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Das Einmaleins der Entgeltabrechnung : Steuerliche Abzüge 2 – unterschiedliche Formeln

Markus StierSerie
Lesezeit 5 Min.

Unterschiedliche Formen

Zu unterscheiden sind die allgemeine Lohnsteuertabelle und die besondere Lohnsteuertabelle. Mit dem Begriff „Tabelle“ ist eine besondere Berechnungsformel gemeint, da durch den Formeltarif keine Tabellen mehr veröffentlicht werden. Im Normalfall ist für Beschäftigte in der Privatwirtschaft die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden. Die besondere Lohnsteuertabelle berücksichtigt solche Arbeitnehmer, die keinen eigenen Anteil zur Rentenversicherung bezahlen müssen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer, Beamte, weiterbeschäftigte Altersrentner mit Vollrente).

Für diese Beschäftigten wird nur eine gekürzte Vorsorgepauschale gewährt, die in die besondere Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. Somit ergibt sich aus der besonderen Lohnsteuertabelle eine höhere Lohnsteuer. Sowohl die allgemeine als auch die besondere Lohnsteuertabelle unterteilen sich in die:

  • Monatslohnsteuertabelle für den laufenden Arbeitslohn,
  • Jahreslohnsteuertabelle für sonstige Bezüge,
  • Tageslohnsteuertabelle für Teillohnzahlungszeiträume.

Der Lohnsteuerabzug erfolgt entsprechend den über das ELStAM-Verfahren gemeldeten steuerrechtlichen Merkmalen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession, Freibeträge). Laufende Bezüge, die dem Arbeitnehmer gemäß LStR 39b.2 regelmäßig fortlaufend zufließen, wie beispielsweise:

  • Monatsgehälter,
  • Monatslöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Zuschläge,
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr,
  • Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt,

werden für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zugerechnet, für die sie geleistet werden. Die Lohnsteuer errechnet sich dabei aus der Monats-, Wochen- oder Tagestabelle. Die Tagestabelle kommt dann zum Einsatz, wenn ein sogenannter Teillohnzahlungszeitraum entsteht, z. B. beim Eintritt oder Austritt während des Monats.

Sonstige Bezüge bilden den Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn. Beispiele dafür sind:

  • Urlaubsgelder,
  • Weihnachtsgelder,
  • Abfindung,
  • Tantieme,
  • Nachzahlung von Arbeitslohn für das Vorjahr.

Solche Bezüge werden nicht regelmäßig, sondern meistens nur einmal im Jahr zweckgebunden und zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn vergütet (LStR 39b.2). Sonstige Bezüge sind unter Anwendung eines besonderen Berechnungsverfahrens nach der Lohnsteuerjahrestabelle in dem Monat zu versteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (Zuflussprinzip).

Steuerklassen

Steuerklassen dienen zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge des Einkommensteuerrechts bereits in die Lohnsteuertabellen, die nach Steuerklassen unterteilt sind, eingearbeitet. Somit werden diese bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Es gibt sechs verschiedene Steuerklassen: Steuerklasse I:

  • ledige oder geschiedene Arbeitnehmer,
  • Verheiratete, aber dauernd getrennt Lebende oder Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebend,
  • Verwitwete (Ausnahme im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr, dann Steuerklasse III).

Steuerklasse II:

  • die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, für welches sie einen Kinderfreibetrag erhalten. Es wird den sogenannten echten Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro jährlich bzw. 159 Euro monatlich gewährt. Allein erziehende Arbeitnehmer, in deren Wohnung noch andere Erwachsene (außer eigenen Kindern, für die noch Kindergeld gezahlt wird) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind, erhalten den Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht.

Steuerklasse III:

  • verheiratete Arbeitnehmer/Lebenspartnerschaften, die im Inland nicht dauernd getrennt leben und deren Ehegatte/ Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingereiht ist,
  • verwitwete Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner am bzw. nach dem 01.01. des Vorjahres verstorben ist. Diese Arbeitnehmer bleiben im Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartners und ein Jahr danach noch in Steuerklasse III (Gnadensplitting). Erfüllen diese Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Alleinerziehende), können sie sich den Entlastungsbetrag innerhalb der Steuerklasse III als Freibetrag eintragen lassen.

