Sozialversicherungsrechtliche Regelungen im Überblick : Beschäftigung von Studenten
Viele Unternehmen greifen im Rahmen ihrer Personalstrategie regelmäßig auf studentische Arbeitskräfte zurück. Für Studierende bieten solche Beschäftigungen eine wertvolle Möglichkeit, praktische Erfahrungen zu sammeln und das Studium finanziell zu unterstützen.
Damit diese Beschäftigung für beide Seiten rechtssicher gestaltet ist, sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen von besonderer Bedeutung – allen voran das sogenannte Werkstudentenprivileg.
Werkstudenten
Grundsätzlich unterliegen abhängig beschäftigte Personen in Deutschland der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für Studierende gelten jedoch Sonderregelungen, sofern sie als ordentlich Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind. Solche Beschäftigten können unter bestimmten Bedingungen vom Beitrag zur Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung befreit werden. Dieses Privileg greift, wenn die Beschäftigung neben dem Studium erfolgt und das Studium selbst den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Maßgeblich ist dabei insbesondere die wöchentliche Arbeitszeit: Überschreitet die Tätigkeit während der Vorlesungszeit nicht die Grenze von 20 Stunden pro Woche, bleibt das Werkstudentenprivileg in der Regel bestehen.
Eine Ausnahme von dieser 20-Stunden-Grenze ist dann möglich, wenn Studierende ausschließlich in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende arbeiten – also außerhalb der üblichen Zeiten für Lehrveranstaltungen. Auch hier gilt jedoch, dass das Studium weiterhin im Vordergrund stehen muss. Wird es zur Nebensache oder liegt etwa eine Beurlaubung vom Studium vor, entfällt das Privileg. Dazu wird in der Sozialversicherung die sogenannte 26-Wochen-Frist angewandt. Eine Beschäftigung eines Studenten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in der Woche darf kein Dauerzustand sein. Die Beschäftigung darf somit nicht unbefristet ausgeübt werden. Da auch hier das Studium im Vordergrund stehen muss, ist die Beschäftigung oberhalb der 20-Stunden-Grenze maximal 26 Wochen lang möglich.
Minijob
Neben der klassischen Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gibt es weitere Konstellationen, bei denen Studierende sozialversicherungsrechtlich begünstigt sind. Eine häufig gewählte Variante ist der Minijob. Dabei handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt bis zur aktuellen Minijob-Grenze (seit 2025: 556 Euro). Solche Minijobs bleiben grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht, wobei sich Studierende auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen können. Für den Arbeitgeber fallen Pauschalbeiträge an, unabhängig vom Status des Beschäftigten.
Kurzfristige Beschäftigung
Ebenfalls möglich ist die kurzfristige Beschäftigung, bei der das Entgelt keine Rolle spielt. Entscheidend ist hier, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass das Studium weiterhin im Mittelpunkt steht – eine Einschreibung allein genügt also nicht.
Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei.
Praktikanten
Ein weiteres Praxisfeld ist das Praktikum. Auch hier ist differenziert zu betrachten: Ein Pflichtpraktikum, das durch die Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, bleibt unabhängig von der Dauer und der Vergütung sozialversicherungsfrei. Bei freiwilligen Praktika, die während des Studiums absolviert werden, greift häufig ebenfalls das Werkstudentenprivileg – sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
Bei freiwilligen Praktika vor dem Studienbeginn oder nach dessen Abschluss gelten hingegen die allgemeinen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht.
Abschlussarbeiten
Spezialfälle stellen Beschäftigungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Abschlussarbeiten dar. Wird hier ein Arbeitsvertrag geschlossen, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Werkstudenten oder andere abhängig Beschäftigte. Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags, liegt kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Allerdings ist bei derartigen Konstruktionen eine genaue Prüfung erforderlich, da eine Scheinselbstständigkeit schnell zu Nachforderungen führen kann.
Für Arbeitgeber ist es essenziell, den Status der Beschäftigten regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Dazu gehört vor allem die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung, aber auch Informationen zur wöchentlichen Arbeitszeit und zur Art der Tätigkeit. Besonders bei längeren Beschäftigungen, bei Wechseln zwischen Semester- und vorlesungsfreier Zeit oder bei Kombinationen verschiedener Beschäftigungsformen ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Beschäftigung von Studierenden zwar viele Vorteile bietet, aber auch gewisse rechtliche Anforderungen mit sich bringt. Arbeitgeber sollten sich der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen bewusst sein und die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg genau prüfen. Nur so lassen sich spätere Beitragsnachforderungen oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.