Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Sozialversicherungsrecht : Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 21 Min.

Aktuelle Gesetzgebung

Terminservice- und Versorgungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) vom 06.05.2019 wurde am 10.05.2019 im Bundesgesetzblatt auf der Seite 646 veröffentlicht.

Besprechungsergebnisse/Rundschreiben

Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Meldungen am 27.02.2019 in Berlin

Folgende Tagesordnungspunkte möchten wir Ihnen hier gerne kurz vorstellen.

TOP 3: AAG-Verfahren: Datenschutzkonforme Übernahme des Verwendungszwecks durch die Krankenkassen

In der Verfahrensbeschreibung zum Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 27.06.2018 ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Feld „Verwendungszweck“ einen Verwendungszweck vorzugeben, der den Krankenkassen eine datenschutzkonforme Übernahme in der Überweisung ermöglicht. Hintergrund ist, dass die Krankenkassen entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen der Banken und Sparkassen für den Inhalt der Verwendungszwecke in den Überweisungsauftragsdatensätzen haften.

Aus diesem Grund wird die Verfahrensbeschreibung zum 01.01.2020 um zwei Aussagen konkretisiert:
1. Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers wie z. B. Name, Versicherungsnummer oder Personalnummer dürfen im Feld Verwendungszweck nicht übermittelt werden.
2. Die Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen dürfen systemseitig bei dieser Angabe keine Auswahlmöglichkeiten/Vorgaben vorsehen, die personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthalten.

Sollte die Krankenkasse feststellen, dass im Feld Verwendungszweck dennoch personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers enthalten sind, werden diese Angaben gelöscht und durch einen neutralen Verwendungszweck ersetzt.

TOP 4: AAG-Verfahren: Erweiterung der Beitragssatzdatei
Aktuell sind in der Beitragssatzdatei für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft im U2-Verfahren (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 9 Abs. 2 Nr. 2 AAG) folgende Kennzeichen enthalten:
0 = Erstattungssatz auf tatsächliche Beiträge in Prozent; bei U2 wird der Wert mit 100 Prozent vorgegeben.
1 = Pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Arbeitsentgelts als Abgeltung der Beiträge in Prozent.
2 = Pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Arbeitsentgelts begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in Prozent.

Die Satzung einer Krankenkasse sieht allerdings zusätzlich vor, dass die auf die bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgelte entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers pauschal mit 20 Prozent des der Erstattung zugrundeliegenden fortgezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch die tatsächlich zu entrichtenden Beitragsanteile, erstattet werden.

Aus diesem Grund wird die Beitragssatzdatei ab dem 01.01.2020 erweitert um:
3 = Pauschaler Zuschlag des fortgezahlten Arbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge.

Da diese neue Ausprägung erst ab dem 01.01.2020 auch in den Entgeltabrechnungsprogrammen zur Verfügung steht, die Satzung der Krankenkasse (DAK-Gesundheit) aber bereits heute gilt, wird die Krankenkasse die Erstattungsanträge gemäß der Satzung anpassen. Die Arbeitgeber erfahren diese Anpassung und somit ggf. eine Kürzung des Erstattungsbetrags über das Rückmeldeverfahren. Es wurde auch von kompletten Abweisungen der Krankenkasse berichtet, dies sollte jedoch nicht erfolgen.

Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 28.02.2019
Folgende Tagesordnungspunkte möchten wir Ihnen hier gerne kurz vorstellen.

TOP 1: A1-Verfahren: Versionswechsel zum 01.07.2019 und Anpassungen zum 01.01.2020
Die am 28.06.2018 beschlossenen Änderungen im A1-Verfahren (Aufnahme des Feldes „Geburtsland“ und Wegfall der Kontaktanschrift) führen dazu, dass zum 01.07.2019 eine Hochzählung der Versionsnummer des XML-Schemas erfolgen muss. Damit aufgrund des Versionswechsels Abweisungen von A1-Anträgen vermieden werden, gibt es eine Übergangsfrist von drei Monaten. Wenn ein Antrag zu stornieren ist, der ursprünglich mit der alten XML-Version erstellt wurde, in Ihrem Entgeltabrechnungssystem aber bereits das aktuelle XML-Schema eingesetzt wird, dann ist zu beachten, dass das „Geburtsland“ konvertiert und mit dem Pseudowert „999“ für „ohne Angabe“ belegt wird.

