Lohnsteuerrecht : Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht
Jahressteuergesetz 2019 im Entwurf veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 mit der Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ am 08.05.2019 veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen. Im Bereich der Entgeltabrechnung sind folgende Änderungen von Bedeutung:
- Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug (44-Euro-Freigrenze), § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG-E. Zukunftssicherungsleistungen sollen den Geldleistungen zugeordnet werden. Der Bundesfinanzhof hat jüngst mit den Urteilen vom 07.06. und 04.07.2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug erneut verändert. Als Ergebnis werden entgegen der bisherigen Rechtsprechung z. B. zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet (vgl. Abgrenzung zwischen Geldkarte und Gutschein). Die Gesetzesbegründung verweist auf die unterschiedliche Einordnung beim Abschluss einer Krankenversicherung in Abhängigkeit von der arbeitsvertraglichen Regelung und der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer. Um zunehmende Einzelfallprüfungen zu vermeiden, sieht der Gesetzesentwurf die gesetzliche Änderung des Begriffs der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs vor.
- Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets, § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG-E. Arbeitnehmer sollen verstärkt zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angeregt werden. Dazu soll ein neuer Pauschalierungstatbestand eingeführt werden. Vorgesehen ist eine pauschale Besteuerung mit 25 Prozent, wobei gleichzeitig auf die Minderung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer verzichtet wird. Diese pauschal besteuerten Bezüge müssen nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und übermittelt werden. Nach Ansicht des BMF vermindert sich hierdurch der administrative Aufwand für die Arbeitgeber. Die Pauschalbesteuerungstatbestände des § 40 Abs. 2 EStG unterliegen nach der SvEV nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Abs. 4a S. 3 EStG-E. Vorgesehen ist die Anhebung von derzeit 24 auf 28 Euro bzw. von derzeit 12 auf 14 Euro.
- Verlängerung der befristeten Regelungen zur Förderung der Elektromobilität bis Ende 2030, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3, 52 Abs. 4, S. 7, 14 u. Abs. 37c, EStG-E. Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handeln mit Waren im Internet und weitere steuerliche Änderung ursprünglich auf den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge soll stufenweise bis zum 31.12.2030 verlängert werden. Zudem wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG-E). Als weitere Änderung soll die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 37 EStG, die bisher bis zum 31.12.2021 befristet ist, bis zum 31.12.2030 verlängert werden (§ 52 Abs. 4, S. 7 EStG-E).
- Einführung einer 50-prozentigen Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Jahr der Anschaffung, § 7c EStG-E. Die Elektromobilität von Arbeitgebern soll weiter gefördert werden. Der Gesetzesentwurf sieht für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung vor. Die Förderung soll auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen begrenzt sein.
Quelle: BMF-Referentenentwurf vom 08.05.2019
BMF-Schreiben zur Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 18.04.2019 ein Schreiben zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an Arbeitgeber veröffentlicht. Darin wird Stellung zur Rechtsprechung des BFH vom 17.04.2018 (IX R 9/17) genommen. Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu beurteilen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor (§ 21 Abs. 3 EStG). Ein für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen.
Eine für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Das BMF-Schreiben nennt zum Vorliegen eines betrieblichen Interesses des Arbeitgebers sprechende Anhaltspunkte. Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (z. B. Arbeitszimmer, als Homeoffice genutzte Wohnung) handelt es sich um Gewerbeimmobilien, für die die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist (BFH vom 17.04.2018 s. o.).
Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Quelle: BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003
BGH: Kosten für Sensibilisierungswoche ist Arbeitslohn
Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden. Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.
Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entscheidung. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.
Quelle: BGH-Urteil vom 21.11.2018 – VI R 10/17 (Pressemitteilung 18/19)

