Aus der XING-Gruppe : Engagement von Unternehmen – jeder kann etwas tun
Vieles hat sich gewandelt in den letzten Jahren. Wir führen schon lange unterschiedliche Diskussionen über die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens oder über soziales Engagement (Corporate Social Responsibility). Als Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, ist nicht nur den Beschäftigten wichtig, auch neue Bewerber*innen erwarten von ihren zukünftigen Arbeitgebern Engagement, Nachhaltigkeit und Transparenz.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich einzusetzen. Klassisch sind Geldspenden, ob für Umweltschutz, Kultur, Forschung oder soziale Projekte. Aber auch Sachspenden sind sehr vielfältig.
Zuletzt wegen der Corona-Krise oder der extremen Hochwasserschäden im Juli 2021, aber auch aus aktuellem Anlass dieses furchtbaren Krieges in der Ukraine können Beschäftigte auf Teile ihres Arbeitslohns verzichten. Auf solche Arbeitslohnspenden hat auch unsere Finanzverwaltung reagiert und unterstützt durch steuerlich begünstigte Maßnahmen dieses gesellschaftliche Engagement der inländischen Bürger. Auch in unserer XING-Gruppe wurde das Thema Arbeitslohnspenden angesprochen.
Arbeitslohnspende nach BMF-Schreiben vom 17.03.2022: Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus?
Fragestellung:
Mit dem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 wurden Arbeitslohnspenden für von der Ukraine-Krise Betroffene unter gewissen Kriterien lohnsteuerfrei gesetzt. Jetzt haben wir die interne Diskussion, ob diese Beträge dann auch sozialversicherungsfrei sind.
Unser erstes Gefühl ist, dass die Sozialversicherung immer der Lohnsteuer folgt. Auch die Krankenkassen sind dieser Ansicht, daher unsere Frage, ob jemand diese Aussage untermauern kann oder ob es schon eine Regel gibt, dass die Sozialversicherungspflicht bestehen bleibt?
Antwort:
Mittlerweile sind die genauen Regelungen veröffentlicht. Steuerrechtliche Regelungen für diese Arbeitslohnspenden finden wir im BMF-Schreiben zur Unterstützung von Geschädigten im Ukraine-Krieg vom 17.03.2022, IV C 4 – S 2223/19/ 10003 :013.
Neben Spendenerleichterungen oder Arbeitslohnspenden enthält das Schreiben auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen.
Wenn zugunsten einer steuerfreien Beihilfe an geschädigte andere Arbeitnehmer oder zugunsten eines Spendenkontos auf Arbeitslohn verzichtet wird, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall seinen Dokumentationspflichten nachkommen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden oder der Arbeitnehmer erteilt den Verzicht schriftlich und die Erklärung wird zum Lohnkonto genommen.
Zu beachten ist, dass die Arbeitslohnspende nicht sozialversicherungsfrei ist. Lediglich bei Spenden für Naturkatastrophen im Inland besteht Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). Für Spenden im Ausland besteht wiederum Beitragspflicht.
Ein anderes Thema, was uns immer wieder beschäftigt, ist das Thema Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers. Vor einigen Jahren galt noch, dass Urlaubsansprüche nicht vererbbar sind und die Erben somit keinen Anspruch auf die finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hatten. 2018 kam die endgültige Wendung durch den Europäischen Gerichtshof, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod endet und die Erben somit vom Arbeitgeber verlangen können, dass eine Urlaubsabgeltung geleistet wird.
Urlaubsabgeltung bei Todesfall
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter verstirbt nach langer Krankheit. Er hatte im letzten Jahr nur wenig Sozialversicherungstage, da er seit Mitte Januar im Krankengeldstatus war. Im Sommer verstarb der Mitarbeiter.
Bisher haben wir es so gelöst, dass die Urlaubsabgeltung über den Erben abgerechnet wird (muss ja dort versteuert werden). Der Betrag wurde also auch über den Erben verbeitragt. Nun machte mich eine engagierte Dame der Krankenkasse darauf aufmerksam, dass somit zu viel verbeitragt wurde. Es muss beim Verstorbenen verbeitragt werden.
Nutzt man dafür dann unterschiedliche Lohnarten? Einmal versteuert beim Erben, aber beitragsfrei und einmal beitragspflichtig beim Verstorbenen? Unser Systemanbieter war nicht der Meinung, dass dies so korrekt ist! Wie handhabt ihr solche Fälle? Wie ist es rechtlich korrekt?
Antwort:
Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Sozialgesetzbuch (SGB) IV dar und sind somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Aber beim Hinterbliebenen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 14 SGB IV liegt dieses vor, wenn es sich um laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung handelt. Der Erbe/die Erbin hat aber keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung, deshalb ist die Urlaubsabgeltung beim (verstorbenen) Arbeitnehmer zu verbeitragen.
Steuerrechtlich handelt es sich jedoch um Arbeitslohn. Auch Erben sind (steuerliche) Arbeitnehmer. Aufgrund des Zuflussprinzips im Steuerrecht muss die Urlaubsabgeltung im Monat der Zahlung beim Erben mit dessen Steuermerkmalen gemäß Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abgerechnet werden.
Hinweis:
§ 1 Abs. 1 S. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV): „Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.“
Praxishinweise aus dem alga-Competence-Center:
Da die Abrechnungsprogramme i. d. R. diesen Sachverhalt nicht automatisch zuordnen können, ist folgende manuelle Vorgehensweise notwendig:
Es gibt einen Hinterbliebenen bzw. ein Erbe meldet sich:
- Abrechnen der Urlaubsabgeltung beim verstorbenen Arbeitnehmer im Sterbemonat als sozialversicherungspflichtigen Einmalbezug, jedoch steuerfrei und ohne Auszahlung (wie ein Sachbezug), Meldegrund 54
- Abrechnen der Urlaubsabgeltung beim Hinterbliebenen bzw. Erben im Monat der Auszahlung als steuerpflichtigen sonstigen Bezug, jedoch sozialversicherungsfrei
- Übertrag der durch die Sozialversicherungsbeiträge in der Abrechnung beim Verstorbenen entstandenen Überzahlung als Nettoabzug in die Abrechnung beim Hinterbliebenen bzw. Erben
Es gibt keinen Hinterbliebenen und es meldet sich kein Erbe:
- keine Verbeitragung der Urlaubsabgeltung beim verstorbenen Arbeitnehmer
- (gewinnminderndes) Bilden einer Rückstellung in Höhe der Urlaubsabgeltung
- nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) (gewinnerhöhendes) Auflösen der Rückstellung.
Hinweis:
Wichtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen finden Sie im Beitrag „Urlaubs- und
Überstundenabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers„.
Janette Rosenberg