Weitere Anpassungen erfolgen dann noch zum 01.01.2020. Wie bereits in einer der vorherigen Ausgaben angekündigt, wird es einen einheitlichen Nachweis für Arbeitnehmer geben, so dass diese belegen können, dass ihr Arbeitgeber vor Antritt der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat. Der Nachweis wird als neue Anlage 5 Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV aufgenommen. Im Antrag werden auch einige Änderungen vorgenommen, von denen hier die wesentlichen detailliert vorgestellt werden: Die Angaben zur privaten Krankenversicherung und der Mitgliedschaft einem berufsständischen Versorgungswerk entfallen. Gleiches gilt für die kompletten Angaben zu einer gesetzlichen Krankenversicherung, zukünftig ist hier lediglich die Betriebsnummer der Krankenkasse anzugeben. Wenn der Arbeitnehmer privat versichert und berufsständisch versorgt ist, dann ist jedoch zwingend die Mitgliedsnummer bei dem berufsständischen Versorgungswerk anzugeben.

Bereits seit Jahresanfang stellen die Empfänger der Anträge zur Ausstellung einer A1-Bescheinigung ein erhöhtes Aufkommen an Anträgen fest. Viele von diesen Anträgen werden zu Unrecht gestellt, weil es sich um einen Beschäftigungsstaat handelt, der außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz liegt. Hierzu wird es eine Erweiterung in den Prüfungen geben, dass nur noch für Länder innerhalb der EU, des EWR bzw. für die Schweiz A1-Anträge gestellt werden können.

TOP 2: Übergangsbereich ab dem 01.07.2019
In der vorherigen Ausgabe der LOHN+GEHALT hatten wir bereits über die Änderungen der Gemeinsame Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV und des gemeinsamen Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ aufgrund der Einführung des Übergangsbereichs berichtet. Zu beachten ist, dass in den DEÜV-Meldungen der Übergangsbereich gesondert zu kennzeichnen ist. Dies erfolgt im Feld „Kennzeichen Midijob“. Dabei sind folgende Ausprägungen möglich:
0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV/Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung (Verzicht nur noch für Meldezeiträume bis zum 30.06.2019 relevant)
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro)
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro)

Weiterhin ist bei den Kennzeichen 1 und 2 das Entgelt anzugeben, welches ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) beitragspflichtig wäre. Dieses Entgelt ist das Entgelt, welches zur Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird (Entgelt Rentenberechnung). Im Detail handelt es sich dabei immer um das Entgelt, wovon der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt wird. Das ist das tatsächlich vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt sowie ggf. fiktive Entgeltbestandteile wie z. B. bei Kurzarbeitergeld oder Altersteilzeit. Für Entgeltmeldungen, deren Zeitraumbeginn vor dem 01.07.2019 und das Zeitraumende nach dem 30.06.2019 liegt, ist für Monate vor dem 01.07.2019, in denen die „alte“ Gleitzone“ anzuwenden war, das gemäß der Gleitzonenformel verminderte Entgelt zu berücksichtigen. Zur Verdeutlichung der erwarteten Füllung der Felder wurde eine Anlage mit Beispielen bereitgestellt.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass zum Abrechnungsmonat Juli eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der Mitarbeiter aufgrund der gesetzlichen Änderung durchgeführt werden muss, um festzustellen welche Mitarbeiter*innen ab dem 01.07.2019 in den Übergangsbereich eintreten.

TOP 3: Neuer Personengruppenschlüssel 117 – nicht berufsmäßig unständige Beschäftigte
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. In der Rentenversicherung gilt dies auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (BSG-Urteil vom 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R, USK 2017-21). Um die berufsmäßig unständig Beschäftigten von denen, deren Beschäftigung als nicht berufsmäßig anzusehen ist, unterscheiden zu können, wird ein neuer Personengruppenschlüssel 117 geschaffen, der für nicht berufsmäßig unständige Beschäftigte zu verwenden ist. Für diese Personen sind mehrere Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats taggenau zu melden. Der bisherige Personengruppenschlüssel 118 wird umbenannt in „berufsmäßig unständige Beschäftigte“. Für diese Personen können mehrere Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats mit einer An- und Abmeldung zusammengefasst werden. Verwendet werden kann der neue Personengruppenschlüssel 117 ab dem 01.01.2020.

