Betriebliche Altersversorgung : Aus der Traum? Scheidung in der bAV
Gerade junge Angestellte oder Selbstständige aller Altersklassen denken nicht an die Altersvorsorge. Statistiken sagen, dass im Alter bis zu 35 Jahren oft nur jeder fünfte Mitarbeiter – in Kleinbetrieben sogar noch weniger – etwas für seine Altersversorgung tut. Auch Beziehungen im siebten Himmel denken nicht an die Folgen einer Scheidung für die eigene Altersversorgung. So ist die Altersarmut vorprogrammiert. Dieser Beitrag weist Wege zur rechtzeitigen Vorsorge auf, erläutert das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und vermittelt das Basiswissen im Dschungel der Vorschriften.

Problemlage
Zurzeit sind etwa 540.000 Rentner auf Grundsicherung (elegante Formulierung für „Hartz IV“ im Alter) angewiesen, das heißt, ihre Rente reicht nicht, um das Niveau von ca. 400 Euro Lebenshaltungskosten plus Miete sowie Heizkosten zu erreichen. In Hamburg beziehen derzeit fast sieben Prozent aller Senioren diese staatliche Leistung. Viele Ältere verschleiern ihre Not und gehen Minijobs zur Aufbesserung ihrer Rente nach – ca. eine Million Personen tun dies derzeit. Hinzu kommt, dass bereits heute jede zweite Neurente unter Grundsicherungsniveau notiert ist! Jeder dritte Rentner wird laut einer Studie der Bundesregierung im Jahre 2030 im Alter arm sein und Hilfe benötigen! Schon jetzt geht jeder zehnte Rentner zwischen 65 und 74 Jahren einer Beschäftigung nach!
Scheidung als existenzieller Einschnitt – das neue BGH-Urteil
Wenn Paare im siebten Himmel schweben, werden Beziehungen gegründet, Kinder in die Welt gesetzt und Erwerbsbiografien unterbrochen. Bei einer Scheidung (immerhin wird in Deutschland jede dritte Ehe geschieden) kommt das böse Erwachen. Bei einer Scheidung werden grundsätzlich alle während der gemeinsamen Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Vermögens- und auch Altersversorgungsansprüche geteilt. Seit dem 01.09.2009 soll stets eine interne Teilung im jeweiligen System erfolgen.
Beispiel:
Herr Müller hat bei der X-GmbH 1.000 Euro Betriebsrentenanspruch in der Ehezeit erworben, so sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach der Scheidung Herr Müller und seine Ex-Frau jeweils 500 Euro Betriebsrentenanspruch erhalten, was einen neuen Versorgungsberechtigten beim Arbeitgeber auslöst.
Ein Kapitalausgleich findet nur im Ausnahmefall statt, wenn
- die Ehe nur kurze Zeit bestanden hat oder
- nur ein geringer Anspruch (Bagatellregelung) vorhanden ist oder
- notariell etwas anderes geregelt wird (z. B. Verrechnung mit Zugewinnausgleich).
Der BGH (Urteil vom 07.03.2018 – XII ZB 408/14) hat nun einige neue Punkte entschieden:
- a) Anwartschaftsdynamik: Die Richter differenzieren zwischen nachehezeitlichen Wertsteigerungen, die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung im Rahmen der normalen Lohnsteigerungen beruhen, und Wertsteigerungen, die auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg („Karriere“) beruhen. Nur die normale Einkommensdynamik ohne Karriereentwicklung ist beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
- b) Bei der Ermittlung des Barwertes einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen in der Leistungsphase (Rente) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1-Prozent-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht. Diese Regelung ist nur mit Vorsicht zu kalkulieren.
- c) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt. Es ist Aufgabe der Familiengerichte, dies zu prüfen.
Viele Wege führen zum Ziel
Es ist also höchste Zeit, selbst etwas zu tun, um erstmals oder auch für den plötzlichen Wegfall des Partners/ der Versorgung vorzusorgen. Grundsätzlich gibt es dabei drei Wege, seine eigene Altersvorsorge aufzubauen.
Erstens mithilfe staatlicher Systeme wie der gesetzlichen Rentenversicherung, die aber perspektivisch aufgrund finanzieller Engpässe und demografischer Entwicklungen auf eine Grundversorgung (prognostiziert sind weniger als 50 Prozent der letzten Bezüge) zusammenschrumpfen wird.
