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Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 7 Min.

Unfall beim Tanken – BSG ändert Rechtsprechung

Die gesetzliche Unfallversicherung macht es ihren Versicherten nicht immer leicht: Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall? Die Rechtsprechung zu diesem Thema füllt ganze Regalwände. Jetzt ist ein weiteres Urteil hinzugekommen, dass die Situation für die Betroffenen leider nicht verbessert.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin stellte bei Antritt der Heimfahrt fest, dass die Tankfüllung für die Strecke nicht mehr ausreichte. Sie hielt deshalb unterwegs an einer Tankstelle an und füllte nach. Bei der Rückkehr von der Kasse zum Auto stürzte sie und brach sich das Sprunggelenk.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme ab. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) nun entschieden hat (Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 9/18 R).

In der Vergangenheit hatte das BSG in Einzelfällen anders entschieden und für das Tanken den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bejaht. Von dieser Rechtsprechung ist das BSG nun ausdrücklich abgewichen und hat dies damit begründet, dass das Tanken ausschließlich in der Privatsphäre des Beschäftigten liege und damit unter das eigenwirtschaftliche Risiko falle. Die Unterbrechung der Heimfahrt zum Tanken sah das Gericht nicht als geringfügig an und lehnte den Schutz der Unfallversicherung für diese Unterbrechung ab.

Hinweis: Das gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise im Außendienst tätig ist und im Rahmen dieser Tätigkeit sein (Dienst-)Fahrzeug auftankt.

Der „gelbe Schein“ hat bald ausgedient

Jeder Arbeitnehmer und jedes Unternehmen kennt den Begriff „gelber Schein“. Offiziell heißt er natürlich anders, nämlich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Damit weist der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber nach, dass er wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Das löst im Normalfall den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus.

Nun hat der Gesetzgeber das Ende des gelben Scheins eingeläutet. Er soll ab 2022 durch eine elektronische Meldung abgelöst werden – ein weiterer Schritt bei der Digitalisierung des Personalwesens.

So ist es gedacht: Der Arzt meldet die Arbeitsunfähigkeit auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Diese stellt einen entsprechenden Datensatz (natürlich ohne Diagnose und Befunde) für den Arbeitgeber zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber muss dann aktiv werden und die Bescheinigung abrufen. An der Meldepflicht des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber ändert sich durch das neue Verfahren nichts.

Die lange Übergangszeit hat ihre Gründe. Neben der Umstellung der Software in den Arztpraxen, bei den Krankenkassen und in den Gehaltsabrechnungsprogrammen sind einige Themen noch nicht geklärt. So bleibt die private Krankenversicherung bei diesem Verfahren zunächst außen vor. Ob die Krankenhäuser in die elektronischen Meldungen einbezogen werden, ist zurzeit noch nicht geklärt. Und nicht zu vergessen die Minijobber. Denn bei diesen erfolgt die Abrechnung ja über die Minijobzentrale und nicht über die Krankenkasse – diese ist dem Arbeitgeber oft gar nicht bekannt. Angedacht ist, dass die Krankenkasse in diesen Fällen die Meldung erhält und an die Minijobzentrale „weiterreicht“, damit sie der Arbeitgeber dort dann abrufen kann. Das genaue Verfahren muss aber noch geklärt werden. Das Gute für die Unternehmen: Es ist noch etwas Zeit bis zur Einführung. Diese Zeit sollte insbesondere für eine notwendige Umstellung der internen Prozesse genutzt werden, etwa wenn die Gehaltsabrechnung ausgelagert ist (z. B. zum Steuerberater). Dann müssen Regelungen gefunden und Absprachen getroffen werden, wie der Steuerberater von der Arbeitsunfähigkeit erfährt und wie die Bestätigung von dort an das Unternehmen gelangt.

Übrigens: Die Techniker Krankenkasse experimentiert bereits seit einiger Zeit – regional begrenzt – mit einem solchen System zur elektronischen Datenübermittlung zwischen Ärzten, Krankenkasse und Arbeitgeber. Diese Erfahrungen werden wohl in das neue Verfahren einfließen.

Neuer Vordruck für Beitragserstattung

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben Ende 2019 die „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ neu gefasst und veröffentlicht. In der Ursprungsversion war ein fehlerhafter Erstattungsantrag abgebildet worden.

Inzwischen wurde der Vordruck überarbeitet und steht jetzt in aktualisierter Form zur Verfügung.

Zahlstellen-Meldeverfahren: Grundsätze neu gefasst

Fast überfallartig wurde zum 1. Januar 2020 der Freibetrag für die Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten eingeführt. Die Einführung hat einige Umsetzungsprobleme verursacht. Insbesondere bei Rentnern, die mehrere Versorgungsbezüge erhalten, bestand zunächst Unklarheit, wie und bei welcher Zahlstelle der Freibetrag berücksichtigt werden sollte.

Das führte dazu, dass die Versorgungsempfänger zum großen Teil noch nicht von der Beitragssenkung profitieren konnten, was teilweise zu erheblichem Unmut bei den Betroffenen geführt hatte. Nun hat der Spitzenverband der Krankenkassen die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren an das neue Recht angepasst. Wirksam wird die Umstellung aber erst zum 1. Oktober 2020.

