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Im Blick: Lohnsteuerrecht

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Ein hölzerner Hammer, der neben einem Stapel Bücher auf einer rustikalen Holzoberfläche liegt und Recht, Ordnung, Bildung und Personalmanagement symbolisiert.

BMF zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 :002

Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.

Mit dem v. g. Gesetz wurde der § 8 Abs. 1 EStG um folgende Sätze ergänzt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 gibt es nun Klarheit: Gutscheine und Geldkarten, somit auch System- oder Sachbezugskarten wie Open-Loop- oder auch Closed-Loop- Karten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, werden noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt (Nichtbeanstandungsregelung). Für die Anbieter solcher Karten besteht somit noch Zeit zum Handeln.

Der Nichtanwendungserlass bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind von der Nichtbeanstandungsregelung nicht erfasst. Gleiches gilt für Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, aber nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Bei allen Gutscheinen und Geldkarten dürfen die Funktionen Barauszahlung, Barabhebung, Dispomöglichkeit und Einsatz als Zahlungsmittel nicht nutzbar sein, damit die Nichtanwendungsregelung greift.

Die Nichtbeanstandungsregelung wird dazu führen, dass die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bis zum 31.12.2021 nicht angewendet wird. Durch die Darstellungen werden sämtliche Gutscheine und Geldkarten zur Nutzung der steuerlichen Freigrenzen (44-Euro-Freigrenze, ab 2022 50-Euro-Freigrenze, Aufmerksamkeiten bis 60 Euro und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und an Dritte nach § 37b EStG, Höchstgrenze bis 10.000 Euro), unabhängig davon, ob diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, ein Sachbezug. Somit ist auch bis zum 31.12.2021 der Gutschein eines Onlinehändlers noch immer ein Sachbezug. Aber ab dem 01.01.2022 ist zwingend die gesetzliche Bezugnahme auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG genannten Kriterien anzuwenden.

Das BMF-Schreiben enthält folgende Punkte:

  • allgemeiner Überblick über die neuen Regelungen,
  • Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG,
  • Geldleistung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG,
  • allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten,
  • Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung,
  • Anwendungszeitraum.

Zur Klarheit tragen nun die im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 vorgenommenen Darstellungen zur Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten bei, die nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllen. Ein Sachbezug sind demnach Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die vom Aussteller des Gutscheins aus dessen Produktpalette bezogen werden können (Closed-Loop-Karten). Der Aussteller sowie dessen Produktpalette müssen sich nicht zwingend im Inland befinden. Der Aussteller muss auch nicht über ein klassisches Ladengeschäft verfügen, somit können die Waren und Dienstleistungen auch über einen Onlinehandel angeboten werden. Die v. g. Regelung gilt aber nicht, wenn die Gutscheine oder Geldkarten eines Onlinehändlers auch für Produkte von Fremdanbietern eingelöst werden können (z. B. Marketplaces).

Nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG sind Gutscheine oder Geldkarten auch dann noch ein Sachbezug, wenn diese unabhängig von einer Betragsangabe zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller/ Emittenten des Gutscheins und Akzeptanzstellen zum Kauf aus einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland berechtigen (Controlled-Loop-Karten). Der Unterschied zum v. g. Absatz ist hierbei, dass der Kreis der Geschäfte, bei denen der Gutschein oder die Geldkarte eingelöst werden können, begrenzt ist und die Geschäfte sich im Inland befinden müssen. Von einem Sachbezug bei Gutscheinen oder Geldkarten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG auch ab dem 01.01.2022 auszugehen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungskontingent berechtigen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der einzelnen Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland an.

Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller/Emittenten und der jeweiligen Akzeptanzstelle Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen, fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c ZAG. Zu diesen sog. Zweckkarten gehören Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung wie z. B. Essensgutscheine.

Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen

BMF-Schreiben vom 20.04.2021 – IV C 5 – S 2342/20/10003 :003

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.04.2021 eine Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG veröffentlicht.

Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG: Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zertifiziert sind, sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

Das Schreiben nennt die Kriterien für die Steuerfreiheit.

Fondstandortgesetz im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 22.04.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) beschlossen. Das Gesetz wurde in der vom Finanzausschuss veränderten Fassung des Regierungsentwurfs verabschiedet.

Ein Ziel des Gesetzes ist es, die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligung (MKB) zu erhöhen und damit Start-ups die Gewinnung von Fachkräften zu erleichtern. Die MKB ist ein international bewährtes Instrument, um Experten zu gewinnen. Start-ups können in der Regel keine hohen Gehälter zahlen. Als Ausgleich werden Anteile am Unternehmen übertragen. Durch die bisherigen Besteuerungsregelungen war die MKB jedoch kein attraktives Instrument für Start-ups. Das Gesetz zielt darauf ab, die Attraktivität des Instruments zu verbessern. Das soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die MKB nicht mehr zum Zeitpunkt der Übertragung auf einen Mitarbeiter als Arbeitslohn zu versteuern ist, sondern die Besteuerung zu einem späteren Zeitpunkt eintritt (Sondervorschrift des § 19a EStG).

Der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG für die MKB wurde von 360 auf 1.440 Euro erhöht. Ursprünglich war nur eine Verdopplung auf 720 Euro geplant.

Nach der Gesetzesbegründung werden bei bestimmten Gesellschaftsformen, beispielsweise einer GmbH, Anteile an Arbeitnehmer oft nicht ausgegeben, weil an eine MKB auch  gesellschaftsrechtliche Folgen wie Mitbestimmungsrechte geknüpft wären. Daher werden in der Praxis Zwischengesellschaften in Form von Personengesellschaften gegründet, an denen wiederum die Arbeitnehmer beteiligt sind. Aus diesem Grund ergänzte der Finanzausschuss § 19a EStG um eine Passage, mit der der neugeregelte Paragraf auch bei solchen Fällen anwendbar ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung: Erfasst werden auch Fälle „in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z. B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist“. Auch eine Abwicklung über eine GmbH & Co. KG sei möglich.

Weiterhin ist eine Besteuerung beim Wechsel des Arbeitgebers vorgesehen. Allerdings ergänzte der Finanzausschuss ein Wahlrecht, welches Arbeitgebern ermöglicht, den zu besteuernden Betrag der MKB zu übernehmen. Dadurch wird der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. Für den Arbeitnehmer ergeben sich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Steuerübernahme durch den Arbeitgeber keine weiteren Steuerzahlungen. Die Regelung wird unter anderem damit begründet, dass ein Nachholen der Besteuerung beim neuen Arbeitgeber einen hohen bürokratischen Aufwand und einen steuerrechtlichen Systembruch bedeutet hätte.

Der zum Zeitpunkt der Übertragung der MKB nicht besteuerte Arbeitslohn soll nun spätestens nach 12 Jahren besteuert werden.

Außerdem wurde ergänzt, dass das zuständige Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu bestätigen hat.

Verlängerung der Zahlungsfrist der Corona-Prämie

BGBl Teil I Nr. 28 vom 08.06.2021 Seite 1259

Der Bundesrat stimmte mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (sogenanntes Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) für eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie. Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Voraussetzung bleibt, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist weiterhin ausgeschlossen.

Markus Stier

Auf seinem Ständer steht ein hölzerner Hammer, der Recht, Ordnung und die Autorität der Justiz in der Personalverwaltung symbolisiert.
Im Blick Lohnsteuerrecht 2021-4-2

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