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Experten antworten 4/2024 : Betriebsrente – Berechnung Sozialversicherungsbeiträge

Unser Arbeitnehmer erhält nun von uns seine betrieblichen Pensionsansprüche. Diese belaufen sich auf 129.000 Euro und sollen am 24.06.2024 ausgezahlt werden. Ist es richtig, dass die Verteilung der Beitragszahlung auf zehn Jahre vorgeschrieben ist, wenn die Kapitalzahlung durch eine Einmalzahlung die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet? Wann beginnt die Frist von zehn Jahren? Müssen die vollen Beiträge vom Arbeitnehmer getragen werden, auch wenn dieser gesetzlich versichert ist?

Lesezeit 4 Min.

Betriebsrente – Berechnung Sozialversicherungsbeiträge

Unser Arbeitnehmer erhält nun von uns seine betrieblichen Pensionsansprüche. Diese belaufen sich auf 129.000 Euro und sollen am 24.06.2024 ausgezahlt werden. Ist es richtig, dass die Verteilung der Beitragszahlung auf zehn Jahre vorgeschrieben ist, wenn die Kapitalzahlung durch eine Einmalzahlung die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet? Wann beginnt die Frist von zehn Jahren? Müssen die vollen Beiträge vom Arbeitnehmer getragen werden, auch wenn dieser gesetzlich versichert ist?

Wenn Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung aus einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten und Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen diese für die Versorgungsbezüge entsprechend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Keine Beitragspflicht besteht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Rentenempfänger müssen die Beiträge im vollen Umfang allein tragen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die entsprechenden Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Handelt es sich um eine Einmalauszahlung, ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, den Auszahlungsbetrag der Krankenkasse zu melden.

Bei den Sozialversicherungsabgaben auf einem Versorgungsbezug wird gemäß § 226 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ein Freibetrag berücksichtigt und bei der Pflegeversicherung eine Freigrenze. Diese liegen jeweils bei derzeit 169,75 Euro. Der maßgebliche Beitragssatz für einen gesetzlich Versicherten sind der allgemeine Beitragssatz sowie der Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Rentners. Sollte sich der Zusatzbeitragssatz ändern, wird der neue Beitragssatz erst zwei Monate nach der Veränderung angewendet (gilt auch bei der Einmalzahlung).

Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge dient grundsätzlich der laufende Versorgungsbezug (bis zur Beitragsmessungsgrenze). Bei Kapitalzahlungen durch eine Einmalzahlung ist der Beitrag fiktiv auf zehn Jahre (120 Monate) zu verteilen (die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel überschritten bei einer Einmalzahlung). Bei einer Gewährung von weniger als zehn Jahre ist die fiktive Verteilung auf einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

Beispielrechnung (gesetzlich versichert, keine Kinder, Zusatzbeitrag 1,8 Prozent, Pensionsanspruch 129.0000,00 Euro)

Pensionsanspruch : 129.000,00 Euro
geteilt durch 120 Monate : 1.075,00 Euro

Der Freibetrag in der Krankenversicherung und die Freigrenze in der Pflegeversicherung werden überschritten.

Berechnung der Beträge:

Berechnung der Beträge:

KV

14,6 % von 905,25 Euro

= 132,17 Euro

KV-Zusatzbeitrag

1,8 % von 905,25 Euro

= 16,29 Euro

PV

3,4 % von 1.075,00 Euro

= 36,55 Euro

PV-Zuschlag (kinderlos)

0,6 % von 1.075,00 Euro

= 6,45 Euro

monatliche Beiträge ab Juli 2024

= 191,46 Euro

Die Beiträge werden in jedem Jahr neu berechnet. Da es sich um eine Kapitalauszahlung (Einmalzahlung) handelt, ist die Berechnung auf zehn Jahre zu verteilen, wenn die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem auf die Kapitalzahlung folgenden Kalendermonat.

Sachbezug – Verpflegung und Unterkunft

Wir sind eine kleine Pension mit Café und Restaurant. Seit kurzem haben wir einen neuen Auszubildenden (17 Jahre). Leider ist der Wohnort (lebt noch bei seinen Eltern) des Auszubildenden ca. 200 Kilometer entfernt. Da dieser auch noch keinen Führerschein besitzt, möchten wir ihm während der Ausbildungszeit ein Zimmer geben inklusive Verpflegung. Was müssen wir nun steuerlich beachten? Wir überlegen zudem, einen weiteren Auszubildenden einzustellen. Könnten wir diesen auch in dem gleichen Zimmer unterbringen? Müssen wir dann für die Mehrbelegung den Sachbezugswert mindern?

