2 – S 1301/07/10017-10

BMF-Schreiben Sachbezugswert für arbeitstägliche Mahlzeiten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erneut Stellung zur Anwendung der Regelungen zu Kantinenmahlzeiten und Essensmarken bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten genommen (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR). Neben den altbekannten Regelungen hat die Finanzverwaltung aber auch Änderungen zu dem Thema parat. So können auch Arbeitnehmer im Home-Office arbeitstägliche Zuschüsse erhalten. Daneben hat die Finanzverwaltung aber auch zum Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit neue Regelungen dargestellt.

Eine Bewertung der Essensmarke mit dem amtlichen Sachbezugswert setzt voraus, dass:

  1. tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder direkt zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
  2. für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und – vorbehaltlich Nummer 5 – Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,
  3. der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
  4. der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  5. der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben vom 05.01.2015, BStBl I Seite 119).

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dabei ist der wichtigste Punkt der Regelungen die wertmäßige Begrenzung der Essensmarke. Für das Jahr 2019 darf der Verrechnungswert einer Essensmarke 6,40 Euro nicht übersteigen (3,30 Euro + 3,10 Euro).

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben haben auch Arbeitnehmer, die im Home-Office tätig werden, einen Anspruch (Rz. 4). Denn arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind beim Vorliegen der o. g. Voraussetzungen auch dann mit dem maßgebenden Sachbezugswert nach der amtlichen Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office durchführen oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die betriebliche Arbeitszeitenregelung keine entsprechende Ruhepause vorsieht.

Die Finanzverwaltung lässt arbeitstägliche Zuschüsse für Mahlzeiten beim Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen zu, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit auch bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt (Rz. 4).. Allerdings ist dies auch gleich wieder eingeschränkt. Mahlzeiten, die in einzelnen Bestandteilen gekauft werden, könnten auch Bestandteile enthalten, die an mehreren Tagen konsumiert werden können. Daher ist der Erwerb von Mahlzeiten grundsätzlich auf den selben Tag der Einnahme der jeweiligen Mahlzeit eingeschränkt. Erwirbt ein Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage (sog. Vorratskauf), sind Zuschüsse des Arbeitgebers grundsätzlich Barlohn. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Einzelkauf Bestandteile einer Mahlzeit auf Vorrat erwirbt.

BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/1006-01

Bundesregierung: Keine Änderung beim Freibetrag für Alleinerziehende

Die Bundesregierung plant derzeit keine Gesetzesinitiativen zur Erhöhung des Freibetrages für Alleinerziehende, der zuletzt für den Veranlagungszeitraum 2015 von 1.308 auf 1.908 Euro erhöht wurde. Dies teilt die Bundesregierung in der Antwort (BT-Drucks. 19/6779) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/6381) mit.

Den Freibetrag erhalten rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige. Die geschätzten jährlichen steuerlichen Mindereinnahmen werden von der Bundesregierung mit rund 600 Millionen Euro angegeben. Eine Anhebung des Freibetrages um 20 Prozent würde nach Berechnungen der Regierung zu Steuermindereinnahmen von 170 Millionen Euro führen. Eine Erhöhung um 50 Prozent würde zu Mindereinnahmen von 280 Millionen und eine Verdoppelung zu Mindereinnahmen von 550 Millionen Euro führen. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist derzeit auch keine Anhebung der sogenannten steuerlichen Übungsleiterpauschale sowie anderer Freibeträge geplant.

FG: Fahrzeugüberlassung bei geringfügiger Beschäftigung keine Betriebsausgabe

Das Finanzgericht (FG) Münster hat ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten nicht steuerrechtlich anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde. Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau (Klägerin) als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die private Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit richtete sich nach dem Arbeitsanfall. Eine feste Stundenzahl war im Vertrag nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Zunächst entspricht die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen. Auch die vereinbarte Vergütung ist nicht fremdüblich. Dies gilt insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist. Zudem fehlen differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich ist der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

Urteil FG Münster vom 20.11.2018 – 2 K 156/18 E

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