TOP 4: Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals
Durch das Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG) vom 07.05.2013 besteht für Kinder, die seit dem 01.11.2013 geboren werden, die Möglichkeit, dass diese im Personenstandsregister ohne eine Angabe eines Geschlechts geführt werden können, sofern sie nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können (§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz). Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 (BGBl I S. 2635 ff.) wurde nunmehr ein drittes Geschlechtsmerkmal „divers“ eingeführt. Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall nach § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2018 auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden. Darüber hinaus können nach § 45b Personenstandsgesetz seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b Personenstandsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

Aufgrund der oben aufgeführten Gesetzesänderungen ist das Arbeitgebermeldeverfahren anzupassen. Die Geschlechtsangaben sollen ab dem 01.01.2020 folgende Ausprägungen haben:
M = männlich
W = weiblich
X = unbestimmt
D = divers

Darüber hinaus wird bei dem Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer zunächst keine Plausibilität auf das Geschlecht erfolgen, damit bis zur finalen Umsetzung der neuen Geschlechtsmerkmale auch für Personen, die vor dem 01.11.2013 geboren wurden und nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht angehören, Versicherungsnummern beantragt werden können.

TOP 8: Auswirkung der geänderten Geringfügigkeits-Richtlinien
Die aktualisierten Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten zwei Änderungen, die konkrete Auswirkungen auf das DEÜV-Meldeverfahren haben.

Wegfall des Abgabegrundes (GD) 34 für kurzfristig Beschäftigte
Zusätzlich zur Jahresmeldung (50) sind ab sofort für kurzfristig Beschäftigte keine Meldungen mit dem Meldegrund 34 zulässig. Zulässig sind nur noch die Meldegründe 10, 11, 12, 30, 31, 32, 33 oder 40 (49). Allerdings sind Meldungen aufgrund eines Systemwechsels (36/13) als Ausnahme möglich. Bei Rahmenvereinbarungen ist eine Anmeldung (10) bei Arbeitsaufnahme und eine Abmeldung (30) zum Ende des Beschäftigungszeitraums oder eine gleichzeitige An- und Abmeldung (40) möglich. Weiterhin wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien ausgeführt, dass keine Bedenken bestehen, wenn eine Anmeldung (10) zum Beginn der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung (30) zum Ende der Rahmenvereinbarung erfolgt.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG gezahlten steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind ebenfalls beitragsfrei, sind somit nicht bei der Prognose des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen und ebenfalls nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung. Der Freibetrag der sog. Übungsleiterpauschale ist bis zur Höhe von 2.400 Euro bzw. die sogenannte Ehrenamtspauschale für Vergütungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zur Höhe von 720 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Diese Freibeträge können in monatlich gleichbleibenden Raten (pro rata) oder en bloc ausgeschöpft werden. Beim Ausschöpfen en bloc ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer erst zur Sozialversicherung anzumelden ist, wenn beitragspflichtiges und somit meldepflichtiges Entgelt entsteht. Eine Abmeldung ist dann grundsätzlich zum 31.12. eines Jahres vorzunehmen, wenn das Entgelt im Monat Januar komplett den Freibeträgen unterworfen werden kann.

Beispiel
Der Trainer einer Fußballjuniorenmannschaft erhält einen monatlichen Verdienst in Höhe von 650 Euro. Es wird ein Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro en bloc berücksichtigt. Beginn der Beschäftigung ist der 01.01.2019.
– Anmeldung (10) zum 01.04.2019
– Jahresmeldung (50) zum 31.12.2019
– Abmeldung (34) zum 31.01.2020
– Anmeldung (13) zum 01.04.2020

TOP 15: Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur berufsständischen Versorgung
Der Eintritt in die gesetzliche Rente erfolgt gemäß § 235 SGB VI abhängig vom Geburtsjahrgang stufenweise vom 65. bis zum 67. Lebensjahr. In den Satzungen einiger berufsständischen Versorgungswerke beginnt der Anspruch auf ein Regelaltersruhegeld der berufsständischen Versorgungseinrichtung später als bei der gesetzlichen Rente. Dies hat bei fortbestehenden Beschäftigungsverhältnissen folgende Konsequenz: Nach Erreichen der (gesetzlichen) Regelaltersgrenze muss das Mitglied nach wie vor die Pflichtbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk abführen. Ein Arbeitgeberzuschuss müsste jedoch in diesen Fällen vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Im Besprechungsergebnis wird dazu ausgeführt:

„Bereits im Jahr 2010 entschied die Rentenversicherung gemeinsam mit dem BMAS sachgerecht, dass der Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI für Beschäftigte, die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, auch dann nach § 172 Abs. 2 SGB VI zur berufsständischen Versorgung zu zahlen ist, wenn:

  • aufgrund des Bezugs einer Regelaltersrente bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beschäftigten nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI Versicherungsfreiheit eintritt und
  • die bisherige Beschäftigung aufgrund der höheren Altersgrenze für das Regelaltersruhegeld in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zum Erreichen dieser Regelaltersgrenze fortbesteht.“

Dies bedeutet, dass bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis ohne Bezug einer gesetzlichen Rente weiterhin der Personengruppenschlüssel 101 und in der Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 unverändert gilt. Bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Rente, weil die Anwartschaften erreicht wurden, kann nun ab dem 01.07.2019 mit dem Personengruppenschlüssel 119 in der Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 gemeldet werden.

Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 20.03.2019 in Berlin

Folgende Tagesordnungspunkte möchten wir Ihnen hier gerne kurz vorstellen.

TOP 1: Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union; hier: Auswirkungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie in einer der vorherigen Ausgabe berichtet wurde am 21.02.2020 das Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG) verabschiedet.

Ziel des Gesetzes ist es, britische und deutsche Bürger vor Nachteilen in ihrer sozialen Absicherung zu schützen, wenn Großbritannien ohne Austrittsabkommen aus der EU austritt. Denn mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens entfallen auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach verschiedenen EU-Verordnungen als Rechtsgrundlage. Parallel zu diesem nationalen Gesetzgebungsverfahren hat die Europäische Kommission am 30.01.2019 Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit vorgelegt (siehe COM(2019) 53 final), die darauf abzielen, die Ansprüche der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu wahren, die vor dem Austrittsdatum ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben.

Der GKV-Spitzenverband gibt einen Überblick über die Auswirkungen eines ungeordneten Austritts im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Überblick stellt auf die typischen Versichertengruppen ab. Als da wären:

  • Arbeitnehmer
  • Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
    • Von Deutschland in das GBR entsandte Arbeitnehmer
    • Mehrfachbeschäftigte
    • Ausnahmevereinbarung zur Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften
  • Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
  • Grenzgänger
    • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
    •  Arbeitnehmer mit Wohnsitz im GBR
  • Rentner
    • Versicherungspflichtige Rentner
    • Freiwillig krankenversicherte Rentner
  • Studenten
    • Versicherungspflichtige Studenten
    • Familienversicherte Studenten
    • Freiwillig krankenversicherte Studenten
  • Familienangehörige von Mitgliedern

TOP 2: Überarbeitung der Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
In die aktualisierten Grundsätzlichen Hinweise ist die Präzisierung vom 21.03.2018 im Umgang mit variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, die individuell-leistungsbezogen als übliche Bestandteile des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts gewährt werden, aufgenommen worden sowie die Auswirkungen des BSG-Urteils vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R –, welches die Ausgestaltung der Prognoseentscheidung beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Inhalt hatte. In den Grundsätzlichen Hinweisen wird nun ausgeführt, dass die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind. Als Entgeltveränderungen sind sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu verstehen. Weiterhin wird ausgeführt, wie die Betrachtung einer kurzfristigen Minderung des laufenden Arbeitsentgeltes erfolgt. Wenn eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung erfolgt, dann gilt die Versicherungsfreiheit als fortbestehend, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer wird keine starre Zeitgrenze festgelegt, der Spitzenverband führt aus, dass eine kurze Dauer in aller Regel dann anzunehmen ist, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.

TOP 3: Überarbeitung der Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
Mit der vorliegenden vierten Fassung wird das Auslaufen der bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Sonderregelung zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen berücksichtigt. Für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in der Tagespflege betreuen, kann vom 1. Januar 2019 nicht mehr pauschalierend angenommen werden, dass sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig

somit finden für diese Personengruppe die allgemeinen Kriterien zur Feststellung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit Anwendung.

TOP 4: Ausschluss der Versicherungspflicht für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben – Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

Hat eine Person bei Eintritt einer Versicherungspflicht zur Krankenversicherung das 55. Lebensjahr vollendet und war in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig, dann ist die Versicherungspflicht ausgeschlossen und diese Person demnach versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Die Teilnehmer der Besprechung setzten sich mit der Frage auseinander, wie der Sachverhalt ist, wenn ein aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedener eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Denn durch diese würde dem Grunde nach Versicherungspflicht eintreten, da die weitere Voraussetzung „mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig“ sich darauf bezieht, dass die Person noch im Erwerbsleben ist. Wenn nun ein Arbeitnehmer die Beschäftigung mit Vollendung des 63. Lebensjahres beendet und anschließend eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, gilt dieser somit als aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedener. Wird nun nach Eintritt der (vorgezogenen) Altersrente eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, gilt Folgendes: Erfüllt die betroffene Person zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben die Voraussetzung, dass sie mindestens die Hälfte des Fünf-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war, dann führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die betroffene Person/der beschäftigte Rentner ist somit versicherungsrechtlich als krankenversicherungsfrei zu beurteilen.