Danach haben die Zahlstellen den Krankenkassen das Vorliegen eines Versorgungsbezugs nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für Zeiträume ab dem 01.01.2020 zu melden. Das bedeutet, auch Bezüge, die die Geringfügigkeitsgrenze von 159,25 Euro nicht übersteigen, müssen gemeldet werden – soweit nicht bisher schon geschehen. Die Krankenkassen haben im Falle des Mehrfachbezugs von Betriebsrenten den Zahlstellen für Zeiträume ab dem 01.01.2020 zu melden, ob und in welcher Höhe der Freibetrag anzuwenden ist. Neu ist zudem die Übermittlung der Art des Versorgungsbezugs, da die Krankenkasse sonst nicht zwischen den unterschiedlichen Arten unterscheiden kann. Der Freibetrag gilt aber nur für die Betriebsrenten und beispielsweise nicht für Pensionen. Die Zahlstellen müssen nun die Art des Versorgungsbezugs melden, die Krankenkasse teilt daraufhin mit, ob der Freibetrag anzuwenden ist und – bei Mehrfachbeziehern – ggf. die Höhe des anzuwendenden Freibetrags. Die Umsetzung soll zum 1. Oktober 2020 (dann rückwirkend) erfolgen.

Die Entscheidung, bei welchem Versorgungsbezug der Freibetrag in welcher Höhe anzuwenden ist, trifft also die Krankenkasse. Ist nur ein Teilbetrag auf den einzelnen Versorgungsbezug anzuwenden, wird dieser mit der Meldung angegeben. Das trifft beispielsweise zu, wenn mehrere Versorgungsbezüge unterhalb des Freibetrags liegen. Die Meldung der Krankenkasse ist für die Zahlstelle verbindlich. Bei Einsprüchen des Versorgungsempfängers dagegen kann dieser an die Krankenkasse verwiesen werden.

Corona-Virus und Kurzarbeitergeld

Die Ausbreitung des Corona-Virus und die in Folge dagegen eingeleiteten Schutzmaßnahmen in China wirken sich auch auf die hiesige Wirtschaft aus: China ist für einheimische Firmen nicht nur ein großer Absatzmarkt, sondern auch ein wichtiger Lieferant. Erleiden Firmen in Deutschland deshalb Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich – so die Bundesagentur für Arbeit. In der Pressemitteilung der Bundesagentur heißt es: „Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.“

Die Bundesregierung hat im Eilverfahren die Regelungen zum Kurzarbeitergeld erweitert und vereinfacht (siehe dazu Beitrag in diesem Heft). Ausgenommen sind wie bisher Beschäftigte im Minijob.

Werbung auf Mitarbeiter-PKW

Wer kann besser für das Unternehmen werben als die eigenen Mitarbeiter? Und wenn die das auch noch auf ihrem privaten PKW tun, zahlt so mancher Arbeitgeber dafür gern einen kleinen Obolus. Allerdings ist diese Zahlung nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzamts Münster Arbeitsentgelt und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das Gericht war der Auffassung, dass die Werbung und der Marketingeffekt nicht eindeutig im Vordergrund ständen. Es bemängelte insbesondere fehlende Vorgaben dazu, wie die Fahrzeuge werbewirksam eingesetzt werden sollten. Zudem gab es keine Vereinbarung bezüglich der Exklusivität der Werbung, also ob beispielsweise auch andere Werbung am Fahrzeug angebracht werden dürfte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Trotzdem sollte in solchen Fällen überprüft werden, ob die entsprechenden Vereinbarungen angepasst werden müssen, um Probleme und Nachforderungen zu vermeiden. Denn wenn das Finanzamt die Zahlung als steuerpflichtig ansieht, führt das automatisch zur Sozialversicherungspflicht.

Freiwillige Pflegeversicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (C-388/09 – da Silva Martins), dass eine freiwillige Weiterversicherung in der deutschen sozialen Pflegeversicherung für eine Person,

  • die eine Rente aus Deutschland sowie aus einem anderen Mitliedstaat erhält,
  • in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und
  • nicht mehr in Deutschland gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, grundsätzlich zulässig sein muss. Bisher waren die Spitzenverbände anderer Auffassung.
  • Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Pflegeversicherung kommt immer dann in Betracht, wenn
  • die Rechtsvorschriften des Wohnstaats keine Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen oder
  • die Rechtsvorschriften des Wohnstaats Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen, diese jedoch nicht einem eigenen beitragsfinanzierten System zuzuordnen sind.

In der Praxis bedeutet das, dass die freiwillige Versicherung in Deutschland grundsätzlich möglich ist. Lediglich bei einem Wohnsitz in Luxemburg oder den Niederlanden ist diese Möglichkeit nicht gegeben.

Die Neuregelung ist beispielsweise relevant, wenn ein Arbeitnehmer aus Deutschland in einem anderen EU-Land arbeitet, es sich aber nicht um eine Entsendung handelt, die deutschen Rechtsvorschriften also nicht weitergelten. Dann kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die deutsche Pflegeversicherung auf freiwilliger Basis aufrechtzuerhalten. In jedem Fall sollte sich der Betroffene von der Krankenkasse (die ja auch für die Pflegeversicherung zuständig ist) beraten lassen.

Jürgen Heidenreich

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