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Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 4/2024)

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 23.04.2024 – Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

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Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 23.04.2024 – Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 05.09.2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.03.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Selbstständig oder nicht – zwei LSG-Urteile sind interessant

Sicherheitskräfte

Bei Veranstaltungen, sei es bei einem Musikfestival, beim Fußball oder bei anderen Events, werden häufig Sicherheitsunternehmen beauftragt. Die von diesen eingesetzten Ordner sind nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt regelmäßig als abhängig Beschäftigte und nicht als selbstständige Unternehmer anzusehen. Daran ändern auch sogenannte „Engagementsverträge“ nichts. Denn in der Regel tragen sie kein eigenes Unternehmerrisiko und haben damit auch keinen Einfluss auf die Höhe ihres Verdienstes.

Geklagt hatte ein Sicherheitsunternehmen, das für seine Aufträge mit solchen Engagementsverträgen Mitarbeiter für den jeweiligen Einsatz verpflichtete. In den Verträgen wurde ausdrücklich vereinbart, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts handelt.

Dieser Passus war nach Auffassung des Gerichts ein „Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses“. Da die Mitarbeiter keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hatten, sie ihre Arbeit persönlich verrichten mussten und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts hatten, hätte das unternehmerische Risiko allein bei der Sicherheitsfirma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbstständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen, denn sie wurden für ihren Einsatz aus der firmeneigenen Kleiderkammer mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen (Az.: L 3 BA 6/19). Die Vereinbarung, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln sollte, ist nichtig und hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung. Denn bei der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit kommt es nicht auf vertragliche Regelungen oder Vereinbarungen an, sondern ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse.

Yoga-Kursleiter

Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.

Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen in einem mehr als geringfügigen Umfang.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.

Die Richter bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.

Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe – anstelle einer generellen Wissensvermittlung – eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer.

(Aktenzeichen L 2 R 214/22 – die Revision wurde nicht zugelassen.)

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