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Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 7 Min.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist schon etwas älter, nämlich vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16), die Spitzenverbände haben aber einige Zeit benötigt, um über die beitragsrechtliche Umsetzung zu befinden.

Bisher waren die Verbände von der Beitragsfreiheit einer solchen Abgeltungszahlung an die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers ausgegangen. Das BAG hatte die Abgeltung in früheren Urteilen als nicht übertragbaren und nicht vererbbaren persönlichen Anspruch beurteilt. Kam es durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen doch zu einer Auszahlung an die Hinterbliebenen, so blieb diese beitragsfrei. Grund: Die Zahlung erfolgte außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses an eine dritte Person.

Im neuen Urteil hat das BAG die Abgeltung nun als Zahlung an den – verstorbenen – Beschäftigten eingestuft. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Todes des Arbeitnehmers verfällt (Urteil vom 12.06.2014 – C-118/13).

Die Folge: Die Urlaubsabgeltung wird als Einmalzahlung beitragspflichtig und dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum des Verstorbenen zugeordnet. Die geänderte Rechtsauffassung ist vom Datum des BAG-Urteils (22.01.2019) anzuwenden. Gegebenenfalls ist die Abrechnung rückwirkend zu korrigieren (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019, TOP 01).

Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Differenzierung von Bar- und Sachleistungen wurde von der Finanzverwaltung übernommen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Danach sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person oder vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, als Sachbezüge zu beurteilen, wenn damit ein auf den Krankenversicherungsschutz gerichtetes arbeitsvertragliches Versprechen erfüllt wird.

Fehlt dieses arbeitsvertragliche Versprechen und wird lediglich die Inanspruchnahme eines unverbindlichen Angebots auf Krankenversicherungsschutz vom Arbeitgeber finanziell bezuschusst, liegt hingegen Barlohn vor.

Liegt demnach steuerrechtlich ein Sachlohn vor, kann die 44-Euro-Freigrenze (monatlich) in Anspruch genommen werden. Dann handelt es sich zugleich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Gleiches gilt bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, so dass die Zuwendungen auch in diesen Fällen beitragsfrei sind.

Die Spitzenverbände haben sich auf die Übernahme der steuerlichen Regelung und damit auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung verständigt (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019, TOP 02).

Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.

Diese Mehrarbeitszuschläge stellen laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Nach Auffassung der Spitzenverbände sind für Zeiten ab dem 01.01.2019 aus Ansprüchen auf Mehrarbeitszuschläge auch Beitragsansprüche entstanden, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche auf die Mehrarbeitszuschläge im Einzelfall geltend gemacht bzw. durchgesetzt worden sind.

Das bedeutet, dass die Prüfer der Rentenversicherung Beiträge in solchen Fällen nacherheben werden, auch wenn die Zuschläge tatsächlich gar nicht gezahlt worden sind, vergleichbar mit dem fiktiven Entgelt bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz.

Praxistipp:

Da die Prüfer in diesen Fällen für die vergangene Zeit Säumniszuschläge erheben können (und werden), empfiehlt es sich, vorsorglich selbst tätig zu werden und die Beiträge (und ggf. Steuern) nachträglich zu berechnen und abzuführen. So können Sie weitere Kosten durch Säumniszuschläge (immerhin 1 Prozent pro Monat!) vermeiden.

Betriebliche Gesundheitsförderung – Freibetrag

Der steuerliche Freibetrag für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wurde zum 01.01.2020 von 500 Euro jährlich auf 600 Euro erhöht. Der Freibetrag darf aber grundsätzlich nur für solche Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen bzw. der dafür eingerichteten zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sind und damit die Voraussetzungen des § 20 SGB V erfüllen.

Der GKV-Spitzenverband, die Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Bundesministerium für Gesundheit haben sich auf ein gemeinsames Verständnis zur Auslegung der Bestimmungen von § 3 Nr. 34 EStG geeinigt. Das vollständige Dokument finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/steuerliche-vorteile.html.

Die steuerliche Förderung durch § 3 Nr. 34 EStG ist also möglich für:

  • von den Krankenkassen oder der ZPP zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift, und
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z. B. Maßnahmen wie die „Bewegte Pause“ gehören.

