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ABC der Künstlersozialabgabe : Künstlersozialabgabe ist existenzbedrohend und wirkt erdrosselnd

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Lesezeit 11 Min.

Rechtsprechung des BSG 2018/2019 – Künstlersozialversicherungsrecht – Teil 2

Dass die Höhe der Künstlersozialabgabe (KSA) für Unternehmen existenzbedrohend sei und erdrosselnde Wirkung im Sinne des Art. 14 GG habe, führt eine Literarische Agentur zur Begründung ihrer Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) an. Diese Erkenntnis ist nicht neu, sie beschäftigt Unternehmen und Gerichte spätestens mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) 1983.

Das Urteil lässt Unternehmen nicht hoffen: Die vorinstanzliche Sozialgerichtsbarkeit beschreibt die Zahlung der Künstlersozialabgabe zwar als „unwirtschaftliches Ergebnis“, das BSG erkennt (dennoch) auf Künstlersozialabgabepflicht der Agentur, entscheidet aber nicht über die Höhe der KSA, weil die Klägerin den Rechtsstreit in den Vorinstanzen allein auf die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach beschränkt hatte.

Literarische Agentur (BSG, Urteil vom 28.03.2019 — B 3 KS 1/18 R)

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Literarische Agentur in Deutschland und vermittelt literarische Werke von Autoren aus Russland, Weißrussland und der Ukraine, indem sie die in die englische Sprache übersetzten Exposés bzw. Manuskripte Verlagen in Deutschland und im Ausland nach eigener Auswahl anbietet.

Aufgrund von „Vertretungsverträgen“, die zwischen der Agentur und den Autoren vereinbart werden, präsentiert sie die literarischen Werke für einen bestimmten Zeitraum, berät und verhandelt „Lizenzverträge“, die zwischen Autor und Verlag geschlossen werden. Hierfür erhält die Agentur bei einem (Publikations-) Vertragsabschluss eine zuvor vereinbarte Provision vom Autor, die sich auf alle aus den Verträgen gezahlten Gelder bezieht. Teilweise übernimmt die Agentur auch das Inkasso der Autorenhonorare für den Autor.

Widerspruch

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens hat die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) die Künstlersozialabgabepflicht der Agentur dem Grunde nach festgestellt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). Außerdem erstellte die KSK entsprechende Abrechnungs- und Vorauszahlungsbescheide über die von der Klägerin zu zahlende Künstlersozialabgabe. Einem auf Überprüfung der genannten Bescheide gerichteten Antrag war im Widerspruchsverfahren kein Erfolg beschieden.

Klage vor dem SG und Berufung vor dem LSG

Klage beim Sozialgericht (SG Köln, Urteil vom 26.02.2015 — S 16 KR 231/12) und Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.11.2017 — L 5 KR 160/15) blieben ebenso erfolglos wie das vorangegangene Widerspruchsverfahren. Die Begehren waren auf die Zurücknahme der Erfassungsbescheide wegen der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach beschränkt. Nach den beispielhaft vorgelegten Musterverträgen sei erkennbar, so das Gericht, dass ein „sonstiges Unternehmen“ i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG betrieben werde, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, zumindest mittelbar für die Darbietung publizistischer Werke zu sorgen. Die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Künstlersozialabgabepflicht bei der Vermittlung von Kunst durch Konzertdirektionen, Kunsthändler etc. seien auf das Geschäftsmodell der Literaturagentur zu übertragen. Die Abgabepflicht bestehe dem Grunde nach auch dann, wenn keine abgabepflichtigen Umsätze erzielt worden seien, aber im Einzelfall über den bloßen Gelegenheitsnachweis hinaus vermittelte Geschäfte vorlägen.

