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Neues zu Studentenjobs

Zeit zwischen Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist bei Studenten keine vorlesungsfreie Zeit

Lesezeit 2 Min.

Fraglich war bisher, ob die Zeit nach der vorgeschriebenen letzten Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Studium aufgrund der Bekanntgabe der Gesamtergebnisse der Prüfungsleistungen endet, als vorlesungsfreie Zeit gilt. Wir verraten Ihnen, wie die Deutsche Rentenversicherung kürzlich entschieden hat.

Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder eine der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind in der Regel in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (= Werkstudentenprivileg). Die Hochschulausbildung im Sinne des „Werkstudentenprivilegs“ endet bei regulärer Beendigung des Studiums mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet wird (Rundschreiben der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung vom 23.11.2016).

Ständige Rechtsprechung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind beschäftigte Studenten nur dann versicherungsfrei,

  • wenn deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird,
  • so dass diese vom Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind (Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 12 KR 24/03).

Hinweis

Die Beschäftigung ist danach nur versicherungsfrei, wenn und solange sie neben dem Studium ausgeübt wird, das Studium also im Vordergrund steht und die Beschäftigung Nebensache ist.

Ordentlich Studierende

Ordentlich Studierende, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach regelmäßig zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Wird die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt, ist davon auszugehen, dass die Arbeit im Vordergrund steht. Vorlesungsfreie Zeiten sind alleine die Semesterferien.

Verhältnis zwischen Studien- und Arbeitszeit ermitteln

Damit Sie als Arbeitgeber nicht bei jeder Anstellung eines Studenten prüfen müssen, in welchem Verhältnis Studien- und Arbeitszeit stehen, gibt es eine pauschalierte Regelung für die Arbeitszeit:

  • Bis 20 Stunden in der Woche: Unabhängig vom Arbeitsentgelt herrscht für den Studierenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Mehr als 20 Stunden in der Woche: Der Studierende ist sozialversicherungspflichtig.
  • Ausnahmen: bei einer geringfügigen Beschäftigung oder „26-Wochen-Frist“, das heißt, der Studierende arbeitet nicht länger als 26 Wochen innerhalb von einem Jahr mehr als 20 Stunden in der Woche.
Ein Beispiel auf Deutsch, das einen Studenten erklärt, der neben seinem Studium in Teilzeit arbeitet, mit detaillierten Angaben zu Arbeitszeiten, Prüfungsterminen und Rentenversicherungsbeiträgen. Es enthält auch eine Lösung zu Betriebsprüfungen und studienbezogenen Arbeiten.

Geht der Studierende mehreren Beschäftigungen nach, wird die Arbeitszeit zusammengerechnet.

Entscheidung

Folgt man dem Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppe Beitragsüberwachung der Deutschen Rentenversicherung vom 19. und 20.03.2019, stellt die Zeit zwischen der vorgeschriebenen letzten Prüfungsleistung und der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung keine vorlesungsfreie Zeit, wie beispielsweise die Semesterferien, dar. In der Zeit darf also die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Das Studium muss im Vordergrund stehen.

Ulrich Frank
Sozialversicherungsfachwirt und
Wirtschaftsjournalist

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