Serie : Die Experten antworten

Lohnsteuerbescheinigung
Gibt es bei einem unterjährigen Austritt eines Arbeitnehmers eine besondere Frist zur Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung (abweichend vom 28./29.02. des Folgejahres)?
Nach § 41b EStG gilt folgende Regelung: Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) neben den in § 93c Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): ….
§ 93c AO: Sind steuerpflichtige Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes: Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln. …
Soweit die gesetzlichen Regelungen. Danach ist – auch bei einem unterjährigen Austritt – der späteste Übermittlungszeitpunkt der 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres.
Von der Abrechnungssoftware wird bei einem unterjährigen Austritt allerdings häufig eine automatische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nach der letzten Abrechnung vorgenommen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht.
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV)
Unser Mitarbeiter ist privat krankenversichert. Der Ehepartner ist verbeamtet und ebenfalls in einer PKV. Beim Partner werden auch zwei Kinder geführt. Beim Arbeitgeber des Ehepartners besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Können/müssen wir die monatlichen Beiträge des Partners und der Kinder bei der Zuschusszahlung an unseren Mitarbeiter berücksichtigen?
Ein Beihilfeberechtigter hat keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherren. Der Dienstherr erbringt seinen Arbeitgeberbeitrag als Beihilfe. Damit bekommt der Beamte einen Teil seiner Kosten durch die Beihilfe erstattet. Personen, die nach § 6 Abs. 1 SGB V als Beamte versicherungsfrei sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
Wenn beide Elternteile in der PKV sind, die Mutter als Beamtin beihilfeberechtigt ist und die Kinder über die Mutter versichert und auch beihilfeberechtigt sind, bekommt der Vater für die beihilfeberechtigten Kinder (und für die beihilfeberechtigte Ehefrau) keinen Arbeitgeberzuschuss.
Anders würde es aussehen, wenn die Kinder über den Vater versichert wären (Vater als Versicherungsnehmer). Dann wären die Beiträge für die Kinder bei der Zuschusszahlung an den Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Entlassungsentschädigung und Familienversicherung
Seit Mai 2019 werden auch einmalige Abfindungen beim Gesamteinkommen für die Familienversicherung berücksichtigt. Das führt dazu, dass ggf. für einige Monate kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Wie verhält es sich, wenn die Abfindung erst einige Monate nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird?
Die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 455 Euro). Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde neu geregelt, dass auch einmalig gezahlte Entlassungsentschädigungen beim Gesamteinkommen der Familienversicherung berücksichtigt werden.
Dazu wird der Gesamtbetrag der Abfindung durch die Höhe des letzten monatlichen Arbeitsentgelts geteilt. Daraus ergibt sich dann die Anzahl der Monate, in denen die Abfindung als Gesamteinkommen berücksichtigt wird. Für die Dauer besteht kein Anspruch auf Familienversicherung.
Die Anrechnung auf die Familienversicherung beginnt nach dem Tag der Auszahlung der Abfindung. Wenn somit die Abfindung nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst einige Monate später gezahlt wird, „verschiebt“ sich die Anrechnung.
Beispiel versicherungspflichtiger Arbeitnehmer: Letztes monatliches Arbeitsentgelt 5.000 Euro Ende des Beschäftigungsverhältnisses 30.09.2020; Zahlung der Abfindung in Höhe von 50.000 Euro am 31.01.2021
Unter der Voraussetzung, dass nach dem Ende der Beschäftigung kein anderer Tatbestand der Versicherungspflicht vorliegt (z. B. Bezug von Arbeitslosengeld oder Rentenbezug) und der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat (bzw. die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird), hätte der Arbeitnehmer vom 01.10.2020 bis zum 31.01.2021 Anspruch auf Familienversicherung. Dieser Anspruch würde ab 01.02.2021 für 10 Monate (50.000 Euro : 5.000 Euro = 10) entfallen. Ab dem 01.12.2021 würde dann ggf. wieder ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen.
Belohnungsessen
Ein Arbeitnehmer wird „als Belohnung“ zum Essen eingeladen (ohne Dritte). Bislang haben wir das im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei gelassen. Ist das noch zulässig?
Aufgrund der in § 8 EStG vorgenommenen Abgrenzung Sachleistungen/Geldleistungen wäre eine vom Arbeitnehmer vorgelegte Restaurantrechnung als nachträgliche Kostenerstattung anzusehen. Damit würde es sich um eine Geldleistung handeln und die 44-Euro-Freigrenze wäre nicht anwendbar. Wir empfehlen, in diesem Fall die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen zu lassen.
Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