Über die Höhe der entrichteten Künstlersozialabgabe könne nicht entschieden werden, da die ihnen zugrunde liegenden Abrechnungsbescheide der KSK nicht strittig seien.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Da die Agentur aber überwiegend an nicht der Künstlersozialabgabepflicht unterliegende ausländische Verlage vermittle, führte dies zu dem unwirtschaftlichen Ergebnis, dass sie nicht nur auf die Provisionen, sondern auf ALLE aus den Verträgen an den Autor gezahlte Vergütungen Künstlersozialabgaben zu entrichten habe.

Die Revision der Literaturagentur beharrt auf der Aussage, ihre Tätigkeit sei im Kern auf eine reine Vermittlungstätigkeit beschränkt. Die Höhe der Künstlersozialabgaben sei für das Unternehmen existenzbedrohend und habe erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 GG, weil auf alle ausländischen Autorenentgelte KSA zu entrichten sei, obwohl lediglich Maklerprovisionen eingenommen würden. Hierin läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und eine Diskriminierung nach Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Vergleich zu Literaturagenten vor, die nur an deutsche Verlage Bücher vermittelten und die keine Künstlersozialabgaben entrichten müssen.

BSG-Entscheidung

In seiner Entscheidung vom 28.03.2019 stellt das BSG im vorliegenden Fall fest, dass die Agentur als Betreiberin einer Literarischen Agentur dem Grunde nach der Abgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG unterliege.

Ein Mann in blauem Hemd und roter Krawatte sitzt gestresst an einem Schreibtisch und stützt den Kopf in die Hände. Papiere, Umschläge und ein Taschenrechner liegen verstreut auf dem Schreibtisch.

Die Klägerin betreibt ein „sonstiges Unternehmen“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, zumindest mittelbar für die Darbietung publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Zu solchen typischerweise abgabepflichtigen Unternehmen zählen insbesondere auch Vermittlungs- oder Kommissionsgeschäfte. Dies hat das Gericht bereits wiederholt für den Bereich des Kunsthandels entschieden. Die dort aufgezeigten Maßstäbe habe das Landessozialgericht unter Berücksichtigung der beispielhaft vorgelegten Musterverträge in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Betrieb der Literarischen Agentur übertragen.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Bei Vermittlungsgeschäften greift die Bemessungsgrundlage der KSA (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KSVG) nur dann, wenn die Tätigkeiten über den reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen.

Davon ist das LSG zutreffend ausgegangen, wenn die Agentur die Qualität von Exposés und Manuskripten einschätzt, die passgenaue Auswahl der Verlage trifft, die Präsentation der Werke bis hin zur Vertragsberatung und teilweisen Inkassotätigkeit der Honorare für die Autoren übernimmt. Der grundsätzlichen Abgabepflicht steht auch nicht entgegen, wenn Autoren an in Deutschland ansässige und selbst abgabepflichtige Verlage vermittelt werden. Denn es soll lediglich eine Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe für professionelle Kunst- bzw. Publizistikvermarkter vermieden werden (§ 25 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz KSVG). Soweit die Literarische Agentur die ihrer Ansicht nach unangemessene Höhe der tatsächlichen Künstlersozialabgabe einwendet, kann das BSG dem nicht weiter nachgehen. Denn die Agentur hat den Rechtsstreit in den Vorinstanzen allein auf die Abgabepflicht dem Grunde nach beschränkt. Für welche konkreten Vermittlungstätigkeiten und in welcher Höhe Künstlersozialabgabe zu entrichten ist, betrifft hier vom BSG nicht zu überprüfende Abrechnungsbescheide der Künstlersozialkasse.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Das BSG hat bereits zu „Auslandsgeschäften“ entschieden und die Bemessungsgrundlage für die KSA zuletzt dahin einschränkend ausgelegt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG), dass Auslandshonorare dann nicht mit der Künstlersozialabgabe belastet werden dürfen, wenn die Verwertung oder Nutzung der Werke oder Leistungen des selbständigen Künstlers oder Publizisten im Geltungsbereich des KSVG, also in Deutschland, gänzlich ausgeschlossen ist, weil keine Verwertungs- oder Nutzungsmöglichkeit auf dem deutschen Kunst- oder Publizistikmarkt besteht.

