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Experten antworten 4/2023

AbrechnungspraxisPraxis
Lesezeit 3 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Kurze Auslandsreisen

Aufgrund neuer Filialen in den Niederlanden müssen einige unserer Mitarbeiter häufiger von Köln (erste Tätigkeitsstätte) zu einer dieser Filialen fahren. Sie fahren von ihrer ersten Tätigkeitsstätte zur ausländischen Filiale, halten sich i. d. R. nur wenige Stunden dort auf und kehren dann wieder nach Deutschland zurück. Insgesamt ergibt sich an diesen Tagen eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte bzw. ihrer Wohnung von mehr als acht Stunden. Auf welcher Basis müssen wir die Verpflegungspauschale zahlen?

Diese Mitarbeiter sind außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig, somit liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Da diese länger als acht Stunden andauert, kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Verpflegungspauschale zahlen.

Da die Arbeitnehmer an den Tagen zumindest einige Stunden im Ausland arbeiten, kann in diesen Fällen die Verpflegungspauschale des jeweiligen Landes gezahlt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Mindestabwesenheitszeit im Ausland verbracht wird. Es reicht aus, wenn die berufliche Tätigkeit im Ausland nur einige Stunden ausgeübt wird.

Dies ergibt sich aus R 9.6. Abs. 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR):

Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.

Betriebsveranstaltungen

Bei einer Betriebsfeier bringen einzelne Arbeitnehmer Begleitpersonen mit, wodurch bei diesen Arbeitnehmern der Freibetrag von 110 Euro überschritten wird. In diesen Fällen führen wir eine Pauschalversteuerung durch. Dürfen wir die Pauschalsteuer bei den betroffenen Arbeitnehmern auf den Mitarbeiter überwälzen?

Wenn, wie in diesem Fall, nur für einzelne Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Betrag anfällt, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtlich vereinbaren, dass die Pauschalsteuer vom Arbeitnehmer getragen werden muss. Dann muss das aber einheitlich für alle Arbeitnehmer vereinbart werden, bei denen sich aufgrund der mitgenommenen Familienangehörigen Steuerpflicht ergibt. Diese Teilgruppe muss gleichbehandelt werden. Unter diesen Voraussetzungen können wir Ihre Frage mit „Ja“ beantworten. Eine Ungleichbehandlung gleicher Arbeitnehmergruppen kann zu arbeitsrechtlichen Problemen führen.

Aufhebungsvertrag Übernahme Anwaltskosten

Unsere Personalabteilung hat mit einem Mitarbeiter im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass wir die Anwaltskosten in voller Höhe übernehmen. Können wir in diesem Fall eine Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) vornehmen?

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG gilt ausschließlich für Sachbezüge. Bei der Übernahme der Anwaltskosten handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist somit nicht möglich. Die Kosten müssten entweder individuell versteuert werden oder alternativ könnte eine Netto-Bruto-Hochrechnung vorgenommen werden.

Aufhebungsvertrag Übernahme Anwaltskosten

Eine Arbeitnehmerin ist zum 01.04.2023 von einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gewechselt. Im Juni ist uns aufgefallen, dass die Arbeitnehmerin noch einige Urlaubstage aus ihrer Teilzeitbeschäftigung hat. Hätten wir das bei dem Wechsel von Teilzeit in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung berücksichtigen müssen?

Die Resturlaubstage aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen bei der Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Resturlaubstage mit dem erhöhten Entgeltanspruch aus der vorherigen Teilzeitbeschäftigung zu vergüten sind (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2015 – 9 AZR 53/14 (F)).

Bei dem Urlaubsentgelt für den Resturlaub aus der Teilzeitbeschäftigung handelt es sich nicht um ein unvorhersehbares Überschreiten. Der Jahreswert von 6.240 Euro darf durch das Urlaubsentgelt nicht überschritten werden.

Inwieweit das Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung hat, hängt von der Höhe des individuell vereinbarten Arbeitsentgelts ab. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

Beispiel Experten-min
Beispiel Experten-min

Da der Jahreswert von 6.240 Euro überschritten wird, liegt zunächst keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Erfolgt zum 01.01. des Folgejahres eine neue Prognose, würde – bei einem unveränderten monatlichen Arbeitsentgelt – der Jahreswert 6.000 Euro betragen und damit wären die Bedingungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt.

Hinweis:

Beim Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sollte man unbedingt darauf achten,  dass die Urlaubsansprüche aus der versicherungspflichtigen  Beschäftigung bis zum Wechsel in eine geringfügig entlohnte  Beschäftigung genommen wurden, sodass sich diese Problematik erst gar nicht ergibt. Ansonsten muss der finanzielle Wert des Resturlaubs in die Prognose mit einbezogen werden.

Alga
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Sabine Törppe-Scholand,
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

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