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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben.

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Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen sowie in Bezug auf Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen. Im Bereich der Lohnsteuer sind folgende Aspekte hervorzuheben:

Die Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern soll angepasst werden. Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Es sollen zukünftig nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch dann, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten (Art. 44 Abs. 5 i. V. m. Art. 1 Nr. 2).

Zusätzlich soll eine Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets in den § 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG neu aufgenommen werden. Bei der neu eingeführten Mobilitätsprämie muss die Leistung steuerrechtlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine solche Leistung auch beitragsfrei. Diese einheitliche Bewertung trägt den Geist des Bürokratieabbaus. Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche (von Fall zu Fall) und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG) bleiben unberührt. Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. von Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Begünstigt sind danach Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden.

Der Gesetzgeber stellt mit dieser Regelung auf Leistungen für die kurzfristige und bedarfsgerechte Bereitstellung von Mobilitätsangeboten ab.

Auf einem Stapel Münzen sind Holzklötze mit der Aufschrift „STEUERN“ platziert. Im Hintergrund sind verschwommene Euro-Scheine zu sehen, die an die Feinheiten des Lohnsteuerrechts erinnern.
Foto: Coloures-Pic/stock.adobe.com

Mit dem neuen § 40 Abs. 4 EStG soll die Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 01.09.2021, VI R 38/19) gesetzlich festgeschrieben sowie praxisgerecht weiterentwickelt werden. Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte soll nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen, ist der ggf. vorher notwendige Antrag (vgl. § 40 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 EStG). Abweichend hiervon soll der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben können. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Mit der Einfügung des neuen § 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021 auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Als weitere Änderung soll die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags auf den 01.11. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben werden.

Eine weitere geplante Änderung ist die Berücksichtigung von Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen.

Die Verbände hatten bis zum 24.05.2024 Gelegenheit, ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht vor Ende des Jahres zu rechnen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Vermögensbeteiligungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 01.06.2024 ein überarbeitetes Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 veröffentlicht (IV C 5 – S 2347/24/10001 :001).

Das BMF-Schreiben enthält Detailregelungen zum Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39EStG, der auf 2.000 Euro angehoben wurde. So definiert das BMF-Schreiben unter anderem die begünstigten Personengruppen und Vermögensbeteiligungen, die Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme des Freibetrags bei mehreren Dienstverhältnissen und Details zur Bewertung. In der Veröffentlichung enthalten ist jetzt auch die Änderungen mit Blick auf die Beteiligung international tätiger Arbeitnehmer.

Für Inlandsentsendungen sind nun beide in der Praxis gängigen Vertragsmodelle (Einvertrags- und Zweivertragsmodell) berücksichtigt, während der Entwurf bei der Inanspruchnahme des Freibetrags lediglich auf das Zweivertragsmodell abstellte. Bei Auslandsentsendungen verweist das Schreiben auf die Regelungen eines BMF-Schreibens vom 09.11.2001 (BStBl I S. 796, Tz. 2.1).

Danach können ins Ausland entsandte deutsche Arbeitnehmer (Expatriates) von Beteiligungsprogrammen ausgenommen werden. Unverändert gegenüber dem Entwurf des Schreibens ist die Regelung, wonach das Bestehen eines Vetorechts zum Ausschluss einzelner Arbeitnehmer(-gruppen) von Beteiligungsprogrammen nicht die Inanspruchnahme des Freibetrags verhindert. Erst mit dem tatsächlichen Ausschluss einzelner Arbeitnehmer(-gruppen) von der Teilnahme am Beteiligungsprogramm kann von diesem Zeitpunkt an kein teilnehmender Arbeitnehmer mehr den Freibetrag nutzen. Die Behandlung in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen bleibt davon aber unberührt.

Außerdem regelt das BMF-Schreiben Näheres zur Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 19a EStG. Die aufgenommene Klarstellung verdeutlicht, dass auch die Besteuerung beschränkt handelbarer (vinkulierter) Anteile aufgeschoben werden kann. Dies wird mit einem Beispiel im Schreiben verdeutlicht. Den erweiterten Anwendungsbereich des § 19a EStG erläutert das BMF-Schreiben gleichermaßen. Demzufolge kann ein Unternehmen die nachgelagerte Besteuerung nur nutzen, wenn es nicht älter als 20 Jahre ist und die in § 19a Abs. 3 S. 1 EStG genannten Schwellenwerte im Übertragungszeitpunkt oder einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten hat. Das BMF-Schreiben geht außerdem auf Modalitäten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie der Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber mit der Erklärung in der Lohnsteuer-Anmeldung ein. Das BMF äußert sich auch zur Anwendung der Fünftelungsregelung auf vor dem 01.01.2025 zufließende Vorteile im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, sind im Lohnsteuerabzug ohne Berücksichtigung der Fünftelungsregelung zu besteuern, da diese durch das Wachstumschancengesetz für das Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen wurde.

Die im Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehene Konzernklausel für § 19a EStG ist im BMF-Schreiben nicht berücksichtigt, weshalb es ausdrücklich ausführt, dass die nachgelagerte Besteuerung nicht für Beteiligungen an Konzernunternehmen gilt. Wird das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen, muss das Schreiben in diesem Punkt geändert werden, zumal die Konzernklausel gemäß dem Regierungsentwurf rückwirkend seit dem 01.01.2024 gelten soll.

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