Aus der XING-Gruppe : Sinnvolle Absicherung für den Pflegefall

Immer mehr Menschen werden pflegebedürftig, und die Zahl wird allein schon durch den demografischen Wandel weiter nach oben steigen. Nur leider machen sich nicht viele Gedanken darum, dass auch sie im Laufe ihres Lebens zu einem Pflegefall werden könnten. Die gesetzliche Pflegeversicherung, in die Arbeitnehmer*innen einzahlen, wird nicht alle Kosten decken, die durch eine Pflegebedürftigkeit entstehen. Schon jetzt liegen die Kosten monatlich bei ca. 2.000 Euro, um nur das Pflegeheim zahlen zu können.
Viele Unternehmen bieten bisher eine betriebliche Altersvorsorge an oder vielleicht eine betriebliche Krankenzusatzversicherung. Betriebliche Pflegezusatzversicherungen sind noch nicht so „im Kommen“. Aber das wird sich wahrscheinlich im Laufe der Zeit ändern. Die Vorteile liegen eigentlich auf der Hand. Es geht nicht allein nur um die Mitarbeiterbindung, sondern alle Arbeitnehmer*innen profitieren. Je nach Abschluss kann jede*r Mitarbeitende Unterstützung bei ambulanter oder bei stationärer Pflege in Form von Pflegemonatsgeld erhalten. Und da der Arbeitgeber die Versicherung abschließt und somit Versicherungsnehmer wird – es handelt sich also um einen Gruppenabschluss –, erfolgt der Zugang ohne eine Gesundheitsprüfung, ganz unabhängig davon, wie alt man ist oder ob Vorerkrankungen bestehen.
Natürlich sollte man sich beim Abschluss eines solchen Vertrages als Arbeitgeber beim entsprechenden Versicherungsinstitut informieren, denn das gesamte Konstrukt basiert auf einer gewissen Mindestanzahl von Mitarbeitenden, somit könnte es ein gewisses Problem darstellen für kleine Unternehmen.
Auch in unserer XING-Gruppe gab es eine Frage in Bezug auf die betriebliche Pflegezusatzversicherung.
Sachverhalt:
Nach Tarifvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, für seine Mitarbeitenden eine Pflegezusatzversicherung zu finanzieren. Nun stellt sich die Frage der Versteuerung und Verbeitragung. Kann ein geldwerter Vorteil oder Sachbezug angewendet werden?
Antwort:
Die 50-Euro-Freigrenze kann angewendet werden. Bis zu dieser Grenze sind die gezahlten Beiträge des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei. Vorteil dieser Versicherung ist auch, dass in der Regel der/die Arbeitnehmer*in den Versicherungsvertrag individuell über das Grundniveau hinaus aufstocken kann, und würde der/die Mitarbeitende aus dem Unternehmen ausscheiden, besteht die Option, dass diese*r auf eigene Kosten die Versicherung fortführen kann. Selbst Angehörige könnten mitversichert werden.
Ein anderes aktuelles Thema in der Gruppe ist das Thema „Reisekosten“. Nach langer Ruhephase müssen viele Arbeitnehmer*innen wieder auf Dienstreise. Tatsächlich geht es mir selbst auch so und ich stelle fest, dass ich mich lange nicht mehr mit dem Thema befasst habe – ich meine hier nicht nur die Reiseplanung, sondern auch die Abrechnung der Reisekosten. Tatsächlich kommen immer wieder Fragen auf …
Wie war das noch einmal mit der Abrechnung? Was kann ich als Verpflegungspauschalen abrechnen? Was ist zu beachten bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit – vor allem, wenn es um ausländische Auswärtstätigkeiten geht?

Sachverhalt:
Ein konkreter Fall zur Reisekostenabrechnung
Tag 1: Abreise in Deutschland, Ankunft vor 24 Uhr in der Schweiz
Tag 2: Aufenthalt in der Schweiz (24 Stunden)
Tag 3: Abreise aus der Schweiz, Landung in Deutschland um 22:30 Uhr, Ankunft in der Wohnung um 0:25 Uhr am Folgetag.
Konkret stellt sich die Frage in Bezug auf den Abreisetag. Was muss bei einer Rückkehr nach Mitternacht beachtet werden?
Antwort:
Für den Abreisetag aus dem Ausland in das Inland ist das Auslandstagegeld für das Land maßgebend, in dem sich der letzte Tätigkeitsort im Ausland befindet.
Beginnt eine Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, wird der in Betracht kommende Pauschbetrag für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Man spricht von der sogenannten Mitternachtsregelung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist also eine Fahrt, die sich über Mitternacht hinaus in den nächsten Tag hinein erstreckt, ohne dass eine Übernachtung stattfindet. Diese Regel ist somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung jeder Kalendertag für sich zu beurteilen ist.
Janette Rosenberg