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Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Aktuelle Entscheidungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes relevant sind

Lesezeit 2 Min.

Sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung

Aus der Pressemitteilung Nr. 3/19 zum Urteil des BAG vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 –:

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 – erging das Urteil des BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 –. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung des BAG Nr. 1/19 wird u. a. mitgeteilt:

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch des Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.

Altersgrenze; Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 69/18 zum Urteil des BAG vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17 –:

Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.

Urlaubsentgelt

Der 1. Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 18.09.2018 – 9 AZR 159/18 – lautet:

Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L, denen zufolge der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile hat, sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt (Rn. 13).

Auflösende Bedingung; Erwerbsminderung

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 20.06.2018 – 7 AZR 737/16 –:

  1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Wird die Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es ruht für die Zeit der Rentengewährung (§ 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-VKA). Wird die Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt und ist in dem Rentenbescheid angegeben, dass die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, handelt es sich nicht um eine Rente auf Zeit i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD-VKA (Rn. 36).
  2. § 33 TVöD-VKA sieht – anders als die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 5 BAT-VKA – für den Fall der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch für unkündbare Arbeitnehmer vor. Damit ist keine unzulässige Rückwirkung für Arbeitnehmer verbunden, die bei der Überleitung vom BAT-VKA in den TVöD-VKA noch keinen Wiedereinstellungsanspruch auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BAT-VKA erworben hatten (Rn. 22 ff.).

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