TOP 5: Krankenkassenwahlrecht – Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 11. September 2018 – B 1 KR 10/18 R -, USK 2018-66

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im obigen Urteil dargelegt, dass Versicherungspflichtige, wenn ihre Mitgliedschaft nach Ablauf der Mindestbindungsfrist (18 Monate) kraft Gesetzes endet, ohne Kündigung eine Krankenkasse wählen dürfen, auch wenn sich ein neuer Versicherungspflichttatbestand unmittelbar anschließt. Dieser Sachverhalt ist zum Beispiel bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel gegeben. Durch den Austritt beim alten Arbeitgeber endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes und der Eintritt beim neuen Arbeitgeber ist ein Versicherungspflichttatbestand. Dieses Urteil steht im Widerspruch zu den Aussagen in den „Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht“ des GKV-Spitzenverbandes vom 22. November 2016, die nun eine Überarbeitung erfahren werden. Jedoch ist das Urteil ab sofort umzusetzen. Für die Praxis bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel eine neue gesetzliche Krankenkasse wählen kann, wenn er die Mindestbindungsfrist erfüllt hat. In diesem Besprechungsergebnis werden noch weitere angrenzende Fragestellungen aufgegriffen und besprochen.

Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.03.2019

TOP 1: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens vom 13.04.2010 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen

Durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl I S. 626) wurde für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet. Bereits heute können die Fragebögen zur Statusfeststellung in Dateiform ausgefüllt werden und dann elektronisch oder ausgedruckt in Papierform übermittelt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beabsichtigt, ab dem 01.07.2019 eine „vollelektronische“ Antragsstellung zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechungen wurde das gemeinsame Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.04.2010 überarbeitet. Das aktualisierte Rundschreiben löst das bisherige Rundschreiben mit Wirkung vom 01.07.2019 ab.

TOP 2: Versicherungsrechtliche Beurteilung der Auszubildenden in der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)

Die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege werden reformiert und ab 01.01.2020 zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt. Die Ausbildung kann im Rahmen der dual organisierten beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung erfolgen. Infolgedessen stellt sich die Frage, wie diese Ausbildung versicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 2 PflBG stehen die Auszubildenden in der beruflichen Pflegeausbildung den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich. Die Auszubildenden in der beruflichen Pflegeausbildung unterliegen somit als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Melde- und Beitragspflichten in der Sozialversicherung obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung und nicht der Pflegeschule.

TOP 3: Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl I S. 2016) wird die Gleitzonenregelung zum 01.07.2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV abgelöst. Weiterhin erhöht sich die monatliche Entgeltobergrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro zahlen die Arbeitnehmer, unverändert zur Gleitzonenregelung, einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Ab dem 01.07.2019 führen diese geringeren Beiträge in der Rentenversicherung nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen. Weiterhin findet die paritätische Tragung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei den Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich Anwendung und wirkt sich auf das Beitragsberechnungsverfahren aus. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.08.2018 – B 12 R 4/18 R – (USK 2018-47) gibt es keine rechtliche Grundlage, dass die Anwendung der Gleitzonenregelung und damit künftig die Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereichs in Fällen der Altersteilzeit unzulässig ist. Demnach kann sowohl in der Ansparphase als auch in der Entsparphase die besondere Beitragsberechnung des Übergangsbereichs in Anwendung gebracht werden. Die aufgeführten Sachverhalte wurden zum Anlass genommen, das gemeinsame Rundschreiben zur Gleitzone vom 09.12.2014 zu überarbeiten. Dieses wird für die Zeit ab dem 01.07.2019 durch das gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV vom 21.03.2019 ersetzt.

TOP 4: Entstehung des Beitragsanspruchs in der Sozialversicherung durch die Erhöhung der fiktiven wöchentlichen Arbeitszeit bei Abrufarbeitsverhältnissen

Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 11.12.2018 (BGBl I S. 2384) wurde bei „Arbeit auf Abruf“ die als fiktiv vereinbarte Arbeitszeit ab dem 01.01.2019 von bisher zehn Wochenstunden auf 20 Wochenstunden erhöht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns können Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen ohne Festlegung der Arbeitszeit nicht (mehr) geringfügig entlohnt beschäftigt sein. Siehe dazu auch den Fachartikel aus der LOHN+GEHALT, Ausgabe 03/2019.