Der GKV-Spitzenverband wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine Umsetzungshilfe erarbeiten, um für Betriebe und Anbieter von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen Klarheit über die nicht zertifizierungspflichtigen verhaltensbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess als steuerbegünstigte Leistungen zu schaffen. Sobald diese Umsetzungshilfe vorliegt, werden wir Sie informieren.

Praxistipp:

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Gesundheitsmaßnahmen können weder die Krankenkassen noch das Bundesministerium für Gesundheit rechtsverbindliche Auskünfte erteilen. Um als Arbeitgeber Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit zu erhalten, besteht aber die Möglichkeit, zum Sachverhalt eine – kostenfreie – Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.

Neuer Name, alter Inhalt

Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger obliegt einer Behörde. Bisher unter dem Namen Bundesversicherungsamt (BVA) bekannt, wurde diese Institution Anfang 2020 in Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) umbenannt.

Verbilligte Wohnraumüberlassung

Im Steuerrecht unterbleibt ab 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt. Mit diesem Abschlag sollen bei der Bewertung von Mietvorteilen mögliche Steuerbelastungen bei niedrigen Bestandsmieten abgemildert werden. Die Regelung hat das Ziel, dem in hochpreisigen Ballungsgebieten bestehenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum nachzukommen und gleichzeitig die soziale Fürsorge des Arbeitgebers zu unterstützen, seinen Arbeitnehmern entsprechenden Wohnraum anzubieten.

Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwerts und wirkt wie ein Freibetrag. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Miete (einschließlich der Nebenkosten) für die Wohnung ist auf die so ermittelte Vergleichsmiete anzurechnen.

Diese Neuregelung ist nicht auf die Sozialversicherung übertragbar. Der beitragspflichtige Betrag ist ausschließlich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermitteln. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht, solange sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt wird – was bisher nicht geschehen ist. Daher wird der Bewertungsabschlag bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung nicht berücksichtigt (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019, TOP 04).

Neue/überarbeitete Rundschreiben

Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung i. d. F. v. 20.11.2019

Geändert wurde die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers in Fällen, in denen aufgrund der Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand von der Einzugsstelle nicht eindeutig erkennbar ist, ob bereits Leistungen gewährt wurden, die eine Beitragserstattung ausschließen. Für die Antragstellung seitens des Arbeitgebers oder des Beschäftigten hat das (bis auf geänderte Fragen im Erstattungsantrag) keine Auswirkungen.

Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten vom Ausgleichsverfahren nach dem Auswendungsausgleichsgesetz (AAG) ausgenommen. Des Weiteren wurde innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) die Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers, die in größeren Zeitabständen als monatlich geleistet werden, klargestellt. Aufgrund dessen wurden die Grundsätzlichen Hinweise angepasst.

Betriebliche Gesundheitsförderung lohnt sich …

Eine Person, die Finanzen berechnet oder an der Budgetierung arbeitet, mit einem auffälligen roten Absatzsymbol, das rechtliche oder vertragliche Überlegungen im Zusammenhang mit Personalmanagement kennzeichnet.

… und das nicht nur wegen der Steuerfreiheit der Maßnahmen. Nach einer aktuellen Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft sind die Kosten der Unternehmen für die Entgeltfortzahlung so hoch wie noch nie. Waren es im Jahr 2017 noch 49,3 Milliarden Euro an Bruttogehältern (zzgl. des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen), so stiegen die Ausgaben 2018 bereits auf 51,6 Milliarden Euro. Für 2019 liegen noch nicht alle Zahlen vor, die Experten gehen aber von weiter steigenden Beträgen aus.

Die Senkung der Krankheitsquote durch betriebliche Maßnahmen kann daher ein wichtiger Faktor für die Ertragssituation des Unternehmens sein. Untersuchungen der Krankenkassen belegen, dass sich die Aufwendungen der Unternehmen für Prävention und ein betriebliches Gesundheitsmanagement mit einem beachtlichen Return of Invest auszahlen. Die tatsächlichen Werte sind natürlich, abhängig von der Branche und dem Ist-Zustand des Unternehmens, sehr unterschiedlich.

Jürgen Heidenreich

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