Ob diese Maßgaben (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KS 4/07 R – im Falle des Russischen Nationalballetts) im vorliegenden Rechtsstreit greifen, wird die KSK zu prüfen haben.

Die von einem inländischen Verwerter an im Ausland ansässige Autoren für dort entstandene künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlten Entgelte (Auslandshonorare) unterliegen der Abgabepflicht nach § 25 KSVG. Diese Regelung verletzt das Territorialitätsprinzip nicht (BSG, Urteil vom 20.07.1994 —3/12 RK 63/92; Bestätigung durch EuGH, Urteil vom 08.03.2001 – C 68/99).

Statusfeststellungsverfahren DRV vs. Entscheidung Versicherungspflicht KSK

Sachverhalt

Der Rechtsstreit vor dem BSG (Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R) wird über die Pflicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund geführt, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Künstlersozialkasse hatte bereits 1992 festgestellt, dass der Kläger ab 20.03.1992 nach § 1 KSVG als selbständiger Künstler und Publizist der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Im Mai 2011 beantragte der Kläger als Status für die seit 1992 ausgeübte Tätigkeit als Reporter, Redakteur und Autor nunmehr eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies lehnte die DRV Bund ab, weil ihrer Ansicht nach das Statusfeststellungsverfahren durch die KSK abgeschlossen sei, die bereits über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses 1992 entschieden habe.

Klage vor dem SG und Berufung vor dem LSG

Das Sozialgericht (SG Freiburg, Urteil vom 11.07.2013) hat die Klage gegen die Weigerung der DRV Bund, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, abgewiesen. 2017 hat das Landessozialgericht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2017) das Urteil des SG ebenso wie die Bescheide der DRV Bund aufgehoben. Zur Begründung heißt es: Bei dem Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht als selbständiger Künstler und Publizist nach den Vorschriften des KSVG durch die Künstlersozialkasse handele es sich nicht um ein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV. Buch (SGB IV), weil die Prüfungsgegenstände nicht deckungsgleich seien. Auch treffe die KSK keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Mit der Feststellung der Künstlereigenschaft und der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werde auch (mittelbar) über eine Beschäftigung entschieden. Die zur Überprüfung im Statusfeststellungsverfahren gestellte Tätigkeit sei nicht erst nach der Entscheidung der KSK aufgenommen worden und von ihr umfasst.

BSG-Entscheidung

Die Revision der DRV Bund ist unbegründet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zu Recht das Urteil des Sozialgerichts Freiburg und die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben. Die Weigerung der DRV Bund, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ist rechtswidrig; sie hat das Verfahren durchzuführen. Die frühere Feststellung der Künstlersozialkasse steht dem nicht entgegen.

Beteiligte können (konnten) schriftlich und (später auch) elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Zwei Hände sind nach vorne ausgestreckt und halten jeweils ein großes rotes Symbol. Die linke Hand hält ein Fragezeichen und die rechte Hand ein Abschnittssymbol. Die Symbole sind auf einem schlichten weißen Hintergrund angeordnet.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst: Nach § 7a Abs. 2 SGB IV hat die DRV Bund über das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung zu entscheiden.

Es kann dahinstehen, ob § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV angesichts eines Wortlauts, wonach im Zeitpunkt der Antragstellung ein konkurrierendes Verfahren bereits „eingeleitet“ sein muss, nur zeitgleich laufende Verwaltungsverfahren erfasst oder ob die Vorschrift darüber hinaus wegen des Zwecks der Regelung, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger zu vermeiden, auch bereits durchgeführten, durch Erlass eines Verwaltungsaktes über das Vorliegen einer Beschäftigung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine verdrängende Wirkung beimisst.