Steuerklasse IV:

  • verheiratete Arbeitnehmer/Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
  • Hinweis: Eine zusätzliche Option ist Steuerklasse IV mit einem Faktor

Steuerklasse V:

  • verheiratete Arbeitnehmer/Lebenspartnerschaften, bei denen der Ehegatte/Lebenspartner bereits Arbeitslohn in Steuerklasse III bezieht.

Steuerklasse VI:

  • wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen steht,
  • bei schuldhafter Nichtvorlage der steuerlichen ID-Nummer.

Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften

Arbeiten beide Ehegatten/Lebenspartner, erfolgt grundsätzlich eine gemeinsame Besteuerung. Beim Lohnsteuerabzug eines Ehegatten/ Lebenspartners wird nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt. Die Zusammenführung der Arbeitseinkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner wird am Jahresende im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen. Erst dann ergibt sich die maßgebliche Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um das Jahresergebnis möglichst genau im Voraus zu berechnen, können die Ehegatten/Lebenspartner zwischen zwei Steuerklassenkombinationen wählen:

Steuerklasse III/V:

Diese Kombination ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzüge für beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohns bezieht.

Steuerklasse IV/IV:

Diese Kombination geht davon aus, dass beide Ehegatten/Lebenspartner etwa gleich viel verdienen. Eine optionale Erweiterung ist seit 2010 möglich. Ehegatten/Lebenspartner können sich einen Faktor in ihren persönlichen ELStAM eintragen lassen, der dann in Kombination mit Steuerklasse IV/IV wirkt.

Faktorverfahren

Ab dem 01.01.2010 können Ehegatten/Lebenspartner das Faktorverfahren für ihre Lohnsteuerberechnung wählen. Dabei werden die Einkommen der Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen einer Verhältnisberechnung addiert. Auf der Grundlage dieses Gemeinschaftseinkommens wird dann die zu erwartende Einkommensteuer berechnet und wiederum ins Verhältnis zu der zu erwartenden Jahreslohnsteuer gestellt. Ist der sich hieraus ergebende Faktor kleiner als 1, wird in den ELStAM beider Ehepartner/Lebenspartner ein Faktor eingetragen. Die Lohnsteuer wird dann auf der Basis der Steuerklasse IV berechnet und mit dem Faktor multipliziert. Dieses Faktorverfahren ist optional und kann neben den alten Lohnsteuerkombinationen III/V und IV/IV genutzt werden.

Die Daten der geänderten ELStAM (Lohnsteuerklasse und Faktor) müssen in dem EDV-System gespeichert werden. Das Programm errechnet die Lohnsteuer auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse IV und multipliziert den Betrag mit dem Faktor.

Hinweis

Die Faktorberechnung kann unter www.bmf-steuerrechner.de selbst durchgeführt werden.

Auswirkungen auf Entgeltersatzleistungen

Die geänderten Nettobeträge haben Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Krankengeld,
  • Elterngeld,
  • Altersteilzeit (ATZ)-Aufstockung.

Durch die Nutzung des Faktorverfahrens kann es zu einem erhöhten Netto kommen. Dies wirkt sich bei der Berechnung des Zuschusses zu Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie bei der ATZ-Berechnung aus.

Bei der Pfändungsberechnung kann das Faktorverfahren vom Schuldner genutzt werden, um seine Steuerbelastung zu erhöhen und damit sein Netto zu verringern. Dies kann sich auf die Höhe des pfändbaren Betrags auswirken. Da die Anwendung des Faktorverfahrens legitim ist, muss der Arbeitgeber dies in der Pfändungsberechnung umsetzen. Der Gläubiger kann eine evtl. Einkommensteuerrückzahlung pfänden.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bmf-steuerrechner.de) ist ein Berechnungsprogramm vorhanden.

Links sehen Sie ein professionelles Foto von Markus Stier. Der Text rechts lautet: „Markus Stier, alga-Competence-Center, Leiter diverser DATAKONTEXT-ARGEen Entgeltabrechnung, Autor ‚Einmaleins der Entgeltabrechnung‘.“

 

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