Zweitens mithilfe von geförderten Produkten. Der bundesdeutsche Staat will seine Bürger zur Eigenvorsorge motivieren und hat deshalb drei auf unterschiedliche Weise geförderte Produktgruppen entwickelt, die wir näher vorstellen werden:
- Riester- oder Zulagenrente: für eine Einzahlung von mindestens vier Prozent des Einkommens gibt es Zulagen, die sogar kürzlich erhöht wurden, z. B. die Grundzulage von 175 Euro und die Kinderzulage von 185 bzw. 300 Euro p. a., und Steuervorteile sowie ggf. die Co-Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie (Wohnriester).
- Betriebliche Altersversorgung: Für eine Entgeltumwandlung von bis zu 568 Euro (2021) monatlich aus dem Bruttoentgelt fallen in der Ansparphase keine Steuer- und bis zu 284 Euro keine Sozialabgaben an.
- Rürup- oder Basisversorgung: 2021 können bis zu 47.448 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 92 Prozent) steuerbegünstigt in eine Basisrente eingezahlt werden, aus der eine lebenslange Leibrente gezahlt wird.
Drittens bleibt die Vorsorge in Eigenregie.
Zusätzlich wird von Verbraucherschützern der Abschluss von privaten Rentenpolicen empfohlen, die die Versorgungslücken zum gewünschten Alterseinkommen durch lebenslange Rentenzahlungen oder Einmalkapitalabfindungen verringern.
Drei-Schichten-Modell
Zum 01.01.2005 trat das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes war es, die bisherige Ungleichbehandlung der Besteuerung von Renten und Pensionen aufzuheben. Im Vorfeld der Gesetzgebung wurde eine Kommission unter Vorsitz von Professor Bert Rürup einberufen, damit sie das gesamte Einkommensteuerrecht im Hinblick auf Alterseinkünfte beurteilt. Ein Ergebnis: das Drei-Schichten-Modell, das eine andere Besteuerungssystematik für Alterseinkünfte vorsieht.

Erste Schicht:Basisversorgung Die hier durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche können in der Regel nicht vererbt, beliehen, veräußert oder übertragen werden, sondern dienen der lebenslangen Absicherung des Versicherten.
Langfristig wird auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt, während die Beiträge durch Sonderausgabenabzug steuermindernd sein werden.
Zur Basisversorgung zählt die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die berufsständische Versorgung (z. B. von Rechtsanwälten und Notaren), die Alterssicherung der Landwirte sowie seit 2005 die sogenannte Rürup-Rente oder Basisrente, die die gesetzliche Rentenversicherung als kapitalgedeckte private Variante nachbildet.
Steuerliche Berücksichtigung findet die Basisversorgung in Form des Sonderausgabenabzugs. Als Sonderausgaben können ab dem Jahr 2005 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen, bei einem maximalen Betrag von 12.000 Euro bei Einzelveranlagung (24.000 Euro bei Ehegatten), abgezogen werden. Die Prozente erhöhen sich dann jährlich um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 100 Prozent erreicht sind. Die Höchstbeträge belaufen sich dann auf 20.000 Euro bei einer Einzelveranlagung und bei Ehegatten auf 40.000 Euro. Ab 2015 ist das Abzugsvolumen neu auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung fixiert worden.
Zweite Schicht: Zusatzversorgung
Beitragsausgaben für die Zusatzversorgung werden in beschränktem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd anerkannt. Bei der betriebliche Altersversorgung wird beispielsweise nur der Aufbau von Versorgungszusagen, die eine lebenslange Auszahlung vorsehen, in der Ansparphase steuerund sozialabgabenfrei gestellt; eine Kapitalabfindung wird nicht länger steuerlich gefördert.
Zur Zusatzversorgung gehören die betriebliche Altersversorgung (bAV) sowie die Riester-Rente.
Nach § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente) von Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einer Höhe von maximal
ab Veranlagungszeitraum 2008:
2.100 Euro
(ab 2012: 2.160 Euro
bei Ehegatten-Riester)
als Sonderausgaben von der Summe der Einkünfte abgezogen werden. Allerdings erfolgt eine Günstigerprüfung mit der Sparzulage gemäß § 83 EStG. Die oben genannten Beträge verstehen sich abzüglich Grund- und Kinderzulagen.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nicht vorgesehen. Allerdings ist sie bis zu acht Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung steuerfrei. Außerdem besteht eine Sozialversicherungsfreiheit in der Ansparphase bis vier Prozent, dafür volle Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung in der Rentenbezugsphase.
