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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Lesezeit 7 Min.

Bewertung von Sachbezügen

BMF-Schreiben vom 11.02.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10024 :003

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht, in dem unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten

Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 16.05.2013 (Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen geändert wird. Die neu eingefügte Randziffer 4a führt nun ergänzend aus: „Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden

Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 07.07.2020 – VI R 14/18). R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.“

Zum Thema Sachbezug ist auch die folgende Meldung für Sie von Interesse.

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 26.02.2021 – 45 – S 2334-331/4/13848/2021

Das Landesministerium der Finanzen in Sachsen-Anhalt hat sich zur Auslegung des § 8 Abs. 1 EStG, geändert durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, geäußert. Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ist u. a. eine Ergänzung zur Abgrenzung von Sachbezügen als Arbeitslohn durch eine Erweiterung des § 8 EStG enthalten, die bereits seit dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

Im neu gefassten § 8 Abs. 1 EStG wurden folgenden Sätze 2 und 3 hinzugefügt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG [Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistungen] erfüllen.“

Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, kann daher unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden. Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 EStG unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Das BMF plant hierzu die Veröffentlichung eines Schreibens. Einen Entwurf legte das BMF bereits im Sommer 2020 vor. Allerdings ist dieser bis zum heutigen Tag nicht veröffentlicht.

Für die Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist nunmehr eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen worden. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die

  • über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
  • für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2021 werden bis zur Veröffentlichung des geplanten BMF-Schreibens von der Bearbeitung zurückgestellt.

Hinweis aus dem alga-Competence-Center:

Am 01.04.2021 endete die Frist zur Stellungnahme der Länder zum zwischenzeitlich überarbeiteten finalen Entwurf des BMF-Schreibens. Am 13.04.2021 wurde das BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Wir werden in der nächsten LOHN+GEHALT ausführlich darüber berichten.

Das BMF-Schreiben beinhaltet auch die Nichtbeanstandungsregelung für Sachbezugskarten. Demnach wird die Anwendung der ZAG-Kriterien für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt: Alle Sachbezugskarten, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen (natürlich ohne Bargeldauszahlungsfunktion usw.), können demnach ohne Bedenken bis zum Jahresende 2021 weiterhin verwendet werden.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

BMF-Schreiben vom 01.03.2021 – IV C 8 – S 2286/19/10002 :006

Eine Nahaufnahme einer Person im Rollstuhl, die die Hand am Lenkrad hervorhebt und Mobilität und Unabhängigkeit im Kontext des Personalmanagements symbolisiert.

Zum Nachweis einer Behinderung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 01.03.2021 ein Schreiben veröffentlicht. Für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Verlangungszeitraum 2021 hat der Steuerpflichtige den Nachweis einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Abs. 1 Nummer 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).

Notfallteams im Einsatz an einem Unfallort. Feuerwehrleute und Personalmanagement-Experten arbeiten zusammen, um für Sicherheit zu sorgen und Hilfe zu leisten.

Änderung der Lohnsteuer-Richtlinie

LStÄR 2021

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Über die bestehende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.

Mit der beschlossenen Änderung wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Absatz 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG nachvollzogen. Dieser Steuerfreibetrag wurde zum 01.01.2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 (von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr) angehoben.

Weiterhin wird der Mindestbetrag in R 3.12 Absatz 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben. Bei den zu erhöhenden Mindestbeträgen handelt es sich jeweils um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG. Die begünstigenden Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien sollen rückwirkend ab 01.01.2021 gelten. Zuletzt wurde der steuerfreie Mindestbetrag mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2013 rückwirkend ab dem 01.01.2013 von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben. Hintergrund dieser Anhebung war ebenfalls die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nummer 26 EStG im Ehrenamtsstärkungsgesetz. Mit der Änderung wird dem Wunsch der Länder und Verbände nachgekommen, die sich für die Anhebung dieses Mindestbetrags – in Anlehnung an die auf 3.000 Euro im Jahr erhöhte Übungsleiterpauschale – eingesetzt haben.

Betroffen von dieser Änderung sind z. B. Tätigkeiten:

  • kommunaler Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister),
  • Schöffen,
  • ehrenamtliche Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehren,
  • Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten, Sparkassen
  • und ähnliche Tätigkeiten bei Volkshochschulen oder in der Jugendbildung.
  • die allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten kann.

Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c EStG

BFH-Urteil vom 30.09.2020 – VI R 34/18

Die Regelung des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 betreffen, kommt nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied bereits mit Urteil vom 30.09.2020, das am 18.03.2021 veröffentlicht wurde.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus drei Gesellschaftern. Seit dem Jahr 2006 war die Buchhalterin als geringfügig Beschäftigte für die Klägerin tätig. Die Buchhalterin legte einem Gesellschafter einen weiteren Arbeitsvertrag zwischen ihr als Arbeitnehmerin und der Klägerin als Arbeitgeberin vor. Nach diesem Vertragstext sollten die regelmäßige Arbeitszeit nunmehr 38,5 Stunden wöchentlich und das Bruttomonatsgehalt 1.700 Euro zzgl. einer der Höhe nach nicht bezifferten jährlichen Weihnachtsgratifikation betragen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gesellschafter den Arbeitsvertrag in Unkenntnis seines Inhalts und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durch die Buchhalterin unterzeichnet hat. Die Auszahlung der überhöhten Arbeitsentgelte und die hiermit im Zusammenhang stehenden Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgten ohne den Willen der Klägerin und wurden von dieser zunächst auch nicht bemerkt.

Auch eine Lohnsteuer-Außenprüfung führte zu keinen Beanstandungen, sodass der Vorbehalt der Nachprüfung für die von der Klägerin abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen für den betreffenden Zeitraum aufgehoben wurde. Nachdem der Betrug aufflog, beantragte die Klägerin eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldezeiträume, da es sich bei den von der Buchhalterin an sich selbst veranlassten Zahlungen nicht um Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG gehandelt habe und die hierfür angemeldeten und abgeführten Lohnsteuerbeträge daher zu erstatten seien.

Der BFH führt dazu in seinem Urteil zur Begründung aus, dass eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, hindert § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. Abgabenordnung (AO) nicht.

Die Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist auch erfüllt, wenn ein Dritter den Arbeitgeber bei Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung arglistig täuscht.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO erfüllt sind, ist eine Änderung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des Finanzamts. Eine Ermessensreduzierung auf null kommt nicht in Betracht.

Markus Stier

Ein hölzerner Hammer, der auf einem alten Gesetzbuch ruht und die Rechtspraxis und die Rechtspflege im Kontext der Humanressourcen symbolisiert.

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