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Serie
Übernahme Leiharbeitnehmer
Frage:
Wir übernehmen zum 01.05.2019 aus einem Leiharbeitsverhältnis zwei Außendienstmitarbeiter. Damit die beiden Mitarbeiter direkt mit ihrer Tätigkeit starten können, stellen wir beiden Arbeitnehmern einige Tage vor tatsächlichem Arbeitsbeginn einen Dienstwagen (vorläufig ein Langzeitmietwagen) zur Verfügung. Abrechnungstechnisch laufen beide Mitarbeiter aber erst ab Mai über unsere Abrechnung. Wie gehen wir mit dem geldwerten Vorteil (Dienstwagen) aus April um?
Antwort:
Da im Lohnsteuerrecht das Zuflussprinzip gilt, muss für die Mitarbeiter eine Lohnabrechnung für den Monat April 2019 erstellt werden. Wenn die beiden Arbeitnehmer bis Ende April noch bei der anderen Firma angestellt sind, ergibt sich steuerrechtlich für die letzten Apriltage eine Mehrfachbeschäftigung. Sie müssen die Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden. Dafür sollten Sie sich als Neben-Arbeitgeber anmelden, damit die Abrechnung für den geldwerten Vorteil mit Steuerklasse VI erfolgt. Da nur der Sachbezug abzurechnen ist, wird sich eine Überzahlung ergeben. Diese ist dann im Mai wie ein Vorschuss abzuziehen. Sozialversicherung fällt anteilig für den April nicht an, da die beiden im April noch keine Mitarbeiter sind.
Definition neue Entgeltumwandlungsvereinbarung
Frage:
Aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes müssen wir bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter SV-Beiträge zahlen. Was versteht man unter einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung? Wie wird eine Altzusage bzw. Neuzusage definiert?
Antwort:
Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2019 einen Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter SV-Beiträge zu zahlen. Ab 01.01.2022 gilt diese Regelung für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge spart. Ob eine Entgeltumwandlungsvereinbarung neu oder alt ist, hängt vom Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ab. Auf den Zeitpunkt der ersten Entgeltumwandlung kommt es grundsätzlich nicht an. Liegen zwischen der Vereinbarung und der erstmaligen Entgeltumwandlung mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Entgeltumwandlung als erteilt. Im Zusammenhang mit der Definition von Neu- bzw. Altzusage sind u. a. folgende Besonderheiten zu beachten:
- Neueintritt ab 01.01.2019: Ein Arbeitnehmer bringt einen bestehenden Vertrag mit. Obwohl es sich um einen „alten“ Vertrag handelt, ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung für den neuen Arbeitgeber neu. Der Zuschuss ist ab 2019 zu zahlen.
- Änderungen einer bestehenden Vereinbarung: Wird eine bereits vor 2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung geändert (z. B. wegen vereinbarter dynamisierter Beitragszahlung), ist das eine Änderung einer bestehenden Vereinbarung und somit ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst ab 2022 zu zahlen.
- Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns: Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns ist eine mitgenommene Entgeltumwandlungsvereinbarung beim neuen Arbeitgeber neu. Findet der Arbeitgeberwechsel ab dem 01.01.2019 statt, ist ein AG-Zuschuss wegen ersparter SV-Beiträge ab 2019 zu zahlen.
- Betriebsübergang: Eine bis Ende 2018 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung bleibt bei einem Betriebsübergang bestehen. Es handelt sich weiterhin um eine Altzusage (auch dann, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund des neuen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer geändert wird). Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist erst ab 2022 zu zahlen.
Brückenteilzeit
Frage:
Wir haben zwei Fragen in Verbindung mit der neuen Brückenteilzeit:
- Wenn ein Mitarbeiter in Brückenteilzeit geht und wir dafür befristet einen neuen Mitarbeiter einstellen, ist das dann eine Befristung mit Sachgrund?
- Hat ein Arbeitnehmer nach Ende der Brückenteilzeit einen Rückkehranspruch auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor der Brückenteilzeit?
Antwort:
Wenn Sie für den in Brückenteilzeit gehenden Arbeitnehmer eine Ersatzkraft befristet einstellen, ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz gegeben. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 liegt ein Sachgrund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dies ist bei einer Vertretung wegen Brückenteilzeit der Fall. Allerdings nur dann, wenn die Ersatzkraft direkt auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eingesetzt wird, der in Brückenteilzeit ist. Erfolgt eine mehrstufige organisatorische Umverteilung der Arbeitnehmer, ist der Sachgrund nicht mehr vorhanden. Dann bleibt die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung. Nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung der Brückenteilzeit keinen Rechtsanspruch auf den gleichen Arbeitsplatz, den er vor oder während der Brückenteilzeit hatte. Der Rechtsanspruch beschränkt sich auf die frühere Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Ende der Brückenteilzeit mit der Arbeitszeit zu beschäftigen, die der Arbeitnehmer vor der Brückenteilzeit hatte. Diese Beschäftigung kann allerdings auf einem anderen – aber gleichwertigen – Arbeitsplatz erfolgen.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Frage:
Wir stellen einen Arbeitnehmer ein, der bis Ende 2011 in einem Beamtenverhältnis war. Gilt für diese Person für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Antwort:
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeiter und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nicht für Personen, die z. B. als Selbständige, Beamte oder als Student am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. War der Beamte aufgrund seines Beamtenverhältnisses am 31.12.2002 privat krankenversichert, gilt für diese Person die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.