Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Einblick in die Bauwelt 2021 : Stein auf Stein – Die „neuen“ Besonderheiten des Baulohns

Kleine und große Baustellen. Wir finden sie überall. Ob es der Bau eines neuen Bürokomplexes ist, neuer Wohnraum geschaffen wird oder ein Straßenabschnitt saniert wird: Das Erscheinungsbild in Deutschland verändert sich immer mehr. Man kann regelrecht über einen Bauboom sprechen. Nicht ohne Grund ist daher das Baugewerbe bzw. die Bauindustrie in Deutschland eine der wichtigsten Branchen. Selbst in der jetzigen Corona-Pandemie steht nichts still.

Lesezeit 3 Min.
Ein verschwommenes Bild einer Ziegelmauer mit dem Fokus auf ein paar Ziegeln im Vordergrund, die die Grundlage für effiziente Personalressourcen und Personalmanagement symbolisieren.

Die Abrechnung von Baulohn stellt eine besondere Herausforderung dar und wird als Königsdisziplin in der Lohn- und Gehaltsabrechnung betrachtet.

Im Vergleich zur „normalen“ Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen neben den arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auch saisonale Arbeitseinflüsse berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass beschäftigte Arbeitnehmer von vornherein absehbare Arbeitsunterbrechungen im Jahr haben werden, sei es im Gerüstbau oder aufgrund witterungsbedingter Arbeitsunterbrechungen. Für den finanziellen Ausgleich sorgen hier die sogenannten Sozialkassen für spezielle Gewerke.

Neben der Abwicklung mit den Sozialkassen und dem Meldeverfahren sind die einzelnen Tarifverträge im Baugewerbe zu beachten, die entweder allgemeinverbindlich sind oder nur für spezielle Gewerke gelten. Hinzu kommen verschiedene Arbeitszeitregelungen, Urlaubsberechnungen, zusätzliche Ansprüche in den Wintermonaten, Sondervergütungen, Sofortmeldungen, Branchenmindestlöhne u. v. m.

Gehalt oder Lohn?

Bei der Baulohnabrechnung gibt es beides. Beschäftigte im Baugewerbe erhalten entweder Lohn oder ein Gehalt. Beschäftigte in der Verwaltung erhalten ein Gehalt, das je nach Gewerbe und Tarifvertrag in unterschiedliche Gruppen eingruppiert ist. Diejenigen, die direkt im Bau tätig sind (gewerbliche Arbeitnehmer), erhalten einen (Bau-)Lohn. Auszubildende müssen auch gesondert betrachtet werden, da je nach Gewerbe unterschiedliche Ausbildungsvergütungen gezahlt werden.

Mindestlohn oder Branchenmindestlohn

Es gibt zahlreiche Branchenmindestlöhne, die neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten. Diese werden von den Gewerkschaften und den Arbeitgebern bzw. Arbeitgebervertretern ausgehandelt. Durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann das Ergebnis der Tarifverhandlungen, somit also der Tarifvertrag, gemeinsam mit dem Ausschuss aus Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gilt ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn für alle Beschäftigten in der entsprechenden Branche, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Tarifvertrag abgeschlossen hat und tarifgebunden ist oder nicht. Grundsätzlich ist der Branchenmindestlohn höher als der gesetzliche Mindestlohn.

Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe können sich seit dem 01.01.2021 über einen höheren Branchenmindestlohn freuen. Wichtig beim Branchenmindestlohn ist, dass dieser je nach Tätigkeit differenziert werden muss. Die genaue Definition ist im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe zu finden. Im Bauhauptgewerbe sind die Löhne seit dem letzten Jahr gestiegen, es gibt eine Wegezeit-Entschädigung, die Ausbildungsvergütungen wurden gestaffelt nach Ausbildungsjahren angehoben, und es wird wie in fast allen Gewerken eine Corona-Prämie gezahlt.

Ein gelber Schutzhelm ruht auf einer teilweise fertiggestellten Ziegelmauer und symbolisiert den laufenden Bau oder die Humanressourcen.

Das Maler- und Lackiererhandwerk kommt ab dem 01.05.2021 in den Genuss eines höheren Branchenmindestlohns. Die Tarifpartner haben sich nach vier langen Verhandlungsrunden geeinigt. Aber auch hier steigt nicht nur der Branchenmindestlohn, sondern auch der Bundesecklohn, die Ausbildungsvergütungen werden ab dem 01.08.2021 zweistufig erhöht und die Corona-Prämie soll mit der Lohnabrechnung April 2021 (spätestens 15.05.2021) ausgezahlt werden.

Das Dachdeckerhandwerk zieht am 01.10.2021 nach. Löhne und Gehälter werden steigen. Der neue Branchenmindestlohn und auch die Ausbildungsvergütungen gelten aber schon ab dem 01.01.2021.

Im Gerüstbauer-Handwerk haben sich die Tarifvertragsparteien bereits im September 2020 geeinigt auf einen höheren Eck- und Mindestlohn, eine höhere Ausbildungsvergütung sowie eine Corona-Prämie.

Im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau gilt seit 2019 der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Demnach sind hier die Änderungen nach der „Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung“ zu berücksichtigen.

Witterungsbedingte Regelungen

Sturm, Wind, Schnee – schon können die Arbeiten im Baugewerbe unzumutbar sein und die Sicherheit der Beschäftigten ist gefährdet. Was droht, sind saisonale Kündigungen. Aber gerade diese Flut an Kündigungen soll vermieden werden. Daher besteht die Möglichkeit, in den Wintermonaten Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) zu beziehen. Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als eine attraktive und moderne Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Für das Gerüstbauer-Handwerk wird sich die Regelung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall ab dem Schlechtwetterzeitraum Dezember 2021 bis März 2022 verändern. Ab dem 01.04.2021 treten tarifvertragliche Neuerungen im Rahmentarifvertrag (RTV) und dem Verfahrenstarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (VTV) in Kraft. Die bisherige Überbrückungsgeldregelung wird durch das Saison-Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (BA) ersetzt.

Bis zum 31.03.2021 hat ein gewerblicher Arbeitnehmer in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks während der Schlechtwetterzeit (01.11. bis 31.03.) für jede tatsächliche Ausfallstunde aus zwingenden witterungsbedingten Gründen, höchstens jedoch für 150 Ausfallstunden im Kalenderjahr, Überbrückungsgeld erhalten. Der Arbeitsausfall eines Schlechtwettertags muss sich auf mindestens 1 Stunde belaufen.

Fazit

Anhand der Vielzahl von Besonderheiten und Änderungen muss man sich bei der Berechnung von Baulohn mit mehr als dem „normalen“ Lohn auskennen. Daher ist es wichtig, die aktuellen Regelungen im Blick zu behalten und sich regelmäßig schulen zu lassen. Ohne Fachkenntnisse und entsprechende Hilfsmittel ergeben sich Fehlerquellen, die in Zukunft zu Problemen führen können. Mittlerweile gibt es spezielle Softwareprogramme, die Ihnen die Abrechnung erleichtern können.

Janette Rosenberg

Diesen Beitrag teilen: