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Stier meint …!

Die Preise an den Tankstellen treiben dem Berufspendler regelrecht Sorgenfalten auf die Stirn. Bei Preisen oberhalb der 2-Euro-Grenze ist die tägliche Fahrt zur Arbeit und zurück ein wahrer Luxus. Zumindest, wenn wir es am Preis für eine Tankfüllung festmachen. Mit dem Beginn des Krieges in der Ukraine schossen die Energiepreise in die Höhe. Nach Angaben des Vergleichsportals Check24 stiegen die jährlichen Energiekosten für einen Musterhaushalt im März 2022 auf durchschnittlich 7.292 Euro. Das sind 80 Prozent beziehungsweise 3.249 Euro mehr als im Vorjahresmonat, als die Kosten noch durchschnittlich 4.043 Euro betrugen. Diese Kostensteigerung ist durch Lohnerhöhung nicht auszugleichen.

Lesezeit 2 Min.

Nun wird bei einer solchen Preissteigerung auch gleich der Ruf nach den politischen Verantwortlichen lauter. Obwohl diese sich schon vor dem Ruf gern zu diesem Thema positionierten. Der Wettbewerb im politischen Berlin war eröffnet. Wer hat die beste Idee und wer kann sich am schnellsten durchsetzen? Idee gab es viele, durchgesetzt ist noch nichts.

Ende März präsentiert die Bundesregierung ein Entlastungspaket 2022. Von diesem Paket sollen auch Verbraucherinnen und Verbraucher an Tankstellen in Form eine „Tankrabatts“ profitieren.

Chefredakteur Markus Stier
Chefredakteur Markus Stier

Die Preise für Benzin und Diesel sollen nach den Planungen der Regierung wieder sinken. Ermöglicht werden soll das Ganze durch das Senken der Energiesteuer auf Kraftstoffe. Der Preis für Benzin und Diesel soll somit wieder unter die Grenze von 2 Euro pro Liter Kraftstoff fallen.

Eine weitere Maßnahme soll die „Energiepauschale“ sein, die neben einem Zuschuss von 100 Euro für Hartz-IV-Empfänger und einem Kinderbonus eine Entlastung bringen soll. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, soll die Energiepauschale an diese direkt fließen. Berechtigt für die Energiepauschale ist jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen I bis V eingeordnet ist. Das Geld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und kann durch eine Verrechnung mit der fälligen Lohnsteuer mittels Lohnsteuer-Anmeldung dem Arbeitgeber zurückerstattet werden.

So weit, so gut! Die meisten Arbeitnehmer haben die wichtigste Aussage abgespeichert und nehmen zu ihrem Arbeitgeber die Forderung nach den 300 Euro mit. Doch leider kommt nun die Entgeltabrechnungsabteilung mit schlechten Nachrichten um die Ecke. Denn die Energiepauschale ist ein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bund der Steuerzahler rechnet bereits vor, dass bei einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Brutto in Höhe von 3.500 Euro und der Steuerklasse I noch ein Betrag von 159 Euro von der Energiepauschale übrig bleibt. Bei verheirateten Arbeitnehmern sind es immerhin noch 176 Euro.

Bleibt noch die Frage nach der Sozialversicherung. Soll von den 300 Euro Energiepauschale zur Entlastung überhaupt noch etwas übrig bleiben, muss sichergestellt sein, dass die diese beitragsfrei in der Sozialversicherung ist. Andernfalls verringert sich der Betrag um die Beiträge und der tatsächliche Nutzen der Energiepauschale ist weg. Aber derzeit sieht es noch nicht nach einer schnellen Umsetzung aus.

Im politischen Berlin wurde bereits angekündigt, dass es mit dem Entlastungspaket 2022 noch etwas dauern wird. Frühestens ab 01.06.2022 könne das alles umgesetzt werden. Bis dahin müssten noch viele Rechtsfragen geklärt werden. Welch eine Überraschung!

stier meint 2022-3
stier meint 2022-3

An dieser Stelle habe ich gleich ein paar Praxistipps. Das Wort Entlastung ist keineswegs irreführend. Im Gegenteil: Entlastung steht im Duden mit „entlastet werden“. Ich habe da einen ganz einfachen Entlastungsvorschlag: Die Energiepauschale erhalten alle Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer in der Steuerklasse I bis V und geringfügig entlohnte Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber. Die Zahlung ist steuer- und beitragsfrei und wird über die Lohnsteuer- Anmeldung vom Arbeitgeber direkt von der Lohnsteuerlast abgezogen. Die Auszahlung hätte schon längst

in den Monaten März und April erfolgen können – je nachdem, wie der Arbeitgeber abrechnet. Und schon haben wir eine Entlastung auf ganzer Linie. Eine solche Entlastung ist rechtssicher, schnell umgesetzt, effizient und erfreut den täglichen Berufspendler.

Wie heißt es bei uns in Norddeutschland: Nicht lang schnacken … und ich ergänze: einfach mal machen!

In diesem Sinne … umsetzen!

Markus Stier

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