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bei den Sachbezügen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewerten und zwischen einer Unterkunft und einer Wohnung unterscheiden. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Unterkunft. Als Unterkunft gilt die Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers, also in einem Zimmer oder einer Gemeinschaftsunterkunft. Im Gegensatz dazu wird eine Wohnung definiert, wenn es sich um die Unterbringung in einer eigenen oder geschlossenen Wohnung handelt, wo die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist.

Für eine Unterkunft gilt bei einer allgemein freien Unterkunft derzeit ein bundesweit einheitlicher Sachbezug von 278,00 Euro monatlich (9,27 Euro kalendertäglich). Dieser Sachbezugswert kann bei bestimmten Sachverhalten gemindert werden und die Sachverhalte können mehrmals vorhanden sein.

Sachverhalt

Sachverhalt (Unterbringung/Belegung)
Unterbringung

Prozentsatz für die Milderung

Arbeitgeberhaushalt, Gemeinschaftsunterkunft

15 %

Auszubildende/Jugendliche bis 18 Jahre

15 %

Sachverhalt

Mehrfachbelegung

mit zwei Beschäftigten

40 %

mit drei Beschäftigten

50 %

mit mehr als drei Beschäftigten

60 %

In Gegensatz dazu wird bei einer vollwertigen Wohnung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten als Sachbezug angesetzt.

Da Sie ebenfalls eine Vollverpflegung zahlen, muss diese als geldwerter Vorteil dem Verdienst des Auszubildenden hinzugerechnet werden, wenn keine anderen Verpflegungspauschalen gezahlt werden. Die Bewertungssätze liegen derzeit bei

  • Vollverpflegung: 313,00 Euro/monatlich (10,43 Euro kalendertäglich)
  • Frühstück: 65,00 Euro/monatlich (2,17 Euro kalendertäglich)
  • Mittag-/Abendessen: 124,00 Euro monatlich (4,13 Euro kalendertäglich)

Würde die Verpflegung nur für einzelne Tage im Monat erfolgen, so wird 1/30 des zutreffenden Monatswertes als Tageswert verwendet.

Der Differenzbetrag als Sachbezugswert (ergibt sich zwischen dem verbilligten Preis und dem Sachbezugswert) ist anzurechnen, wenn die Verpflegung verbilligt gewährt wird.

Beispiel für einen Auszubildenden der Pension mit Mehrfachbelegung und Vollverpflegung:

Kostenfreie Unterkunft in der Pension des Arbeitgebers. Belegung mit zwei Personen (Auszubildenden), Gewährung einer Vollverpflegung.

Sachbezüge

Sachbezug für freie Unterkunft

278,00 Euro

Minderung von 15 % (Auszubildende bis 18 Jahre)

– 41,70 Euro

Minderung von 40 % (Belegung mit zwei Beschäftigten)

– 111,20 Euro

Geminderter Sachbezugswert

125,10 Euro

Sachbezug Vollverpflegung

313,00 Euro

Gesamt (geldwerter Vorteil)

438,10 Euro

Hinweis: Die Anwendung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist unzulässig.

Ergänzung/Korrektur (Ausgabe 03/24) – Bundesfreiwilligendienst – Taschengeld

Bei der Bewertung für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge muss es korrekt lauten:

Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge dient entweder das Taschengeld oder der Wert der Sachbezüge (gemäß der amtlichen Sachbezugswerte) oder die hierfür gezahlte Ersatzleistung. Das Taschengeld darf ab 01.01.2024 höchstens 8 Prozent der monatlichen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West betragen (7.550 Euro, davon 8 Prozent = 604 Euro). Die kompletten Beiträge, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile (plus Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose und der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse) sind von der Einsatzstelle zu tragen.

Janette Rosenberg, alga-Fachreferentin und Mitglied des alga-Competence-Centers, stellvertretende Chefredakteurin der Fachzeitschrift LOHN+GEHALT

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