Corona: : Wer blickt noch durch?
Das neuartige Virus Covid-19 sorgt für erhebliche Verunsicherung. Nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch in den Personalabteilungen und bei den Führungskräften. Wir stellen hier einmal zusammen, was klar ist und wo es Unsicherheiten und offene Fragen gibt.
Arbeitsunfähig oder nicht?
Diese Frage ist für das Unternehmen entscheidend, macht es doch den Unterschied zwischen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Im ersten Fall sollte alles klar sein: Der Arbeitgeber ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Fortzahlung des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Arbeitsentgelts für maximal sechs Wochen verpflichtet. Kleinere Unternehmen können zumindest einen Teil ihrer Aufwendungen über die Entgeltfortzahlungsversicherung (U1) erstattet bekommen.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, sondern aus Sicherheitsgründen zur Vermeidung einer Weiterverbreitung des Virus vom Gesundheitsamt zur Quarantäne verpflichtet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quarantäne in einer besonderen Einrichtung oder zu Hause verbracht werden muss.
In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, weil eben keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zahlen muss er aber doch! Der betroffene Arbeitnehmer hat nämlich einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat. Dieser macht sich die Sache einfach und verpflichtet den Arbeitgeber zur Auszahlung. Dieser hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde – in der Regel sind es die Gesundheitsämter. Das gilt aber nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens für sechs Wochen.
Nach dem BGB (§ 616) ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung, deren Gründe in der Person des Beschäftigten liegen, an denen er aber kein Verschulden trägt, das Entgelt fortzuzuzahlen. Diese Regelung ist jedoch vielfach durch Tarif- oder Arbeitsvertrag unwirksam.
Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist wird die Entschädigung üblicherweise von der zuständigen Behörde ausgezahlt – dann in Höhe des Krankengeldes. Allerdings ist es bei einer Corona-Erkrankung nach heutigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass nach sechs Wochen noch eine Infektionsgefahr besteht, ohne dass der Betroffene zugleich auch arbeitsunfähig ist.
Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags erhalten.
Und wer ist nun zuständig?
Das Problem liegt darin, dass es sich – dem Föderalismus sei Dank – um eine Angelegenheit der Bundesländer handelt. Diese regeln auch die Zuständigkeit der Behörden für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. In aller Regel sind dies die Gesundheitsämter der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder das Landessozialamt. Auf den jeweiligen Internetseiten sollten dann auch die Erstattungsanträge zu finden sein. Sollten die genannte Behörden im Einzelfall für die Erstattung der Auslagen des Arbeitgebers nicht zuständig sein (in einigen Regionen ist diese z.B. auf die Versorgungsämter delegiert), müssen sie Auskunft über die zuständige Stelle erteilen. Welches Gesundheitsamt für den Wohnsitz des Beschäftigten zuständig ist kann einer Datenbank des Robert-Koch-Instituts entnommen werden: https://tools. rki.de/PLZTool/. Zuständig ist jeweils das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten, nicht das am Betriebssitz des Unternehmens. Große, bundesweit aufgestellte Unternehmen haben also unter Unterständen mit einer Vielzahl von Gesundheitsämtern zu tun.
Wichtig: Frist wahren!
Die Frist für die Erstattung der vom Arbeitgeber verauslagten Entschädigung beträgt drei Monate nach dem Ende der Absonderung. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Da die Frage der Zuständigkeit mitunter nicht ganz leicht zu beantworten ist, sollte der Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden. Die angegangene Behörde muss zeitnah prüfen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Im Falle einer Verneinung, muss sie die zuständige Behörde benennen und der Arbeitgeber kann dann noch dort den Antrag rechtzeitig stellen. Im Sozialrecht gilt zudem der Grundsatz, dass ein Antrag auch bei einer nicht zuständigen Behörde als rechtzeitig gestellt gilt. Hier geht es allerdings (auch) um reines Verwaltungsrecht, bei dem diese Maßgabe so nicht gilt. Um Probleme und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Das kann im Übrigen zunächst formlos ohne genaue Bezifferung der Forderung geschehen – die ggf. benötigten Nachweise und Unterlagen können nachgereicht werden.
Alternative Kurzarbeitergeld
Die mit dem Corona-Virus zusammenhängend wirtschaftlichen Probleme wie Lieferschwierigkeiten, Wegfall der Absatzmärkte usw., können Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Eine Möglichkeit zum Gegensteuern ist die vorübergehende Einführung von Kurzarbeit bei Auftragsmangel. Die Bundesagentur für Arbeit dazu in einer Pressemitteilung: „Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.“ Die Bundesregierung hat zudem Erleichterungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab dem 1. April 2020 beschlossen. Im Zweifel einfach bei der Arbeitsagentur nachfragen bzw. einen entsprechenden Antrag stellen.
Manchmal gibt es nichts
Wenn ein Kind wegen der Schließung seiner Schule zu Hause betreut werden muss, haben die Eltern keinen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. In diesen Fällen müssen sie sich mit dem Arbeitgeber verständigen, wie die Betreuung sichergestellt werden kann. Das kann durch den Abbau von Überstunden oder Gleitzeit, durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub oder durch die Arbeit im Home-Office geschehen. Im Übrigen besteht in diesen Fällen auch kein Anspruch auf andere Leistungen, wie z.B. Kinderkrankengeld, solange die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Jürgen Heidenreich