Dritte Schicht: Kapitalanlageprodukte
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den definierten Altersvorsorgeprodukten gezählt werden, können wie bisher als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höchstgrenzen wurden jedoch neu und reduziert festgesetzt.
Hierzu werden Produkte gezählt, die der Altersvorsorge dienen können, steuerlich aber nicht gefördert werden sollen. Prominentestes Beispiel: die Lebensversicherung. Aber auch Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen
Hier ist für Neuverträge keine Förderung vorgesehen. Allerdings können Altverträge, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden, mit 88 Prozent der Versicherungsprämien bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Sonderausgabenabzug
Der neu geschaffene Sonderausgabenabzug beträgt für Ledige 20.000 Euro bzw. für Verheiratete 40.000 Euro. Im Jahre 2005 sind davon 60 Prozent steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil um -Prozentpunkte jährlich auf 100 Prozent.
Dieser Betrag wird bei Arbeitnehmern allerdings um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt – Vergleichbares gilt auch für Freiberufler, die in ein Versorgungswerk einzahlen.
Auch bei Beamten und anderen Personen, die einen Anspruch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung haben, wird eine Kürzung um einen fiktiven Arbeitgeberanteil vorgenommen.
Betriebliche Altersversorgung
Aufgrund sinkender gesetzlicher Rentenansprüche (z. B. durch Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und des demografischen Faktors) setzt der Staat stärker auf Eigenvorsorge seiner Bürger.
Zu diesem Zweck fördert er Betriebsrenten nicht nur steuer- und sozialabgabenrechtlich, sondern hat auch einen Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer zum Aufbau einer Altersversorgung geschaffen.
Jeder Arbeitnehmer – unabhängig von der Größe des Betriebs – hat laut § 1a des Betriebsrentengesetzes seit 2002 das Recht:
- von seinem Arbeitgeber zu verlangen,
- Teile seines künftigen Entgelts bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren.
Jeder Arbeitnehmer kann also z. B. bis zu 568 Euro (im Jahre 2021) monatlich von seinem Gehalt steuer- und bis zur Hälfte sozialabgabenfrei in die eigene Altersversorgung investieren. Altverträge werden angerechnet.
Für Arbeitnehmer lohnt sich diese sogenannte Entgeltumwandlung auf jeden Fall, da diese brutto für netto einzahlen können und – neben dem Aufbau einer staatlich geförderten Altersrente – der tatsächliche „Verlust“ an Nettogehalt ist jedoch viel kleiner.
Dafür warten allerdings in der Leistungsphase der Betriebsrente der volle persönliche Einkommenssteuersatz und die volle Kranken- und Pflegebeitragspflicht (wenn gesetzlich versichert).
Alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen im Alter der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, der komplette Rentenbetrag wird als Einkommen (neben anderen Einkünften wie z. B. Zinsen oder der anteiligen gesetzlichen Rente) mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz belegt. Zusätzlich wird von gesetzlich versicherten Betriebsrentnern der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, derzeit rund 16 Prozent, einbehalten.
Hinweis:
Seit dem 01.01.2018 gibt es zwei weitere gesetzliche Änderungen, die den Aufbau einer Betriebsrente – besonders für Geringverdiener – attraktiver machen:
Seit 2018 wurde ein bAV-Förderbetrag für Arbeitnehmer mit geringem Entgelt (2.275 Euro maximales Monatsbrutto angedacht) eingeführt. Inzwischen sind dies sogar 2.575 Euro monatlich (2021). Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Entgelt und zusätzlich zu bisherigen Arbeitgeberbeiträgen im Kalenderjahr mindestens 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, so erhält er hiervon 30 Prozent (72 Euro) durch direkte Verrechnung mit der Lohnsteuer erstattet. Arbeitgeberbeiträge von bis zu 960 Euro pro Jahr werden gefördert. Der Höchstbetrag für den bAV-Förderbetrag läge somit bei 288 Euro. Beiträge aus einer Entgeltumwandlung (Arbeitnehmerfinanzierung) sind nicht begünstigt.
Dafür werden ca. 200 Euro anrechnungsfrei bei der Grundsicherung im Alter, um auch „Renten-Aufstocker“ zur Eigenvorsorge zu motivieren.