Der Ausnahmetatbestand „es sei denn“ einer vorrangigen Feststellung ist hier jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Künstlersozialkasse weder Einzugsstelle noch ein „anderer Versicherungsträger“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist. Das ergibt sich sowohl aus der Funktion der KSK als auch aus der Gesetzeshistorie. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die Künstlersozialkasse eine andere Stellung innehat als eine Einzugsstelle und bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigenständigen Interessen als Versicherungsträger wahrnimmt. Sie übt auch nicht selbst die Funktion als Sozialversicherungsträger aus, sondern ist als Sonderinstitution vielmehr den eigentlichen Sozialversicherungsträgern vorgeschaltet. Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entscheidet sie allein darüber, ob ein selbständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht.

Dass die KSK nicht als „anderer Versicherungsträger“ anzusehen ist, wird auch durch die Systematik des SGB IV bestätigt. Das BSG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unter die konkurrierenden Verfahren im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV fallen. Nach diesen Regelungen sind die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, Feststellungen über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu treffen. Die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ist auch Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens. Hinter diesen drei Verfahrensalternativen (Einzugsstellen-, Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsverfahren) bleibt das Verfahren der Künstlersozialkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht allein in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung systematisch zurück. Die Künstlersozialkasse trifft keine Entscheidung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Damit stellt sich im Verhältnis zur KSK die Gefahr divergierender Statusentscheidungen, die durch die Konkurrenzregelung gerade vermieden werden sollen, nicht in demselben Maße wie im Verhältnis zu den Einzugsstellen und betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgern dar.

Diese Beurteilung entspricht nach Aussage des BSG auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Danach wurde bei Einführung des Statusfeststellungsverfahrens davon ausgegangen, dass „die Träger der Sozialversicherung“ Entscheidungen der Künstlersozialkasse, nach denen eine selbständige Tätigkeit NICHT vorliegt, anerkennen. Dieser Überlegung hätte es nicht bedurft, wenn die Feststellung der KSK Sperrwirkung gegenüber der DRV erzeugen würde.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mangels vorrangiger Entscheidung der Künstlersozialkasse das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen und den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers festzustellen. Dabei wird die Beteiligung der KSK zu prüfen sein.

Weitere anhängige Rechtsprechung beim BSG

Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit (BSG – B 3 KS 3/18 R) Zur Klärung einer Rechtsfrage, aufgeworfen durch ein Urteil des SG Berlin vom 29.05.2018 — S 198 KR 1982/16, liegt dem BSG die Frage vor, ob ein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG als unmittelbare Gegenleistung für die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erzielt werden muss? Wir berichten zu gegebener Zeit über die Entscheidung des BSG.

In der nächsten Ausgabe setzen wir das „ABC der Künstlersozialabgabe“ mit den Stichworten „Hauszeitschrift – Mitarbeiterzeitschrift — Firmenzeitschrift“ fort und erweitern gleichzeitig unser Informationsangebot zum Künstlersozialversicherungsrecht mit einer neuen Rubrik unter dem Titel „So entscheiden Sie“. Dort bieten wir Ihnen künftig in jeder Ausgabe einen praktischen Fall mit Lösungsvorschlag an. Jeder dieser Fälle basiert auf einer anonymisierten Original-Rechnung, wie sie auch Ihnen zur Entscheidung – Künstlersozialabgaben JA oder NEIN? – vorliegen könnte. Die einzelnen Entscheidungsschritte sind in der Rechnung deutlich gekennzeichnet und werden jeweils separat erläutert – bis zur vorgeschlagenen Lösung. In unserem ersten Fall dreht sich alles um die „Messestandgestaltung“. Es folgen Anzeigenentwicklung, Weihnachtsfeier und Produktfotografie.

Zu guter Letzt

Das BMAS belässt den Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für 2020 bei 4,2 Prozent auf alle abgabepflichtigen Entgelte.

Porträt eines älteren Mannes mit Brille, grauem Haar und Bart, Anzug und Krawatte. Der Text neben ihm lautet: „Joachim Zacher, Dipl.-Verwaltungswirt, Autor und Dozent, Oldenburg.“ Der Hintergrund ist blaugrün.

 

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