TOP 5: Überarbeitung der gemeinsamen Grundsätze vom 21.11.2006 für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Durch das Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl I S. 2838) haben sich die Regelungen zur Rentenversicherungsfreiheit von Altersvollrentnern geändert. Diese Änderungen wirken sich auf die Vereinbarungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung von Anträgen auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen aus. Bereits im Jahr 2009 wurde sich verständigt, dass die Weiterleitung von Erstattungsanträgen an den für die Bearbeitung zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an die zuständige Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags erfolgen soll. Die von den Beschäftigten selbst getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig und mindern im Fall einer Beitragserstattung die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen. Demnach sind die Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Abs. 4b Satz 4 bis 6 EStG). Die Meldung muss jährlich bis Ende Februar des dem Jahr der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen folgenden Jahres erfolgen. In dem Erstattungsantrag ist auf die Datenübermittlung hinzuweisen. Weiterhin soll im Erstattungsvordruck dargestellt werden, dass die zur Erstattung beantragten Beiträge nach Kalenderjahren und Beitragsgruppen getrennt anzugeben sind. Aufgrund dieser Änderungen wurden die gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 21.11.2006 überarbeitet. Die aktualisierten Grundsätze lösen die bisherigen in der Fassung vom 21.03.2019 ab.

Meldeverfahren:

Neue Version 10.0 im EEL-Verfahren gültig ab dem 01.01.2020

Mit der neuen Version 10.0 erfolgte eine Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze und deren Anlage sowie eine Überarbeitung der Verfahrensbeschreibung und deren Anlage. Kurz zusammengefasst die inhaltlichen Änderungen: Es erfolgte eine Klarstellung, dass die Anforderung der Krankenkasse zur Abgabe einer EEL-Meldung bei Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes frühestens sechs Wochen nach Beginn der Freistellung erfolgen darf. Der Zeitraum der Freistellung muss zwingend durch das Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet sein. Sollte die Erkrankung eines Kindes am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses eintreten, muss die Krankenkasse zunächst prüfen, ob ein Anspruch auf die Entgeltersatzleistung besteht. In diesem Fall ist eine Mitteilung durch die Krankenkasse zur Übersendung des Datensatzes erforderlich, deswegen kann in diesen Fällen eine Anforderung früher erfolgen. Bei Stornierungen ist zu beachten, dass die Stornierung einer Entgeltbescheinigung grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen hat, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltbescheinigung als fehlerhaft erkannt wurde.

Änderungen im Datensatz – Anlage 1

Folgende wichtige Änderungen/Klarstellungen wurden vorgenommen. Im Datenbaustein Arbeitsentgelt (DBAE) wird für das Feld BRUTTO-1/2/3 klargestellt, dass es sich in diesem Feld um das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt handelt. Im Datenbaustein Mutterschaftsgeld (DBMU) wurde das Feld „AE-FEST“ (Arbeitsentgelt fest) durch das Feld „ENTGART“ (Entgeltart) aus dem Datenbaustein Arbeitsentgelt (DBAE) ersetzt. Im Datenbaustein Mutterschaftsgeld (DBMU) wurde die Erläuterung des Feldes „LETZTTAG“ geändert auf „Letzter SV-Tag vor der Entbindung“.

Änderungen Schlüsselzahlen – Anlage 2

Bei den Abgabegründen für die Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten wurde der Grund 99 Wechsel der meldenden Stelle erweitert um den Systemwechsel. Bei noch offenen Fällen ist nun bei Systemwechsel der Grund 99 zu melden.

Änderungen Einzelfälle/Ausnahmen – Anlage 3

Erweiterung Ausnahmefälle um: „Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, Beginn der Leistung zur Teilhabe bzw. zur medizinischen Rehabilitation oder Freistellung wegen Erkrankung oder Verletzung des Kindes am ersten Tag der Beschäftigung bzw. Beginn der Beschäftigung am ersten Tag oder während der Mutterschutzfrist“. Die kompletten Vorgaben finden Sie unter www.gkv-datenaustausch.de => Arbeitgeberverfahren => Entgeltersatzleistungen.

 

Diesen Beitrag teilen: