ABC der Künstlersozialabgabe : Von H(andelsfunktionen) bis H(aushaltszuweisungen)
Entscheidungshilfen für Unternehmen – Teil 19
Die Süddeutsche Zeitung interviewt den französischen Stardesigner Philippe Starck und berichtet über einen Markt im Umbruch und das Zeitalter nach dem Smartphone. Anlass ist der Mobile World Congress (MWC) in Barcelona im Februar 2019. Starck sagt den Quantensprung digitaler Produkte von der Entmaterialisierung zur Bionisierung voraus. Das Produkt werde dann im Innern des Menschen sein. Er kenne ein paar Wissenschaftler, die seit 15 Jahren Computer unter der Haut trügen, und das funktioniere hervorragend. Damit werde der Designer überflüssig; der Beruf sei nur eine Übergangslösung im 20. und 21. Jahrhundert. Designer hätten Dinge besser und damit schöner gemacht. Aber wenn man Produkte nicht mehr sehe, würden Designer nicht mehr gebraucht.
Solange es Designs gibt, informieren wir Sie und Ihre Unternehmen über alle Facetten von Kunst, Design und Publizistik und unterstützen Sie bei der Umsetzung in die betriebliche Praxis.
Handelsfunktionen
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet u. a. Unternehmen, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion sowie sonstige Unternehmen betreiben, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. HS KSVG), zur Zahlung von Künstlersozialabgaben. Die Künstlersozialabgabepflicht von Konzertdirektionen bestätigte das BSG bereits mit Urteil vom 08.12.1988 – 12 RK 8/88 – in Sachen eines Landkreises, der als Konzertveranstalter auftrat. Zuvor hatte das Bayerische LSG geurteilt, dass bei einem Landkreis, der als Konzertdirektion tätig ist, die Bezeichnung als solche nicht erforderlich ist. Maßgeblich sei, dass das Unternehmen wie eine Konzertdirektion tätig werde (Urteil vom 26.11.1987 – L 4 Kr 30/86).
Konzert- und Gastspieldirektionen stellen Unternehmen dar, die dafür sorgen, dass ein Konzert veranstaltet wird, ohne jedoch selbst Träger eines Orchesters zu sein. Theaterdirektionen sind Unternehmen, die dafür sorgen, dass Theater gespielt wird. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung eines Unternehmens, sondern die Tätigkeit, die sich mit der Planung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen befasst (SG Lüneburg, Urteil vom 30.09.1992 – S 9 Kr 42/90).
Eine Konzertdirektion sorgt dafür, dass Konzerte veranstaltet werden, egal ob als Eigenhändler, Kommissionär, Handelsvertreter oder Handelsmakler, stellte das BSG mit Urteil vom 20.04.1994 zum Az. 3/12 RK 64/93 fest. Der Begriff der Handlungsfunktionen umfasst alle im Handelsrecht bekannten Handelsfunktionen:
- Eigenhändler, der im eigenen Namen auf eigene Rechnung tätig wird,
- Kommissionär, der im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt,
- Handelsvertreter, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für andere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen,
- Handelsmakler, der gewerbsmäßig ohne besonderes Vertragsverhältnis für Dritte die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.
Die Abgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG besteht auch für eingetragene Vereine (e. V.), so das SG Bremen mit Urteil vom 16.01.1991 – S 16 Kr 78/88. Auch Jugendzentren fallen darunter (BSG, Urteil vom 12.04.1995 – 3 RK 4/94).
Handelsregister
Bei der Erfassung und Heranziehung eines Unternehmens zur Künstlersozialabgabe reicht die Eintragung im Handels- oder Gewerberegister aus. Das betroffene Unternehmen muss den selbst erzeugten Eindruck (die Eintragung im Register) gegen sich gelten lassen. Die Überprüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) oder die DRV wäre ansonsten nicht möglich. Die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht für ein Unternehmen, das keine abgabepflichtigen Tätigkeiten entfaltet, ist nicht unzumutbar, weil das Unternehmen jederzeit die Eintragung in öffentlichen Registern ändern oder aber den eingetragenen Unternehmenszweck jederzeit ausfüllen kann (SG Hamburg, Urteil vom 02.06.1993 – 22 KR 500/90).
Für die Abgabepflicht eines Unternehmens nach den Vorschriften des KSVG ist der durch die Eintragung im Handelsregister gesetzte Anschein (§ 18 Abs. 2 HGB) erheblich, nicht dagegen die Selbsteinschätzung des Unternehmens (LSG Berlin, Urteil vom 13.04.1994 – L 15 Kr 35/93).
Handmuster
Das Anfertigen von Handmustern, Schaumodellen und Prototypen, das eine Firma für Haushaltsprodukte bei einem Industriedesigner für deren Produktentwicklung beauftragt und dafür entsprechende Entgelte/Vergütungen bezahlt, ist eine gestalterische, künstlerische Tätigkeit, deren Entgelte in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließen (SG Koblenz, Urteil vom 18.05.2000 – S 5 K 50/98).
Handwerk
In der betrieblichen Praxis ergeben sich gelegentlich Probleme bei der Entscheidung, ob denn eine Rechnung (noch) Handwerk oder (schon) Kunst beinhaltet. Personen, die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerks-Ordnung (HwO) ausüben, können nicht als Künstler im Sinne des KSVG angesehen werden. Nach Ansicht der Rechtsprechung ergibt sich das aus dem Zweck des Gesetzes. Danach sollen solche Personengruppen unter den Schutz des KSVG fallen, die vor der Einführung des Gesetzes (1983) nicht sozial abgesichert waren; das trifft auf Handwerker nicht zu.
Die für die Abgrenzung zwischen Handwerk und Kunst maßgebende Feststellung einer eigenschöpferischen Leistung ergibt sich noch nicht daraus, dass der Betroffene nach eigener Planung individuelle Stücke nach den Vorstellungen seiner Auftraggeber fertigt. Denn individuelle Fertigung zeichnet auch das Handwerk aus und unterscheidet es insoweit von der industriellen Produktion. Die künstlerische Leistung (z. B. eines Instrumentenbauers) kann nur im Schaffen von Kunst (hier: Musik) liegen, nicht in der Herstellung bildender Kunst, weil das Instrument nicht als Gegenstand der Betrachtung, sondern als Quelle von Tönen zu beurteilen ist.
Der Abgrenzungsmaßstab kann nur darin gefunden werden, ob der Schaffende zumindest in einschlägigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Das lässt sich etwa feststellen nach der Teilnahme an Ausstellungen, der Mitgliedschaft in Künstler- und Kunstvereinen, der Aufnahme in Künstlerlexika, bei Musikschaffenden insbesondere auch nach der Mitwirkung an Musikveranstaltungen und Konzertaufnahmen sowie der Erwähnung in Programmheften und Tonträgeraufschriften (BSG, Urteil vom 20.03.1997 – 3 RK 15/96).
Auch der Bereich des Kunsthandwerks soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das KSVG eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vornimmt, die zur Differenzierung bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe dient, den Kunstbegriff aber materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Die Abgrenzung von Handwerk bzw. Kunsthandwerk zur Kunst ist nach materiellen Kriterien vorzunehmen. Für die Zuordnung zur Kunst kann allein die Tatsache, dass die Erzeugnisse eine gestalterische Leistung enthalten, nicht ausreichen. Gestalterische Elemente sind bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Handwerk zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent, es bleibt damit dennoch Handwerk. Für die Bewertung als Kunst kommt es darauf an, ob eine über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet wird.
Es gilt, dass bei der handwerklichen Fertigung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen eine Zuordnung zur Kunst nur dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Eine Modedesignerin, die gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Form einer GbR ein Modeatelier betreibt, in dem Modekleidung nach eigenen Entwürfen hergestellt und verkauft wird, ist auch dann nicht bildende Künstlerin im Sinne des KSVG, wenn sie gesellschaftsintern allein für das Modedesign zuständig ist. Soweit der Entwurf von Modeartikeln, Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet (BSG, Urteil vom 11.06.2012 – B 3 KS 1/11 R).
Handwerksrolle
Für die Künstlersozialabgabepflicht ist es unerheblich, ob ein selbständiger Künstler versicherungspflichtig nach den Vorschriften des KSVG oder beispielsweise in die Handwerksrolle eingetragen ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 25.04.1997 – L 4 Kr 52/95). So unterliegen die Honorare an einen Fotografen-Handwerksbetrieb, der Werbefotografie betreibt, nach einer Entscheidung des SG Berlin, Urteil vom 03.07.1995 – S 73 KR 76/95 der Abgabepflicht.
Handzettel – Flyer
Handzettel, Flyer und ähnliche Produkte stellen Werbemittel dar. Idee, Entwurf und Gestaltung sind künstlerisch und haben für die darauf gezahlten Honorare Künstlersozialabgabepflicht zur Folge. Dabei ist es völlig unerheblich, welche Produkte oder auch Dienstleistungen beworben werden (Lebensmittel, Beratungsleistungen oder Ähnliches). Im Falle eines Sanitärinstallationsunternehmers hat das SG Speyer mit Urteil vom 24.06.2002 – S 3 KR 72/00 – entschieden, dass ein solches Unternehmen der Künstlersozialabgabepflicht als Eigenwerbung treibendes Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG unterliege, da es regelmäßig Veranstaltungen durchführte und Anzeigen, Weihnachtskarten, Plakate, Schilder, Haftetiketten und Handzettel gestalten ließ.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Jede Werbung, egal ob direkte oder indirekte Werbung, unterliegt grundsätzlich der Künstlersozialabgabepflicht. Dabei ist Werbung nicht erst das Verbringen des Werbeträgers in die Öffentlichkeit, sondern bereits JEDE darauf zielende Vorbereitungshandlung. Dazu gehören auch vorbereitende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar das Werbeprodukt fördern.
Handzettel-Verteiler
Die Kosten für die Handzettel- bzw. Flyerverteilung stellen keine künstlerische Leistung dar. Sie werden jedoch bei pauschalierten Rechnungen (Gestaltungskosten und Verteilerkosten sind nicht getrennt ausgewiesen) mit der Künstlersozialabgabe belegt.
Haupt- und Nebenleistung/Nebenkosten
Sie wollen über die Künstlersozialabgabepflicht einer Rechnung entscheiden. An anderer Stelle haben wir beschrieben, dass der erste Blick dabei der Rechtsform des die Rechnung stellenden Unternehmens gilt. Handelt es sich dabei um eine natürliche Person (z. B. GbR, Einzelperson, Einzelunternehmen, nicht eingetragener Verein etc.) steht fest, dass die Ihnen vorliegende Rechnung grundsätzlich abgabepflichtig sein wird. Ist der Zahlungsempfänger eine juristische Person (z. B. GmbH, UG, AG, e. V. usw.) besteht für Ihr Unternehmen grundsätzlich keine Abgabepflicht; es sei denn, die Rechnung enthält den Hinweis, sie sei „im Namen“, „im Auftrag“ oder „für Rechnung“ eines namentlich bezeichneten Künstlers oder Publizisten gestellt. Dann fällt, obwohl es sich bei dem Rechnungssteller um eine juristische Person handelt, dennoch bei Ihrem Unternehmen die Künstlersozialabgabe an.
Im zweiten Schritt prüfen Sie, ob die zu beurteilende Rechnung oder der dahinterstehende Auftrag eine künstlerische oder publizistische Position enthält – bezeichnet als künstlerische oder publizistische HAUPTLEISTUNG. Wenn nicht, kann die Rechnung keine Abgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG auslösen. Die künstlerische oder publizistische Leistung in der zu prüfenden Rechnung muss dabei nicht – wie es die Bezeichnung Hauptleistung suggerieren mag – von Umfang, Preis oder anderen Kriterien her der Hauptbestandteil der Rechnung sein. Entscheidend ist ausschließlich, dass es überhaupt einen künstlerischen oder publizistischen Anteil gibt.
Und damit unterliegen alle anderen Teile der Rechnung als NEBENKOSTEN ebenfalls der Künstlersozialabgabepflicht – mit Ausnahme bestimmter
nachgewiesener Reisekosten, der ausgewiesenen Umsatzsteuer und der explizit ausgewiesenen Vervielfältigungskosten (Druck etc.). Entgelt nach § 25 Abs. 2 KSVG sind auch die an einen Künstler oder Publizisten gezahlten Materialkosten und sämtliche sonstigen zur Herstellung des Werkes notwendigen Aufwendungen. § 25 Abs. 2 KSVG ist § 10 UStG nachgebildet und soll klarstellen, dass auch Nebenleistungen bzw. Nebenkosten zur Künstlersozialabgabepflicht herangezogen werden, so das LSG Berlin mit Urteil vom 16.04.1997 – L 9 Kr 78/95.
Beispiele für abgabepflichtige Nebenkosten, die die Rechtsprechung bestätigt hat (nicht abschließende Aufzählung):
- Fotomaterial, Requisiten, Verpflegung (Catering), Models und Stylisten, verdeckte Kosten wie z. B. Atelierkosten (BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 54/93)
- Fotografenausrüstung, Atelier, Mitarbeiter (SG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1993 – S 1 (34) Z 2/92 N)
- Telex- und Telefonkosten (SG Mainz, Urteil vom 08.04.1993 – S 5 KR 23/92)
- Auslagenersatz, Kosten für die Beschaffung von Verstärkeranlagen und Transportmitteln, Wiederholungshonorare (SG Berlin, Urteil vom 24.05.1995 – S 76 KR 11/91)
- Spesen und sonstige Nebenkosten (SG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1994 – S 10 Kr 161/92)
- Zahlungen an Ausländer, Nebenberufler, Zufallshonorare, Nebenkosten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1997 – L 4 Kr 2322/95)
- Bei Werbefotografen Kosten für zusätzliches Personal und Kosten für die Aufnahmetechnik (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R als Ergänzung zu BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 54/93)
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Entgelt im Sinne des KSVG ist ALLES, was das abgabepflichtige Unternehmen aufwendet, um eine künstlerische Leistung oder ein solches Werk oder eine publizistische Leistung oder ein entsprechendes Werk zu erhalten oder zu nutzen. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass mit „alles“ tatsächlich auch ALLES gemeint ist – Ihrer Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt.
Hausfrau
Zahlungen an Nebenberufler, vorübergehend, gelegentlich oder nur einmal Tätige für die Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen oder Werke fallen unter die Künstlersozialabgabepflicht (SG Köln, Urteil vom 17.06.1991 – S 19 KR 316/90). Das SG Mainz präzisiert die Aussage und stellt fest, dass Honorare an Schüler, Studenten und Hausfrauen der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen (Urteil vom 24.04.1995 – S 1 K 28/94).
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Bei der Beurteilung der Künstlersozialabgabepflicht spielt der Status der die Leistung erbringenden Person keine Rolle – es ist ausschließlich entscheidend, dass eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird. Die bereits oben erwähnte Grundfrage, ob es sich beim Rechnungssteller um eine juristische oder natürliche Person handelt, bleibt davon unberührt.
Haushaltsprodukte
Entgelte, die ein Unternehmen, das Haushaltsprodukte herstellt, an Industriedesigner beispielsweise für die Produktentwicklung (Anfertigung von Handmustern, Schaumodellen und Prototypen) zahlt, ergeben Künstlersozialabgabepflicht (SG Koblenz, Urteil vom 18.05.2000 – S 5 K 50/98).
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Idee, Entwurf und Gestaltung eines Produktes stellen immer künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke dar – gleichgültig, welchem Zweck sie dienen, ob als Gebrauchsgegenstand, technisches Produkt oder als Kunstgegenstand oder auch ein Buch als publizistisches Werk.
Haushaltszuweisungen
Wer nach einer Definition des Unternehmerbegriffs im KSVG sucht, wird enttäuscht. Deswegen hat die Rechtsprechung Bedarf gesehen, das nachzuholen, was der Gesetzgeber versäumt hat. Das LSG Niedersachsen hat mit Urteil vom 21.01.1987 – L 4 Kr 73/86 – festgestellt, dass wegen der fehlenden Definition im KSVG der Unternehmerbegriff aus der Unfallversicherung anzuwenden ist. Das bedeutet, dass beispielsweise die Ausrichtung einer einzelnen Veranstaltung im privaten Rahmen (Geburtstags- oder Hochzeitsfeier) keine unternehmerische Tätigkeit zur Folge hat, während z. B. ein Sportverein, der regelmäßig Veranstaltungen durchführt, bereits Unternehmer i. S. d. KSVG ist. Nicht erforderlich ist, dass die Unternehmenstätigkeit auf Erwerb gerichtet ist. Vielmehr genügt es, dass die Verwertung von Kunst oder Publizistik im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus anderen Einnahmen erzielt werden. Diese können aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen bestehen. Eine unmittelbare Einnahmeerzielung ist nicht erforderlich, es genügt die mittelbare Einnahmeerzielung.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks. 11/2964, S. 18 und BSG, Urteil vom 21.06.2012 – B 3 KS 2/11 R).
In den nächsten beiden Ausgaben beschäftigen wir uns aus Gründen der Aktualität mit Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und bieten Ihnen weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe an.