Beitragsstundungen in der Sozialversicherung : Erleichterter Zugang
Immer mehr Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können jetzt durch die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden.
Das Coronavirus stellt eine ernsthafte Herausforderung dar. Viele Arbeitgeber verspüren deutliche Umsatzeinbußen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber ein breit aufgestelltes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht.
Stundung
Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigenden Fälligkeitsterminen gezahlt, sind Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Darüber hinaus sind nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes gegebenenfalls Mahngebühren zu berechnen.
Zahlungs- und Vollstreckungsprobleme können sich ergeben
Durch die Auswirkungen der Pandemie können sich insbesondere für Unternehmen und Selbstständige unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben.
Erleichterter Zugang
In dieser besonderen Ausnahmesituation können Betriebe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen in Anspruch nehmen.
Krisenbedingte Verbesserungen haben Vorrang
Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
Weitere Maßnahmen
Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die der Gesetzgeber in dieser Situation gewährt.
Für die Sozialversicherung verwenden
Durch die Gewährung dieser Hilfen werden Mittel frei, die für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet werden können. Das Gleiche gilt für bis dahin gestundete Beiträge. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30.04.2020 befristet.
Nachrangige Maßnahmen
Der zunächst eng gefasste Zeitraum ergibt sich, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen. Kommt der Schutzschirm zur Anwendung, kann evtl. auf weitere Stundungen verzichtet werden.
Stundung
Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) erleichtern nach einem Besprechungsergebnis vom 25.03.2020 die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Das gilt bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Stundung soll kurzfristig und unbürokratisch erfolgen:
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die Krankenkassen die Beiträge zunächst für die Monate März bis April 2020 stunden. Die Beiträge für April 2020 werden am 28.04.2020 (drittletzter Bankarbeitstag) fällig. Der Beitragsnachweis für April 2020 muss bis zum 24.04.2020 (fünftletzter Bankarbeitstag) bei der Einzugsstelle eingereicht werden. Die Stundungen werden höchstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai gewährt.
- Stundungszinsen fallen nicht an, falls eine Stundung gewährt wird.
- Sicherheitsleistungen sind für die Stundung nicht erforderlich.
- Auf Säumniszuschläge oder Mahngebühren sollen die Krankenkassen verzichten. Soweit Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben wurden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
- Für den Stundungsantrag soll in der Regel eine „glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers“ genügen, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Krise erlitten hat, zum Beispiel in Form von Umsatzeinbußen.
- Es gebe auch keine Bedenken, wenn von den Stundungsregeln Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem März fällig wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder eine andere Maßnahme eingeleitet wurde.
Auch bei freiwilligen Beiträgen
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten „Firmenzahlerverfahren“ abgeführt werden, auch als gestundet.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

