Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung : Neue Verlautbarung klärt Verzinsung und Erstattung
Ende März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Vordergrund des Gesetzes stehen Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen.
Zudem beinhaltet das Gesetz Regelungen zur Umsetzung der Beitragsabschläge für Kinder in der Pflegeversicherung, die zum 01.07.2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eingeführt worden sind. Darunter fallen insbesondere auch die in der betrieblichen Praxis lange erwarteten klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür, wann und wie Erstattungsansprüche wegen verspätet berücksichtigter Beitragsabschläge für Kinder in der Pflegeversicherung zu verzinsen sind.
Hintergrund: Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurden ab dem 01.07.2023 in der Pflegeversicherung Beitragsabschläge für Kinder eingeführt. Das Gesetz ermöglicht Arbeitgebern, dass Kinder für die Berücksichtigung bei den Beitragsabschlägen in einer Übergangszeit bis zum 30.06.2025 im Rahmen eines vereinfachten Nachweisverfahrens ausschließlich angezeigt werden müssen. Es sind keine konkreten Nachweise für die Kinder erforderlich. Alternativ können Arbeitgeber mit der Berücksichtigung der Beitragsabschläge bis zum Start des digitalen Abrufverfahrens für Kinderdaten warten, das aktuell umgesetzt wird und spätestens zum 01.07.2025 an den Start gehen soll.
Verzinsung nur, wenn mit der Auszahlung auf das digitale Abrufverfahren für Kinderdaten gewartet wird
Von vornherein für die betriebliche Praxis wichtig: Werden die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung bereits vor dem 01.07.2025, dem vorgesehenen Start des digitalen Abrufverfahrens für Kinderdaten, berücksichtigt, entstehen keine Zinsansprüche für die Arbeitnehmer. Das bedeutet konkret: Alle Arbeitgeber, die die Beitragsabschläge bereits jetzt zur Auszahlung bringen oder diese noch vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens für Kinderdaten bei den Pflegeversicherungsbeiträgen rückwirkend ab 01.07.2023 berücksichtigen, müssen ihren Arbeitnehmern keine Zinsen zahlen.
Sofern Arbeitgeber die Beitragsabschläge bei den Pflegeversicherungsbeiträgen bislang noch nicht berücksichtigt haben, sollte dies vor Start des digitalen Abrufverfahrens umgesetzt werden, um Zinszahlungen und aufwendige Zinsberechnungen zu vermeiden.
Wenn Arbeitnehmer Arbeitgebern in solchen Fällen erst jetzt Kinder mitteilen, sind diese bei den betroffenen Arbeitnehmern bei den Beitragsabschlägen in der Pflegeversicherung unabhängig von der verspäteten Mitteilung der Kinder rückwirkend zu berücksichtigen. Wenn die Kinder vor dem 01.07.2023 geboren sind, dann gilt dies ab dem 01.07.2023, ansonsten ab Beginn des Monats der Geburt. Eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen an die Arbeitnehmer entsteht für Arbeitgeber in solchen Fällen aber nicht, wenn mit der Erstattung nicht bis zum Start des digitalen Abrufverfahrens gewartet wird.

Voraussetzungen für die Verzinsung
Die Zinsansprüche von Arbeitnehmern beziehen sich ausschließlich auf nicht berücksichtigte Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung. Wenn sich im Rahmen des digitalen Datenabrufs im Jahr 2025 Erstattungsansprüche ergeben, weil durch die digitale Meldung eines Kindes der Beitragszuschlag für Kinderlose rückwirkend wegfällt, bestehen keine Zinsansprüche für die Arbeitnehmer.
Zinshöhe und Auszahlung
Gesetzlich vorgesehen ist eine Verzinsung der nicht berücksichtigten Beitragsabschläge mit vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen sind vom Arbeitgeber zu tragen und auszuzahlen. Es bedarf keines gesonderten Antrags der Arbeitnehmer, damit die Zinsen berücksichtigt werden und zur Auszahlung kommen.
Zinszeitraum
Der Zeitraum, für den Zinsen zu zahlen sind, beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt wurden, mit Blick auf das Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes zum 01.07.2023 also frühestens vom 01.08.2023 an. Aus Vereinfachungsgründen kann auch auf den Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge abgestellt werden (zum Beispiel bei Beiträgen aus Versorgungsbezügen).
Der Zeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats, vor dem die Erstattung der Beitragsabschläge tatsächlich vom Arbeitgeber vorgenommen wird, spätestens aber immer mit dem 30.06.2025.
Das bedeutet für die betriebliche Praxis konkret: Der Zinsanspruch besteht für jeden Monat, für den die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt worden sind, separat. Er muss für jeden einzelnen Monat separat ermittelt werden. Der insgesamt zu gewährende Zinsanspruch lässt sich also nicht in einem Rechenschritt aus der Höhe der Erstattungssumme und dem Erstattungszeitraum ermitteln.
Ermittlung der Zinshöhe
Ist der Erstattungsbetrag für einen Monat ermittelt, wird er ohne vorherige Rundung zu vier Prozent pro Jahr verzinst. Bevor die Zinsberechnung durchgeführt wird, ist auch eine Rundung auf volle Euro-Beträge möglich, wenn dies programmtechnisch im Entgeltabrechnungssystem einfacher handhabbar ist.
Auszahlung oder Verrechnung
Ob der Erstattungsbetrag und die Zinsen ausgezahlt oder mit künftigen Beitragsansprüchen verrechnet werden, entscheidet der Arbeitgeber. Die Aufrechnung mit künftigen Beitragsansprüchen kann vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers umgesetzt werden.
Angabe im Beitragsnachweis
Die Beitragserstattung und die gezahlten Zinsen sind im Beitragsnachweisverfahren anzugeben. Dies erfolgt in der regulären Beitragsgruppe 0001 für die Pflegeversicherung. Eine besondere Schlüsselung gibt es nicht.
Weiterführende Informationen
Die Grundsätzlichen Hinweise „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ wurden um Umsetzungshinweise zur Verzinsung erweitert. Die ergänzten Grundsätzlichen Hinweise wurden am 28.03.2024 veröffentlicht.
Beispiel |
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Ein Arbeitgeber führt im September 2025 den elektronischen Abruf der Kinderdaten durch und erhält die elektronische Meldung, dass für seinen Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.07.2023 zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind. Die Erstattung der seit dem 01.07.2023 monatlich in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsabschläge) erfolgt im Zuge der Entgeltabrechnung für den Monat September 2025 durch Aufrechnung mit dem laufenden Beitrag für den Monat August 2025. Beurteilung: Der Erstattungszeitraum verläuft vom 01.07.2023 bis zum 31.08.2025. Die zu erstattenden Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung sind wie folgt zu verzinsen: Der Beitragserstattung für den Monat Juli 2023 ist ein Verzinsungszeitraum von 23 Kalendermonaten zugrunde zu legen; dieser beginnt am 01.08.2023 und endet am 30.06.2025. Der Beitragserstattung für den Monat August 2023 ist ein Verzinsungszeitraum von 22 Kalendermonaten, der Beitragserstattung für den Monat September 2023 ein Verzinsungszeitraum von 21 Kalendermonaten usw. zugrunde zu legen. Da ein Zinsanspruch für Erstattungszeiträume nach dem 30.06.2025 nicht entsteht, scheidet eine Verzinsung bis zum 31.08.2025 aus. Die Verzinsung endet jeweils am 30.06.2025. |
Timo Geiger, Abteilungsleiter Versicherungs- und Beitragswesen