Was ist zu tun?Persönliche Checkliste
Wenn Sie sich, liebe Leser, entschlossen haben, etwas für die persönliche Altersversorgung zu tun, bietet sich folgende Überlegung/Checkliste an:
- Wie viel Geld will ich im Alter (z. B. bei Erreichen des 67. Lebensjahres) zur Verfügung haben?
Das kann zum Beispiel das aktuelle Brutto- oder Nettoeinkommen sein. Beachten sollten Sie dabei, dass auch als Rentner (volle) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Steuern und Zusatzkosten, z. B. für Medikamente, altersgerechtes Leben, auf Sie zukommen können.
- Was habe ich bisher getan?
Werfen Sie einen Blick auf Ihre Rentenauskunft, die Sie einmal im Jahr von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Welcher Betrag wird als künftige Altersrente ausgewiesen?
Haben Sie bereits Verträge, z. B. eine private Lebens- oder Rentenversicherung, abgeschlossen?
- Wie hoch ist die Versorgungslücke?
Als Versorgungslücke bezeichnet man die Differenz aus gewünschter Versorgung und bisheriger Vorsorge. Beispiel: Sie möchten als Rentner monatlich 2.000 Euro zur Verfügung haben. Die gesetzliche Rente weist (vorbehaltlich künftiger Beiträge und Entwicklungen) einen Betrag von 800 Euro aus. Dann beträgt Ihre Versorgungslücke 1.200 Euro.
- Was gibt es für geförderte Möglichkeiten?
Ist Ihr Arbeitgeber Mitglied in einem Tarifverband, in dem bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Baurente) verankert sind? Dann nutzen Sie diese bis zu 568 Euro monatlich.
Real verzichten Sie netto nur auf ca. 280 Euro (je nach Steuersituation), da der Entgeltumwandlungsbetrag ja (in bestimmten Grenzen) in der Ansparphase steuer- und anteilig sozialabgabenfrei ist. Möglicherweise gibt es gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung.
Haben Sie Kinder und einen Partner/eine Partnerin der/die wenig verdient? Dann ist die Riester-Rente etwas für Sie, da diese sich gerade für Familien mit Kindern und Geringverdiener durch Zulagen und Steuervorteile (siehe oben) eignet.
- Wie sorgt man privat vor?
Vergleichen Sie Versicherungsanbieter anhand ihrer Leistungen und danach, ob diese dauerhaft leistungsfähig sind. Nutzen Sie neutrale Informationen, z. B. die Stiftung Warentest („Finanztest“). Grundsätzlich gilt: Je früher der Sparvorgang beginnt, umso mehr Rente gibt es später durch den Zinseszinseffekt und eine lange Anlagedauer. Überlegen Sie sich vorab, ob Sie klassische Rentenpolicen (garantiert mindestens 0,9 Prozent Verzinsung des Sparanteils plus weitere mögliche Überschüsse) oder fondsgebundene Verträge (höhere Chancen, aber auch höhere Risiken durch Koppelung der Anlage an die Börse, oft keine Garantieauszahlung) bevorzugen.
Denken Sie auch an die Absicherung von Zusatzrisiken wie Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, da gerade für Jüngere kaum gesetzlicher Schutz vorhanden ist.
Beispiel: Ein heute 30-jähriger Mann zahlt monatlich 100 Euro in eine private Rentenversicherung ein. Dafür erhält er ca. 150 Euro monatliche Garantierente (und bis zu 270 Euro, wenn die Versicherer ihre prognostizierten Überschüsse erzielen) lebenslang ab dem 67. Lebensjahr.
- Denken Sie an die Wechselfälle des Lebens
Ob Trennung, Tod, Kindsgeburten oder Arbeitslosigkeit und Krankheit: Sie sollten versuchen, immer das „Leben“ mitzudenken … Ob Ehevertrag, Vorsorgevollmacht, Versicherungsabsicherung – es gibt viele Wege, dem Schicksal zu begegnen. Bei Scheidung kann dies neben Eheverträgen auch Gütertrennung oder eine Einigung zur Versorgung in glücklichen Zeiten sein.
Fazit
Sie sehen, Eigeninitiative lohnt sich, denn der Mensch ist so glücklich, wie er beschließt, zu sein, und der richtige Zeitpunkt – für Liebe oder Trennung – ist stets schon der halbe Erfolg!
Andreas Nareuisch, Betriebs- und Finanzfachwirt, Bundessachverständiger