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AbrechnungspraxisPraxis
Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Da der Arbeitgeber-Zuschuss für ersparte Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2022 auch für „alte“ externe Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen ist, stellt sich uns folgende Frage: Arbeitnehmer wandeln aus einer Einmalzahlung bis zu 1.752,00 Euro in eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. um, was zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Die pauschale Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer getragen. Ab 2022 entsteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss. Wie wird dieser Arbeitgeber-Zuschuss steuerlich behandelt? Ist er steuerfrei oder wird er pauschal versteuert? Wenn eine Pauschalversteuerung erfolgt, geht die Pauschalsteuer dann zu Lasten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?

Wenn der Arbeitgeber-Zuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung gezahlt wird (von Hundert), kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber-Zuschuss noch in den Maximalbetrag des § 40b EStG a. F. passt. Wenn das der Fall ist, kann der Arbeitgeber-Zuschuss pauschal versteuert werden. Ob eine Pauschalversteuerung erfolgen soll, entscheidet der Arbeitgeber. Möchte der Arbeitgeber keine Pauschalversteuerung anwenden, ist der Betrag i. d. R. individuell steuer- und beitragspflichtig. Eine steuer- und ggf. sozialversicherungsfreie Abrechnung des Arbeitgeber-Zuschusses wäre nur dann möglich, wenn der Direktversicherungsvertrag auch die strengen Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt (was relativ selten der Fall ist).

Wer tatsächlich (wirtschaftlich) die Pauschalsteuer trägt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Pauschalsteuer ist lohnsteuerrechtlich eine Arbeitgebersteuer. Arbeitsrechtlich kann aber vereinbart werden, dass die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer überwälzt wird. Das könnte man arbeitsrechtlich ggf. für die Entgeltumwandlung und den Arbeitgeber-Zuschuss auch unterschiedlich regeln.

Wenn die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um den Arbeitgeber-Zuschuss reduziert werden soll (in Hundert), muss dies mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Eine einseitige Reduzierung der Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. In diesem Fall bliebe der Gesamtbetrag unverändert, so dass vom Betrag her eine Pauschalversteuerung des Arbeitgeber-Zuschusses möglich wäre. Aber auch hier ist die Pauschalierung eine Entscheidung des Arbeitgebers.

Werkstudentenregelung

Wenn ein Student während der Vorlesungszeit die 20-Stunden-Woche überschreitet, ist er für diesen Monat sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen oder erfolgt dies erst nach Prüfung und Überschreitung der 26-Wochen-Frist?

Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden, wenn die Beschäftigung in den Semesterferien bzw. überwiegend am Wochenende und in den Abend- oder Nachtstunden befristet ausgeübt wird. Die Summe der Beschäftigungszeiten darf nicht mehr als 26 Wochen (182 Tage) innerhalb eines Zeitjahres umfassen. Das Ende des Zeitraums, in dem der Student mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, muss bereits im Voraus bekannt sein.

Bei der Zeitraumermittlung für die 26 Wochen ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht.

Wenn die 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit nicht am Wochenende/in den Abend- oder Nachtstunden überschritten wird, ist die 26-Wochen-Regelung nicht anzuwenden. Dann tritt sofortige Versicherungspflicht ein.

Kinderkrankengeldanspruch

Haben unsere geringfügig Beschäftigten (450-Euro-Job) Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind Corona-bedingt nicht in die Kita gehen kann?

Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V haben Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben. Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent zur Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Aus dem pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung entsteht bei einem Minijobber kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer, sodass z. B. auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Geringfügig Beschäftigte haben deshalb keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld – aber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V. Ggf. ergibt sich ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Kurzarbeit und Altersteilzeit

Bei Altersteilzeit (ATZ) stocken wir das Regelarbeitsentgelt auf 85 Prozent auf. Wir mussten jetzt einige Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit in Kurzarbeit schicken. Dieser Personengruppe möchten wir das gleiche Netto-Entgelt wie bisher – also ohne Kurzarbeit – zahlen. Auf welcher Basis werden die 85 Prozent gerechnet?

Bei der Altersteilzeit ist eine Aufstockung auf bis zu 100 Prozent des bisherigen Nettoverdienstes (Nettolohn ohne Altersteilzeit) steuer- und beitragsfrei. Bei der Berechnung muss das gezahlte Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden. Unserer Meinung nach würde sich folgende Berechnung ergeben:

Beispiel: Vollzeitentgelt = 4.000,00 Euro
Regelarbeitsentgelt        = 2.000,00 Euro
(Hälfte des Vollzeitentgelts)
50 Prozent Entgeltausfall wegen Kurzarbeit
Ist-Entgelt                        = 1.000,00 Euro

Aufgrund der Kurzarbeit Ist-Entgelt = 1.000,00 Euro
fiktives Nettoentgelt = 800,00 Euro

Berechnung der steuer- und sozialversicherungsfreien ATZ-Aufstockung:
fiktives Nettoentgelt                                                   800,00 Euro
plus (angenommen) Kurzarbeitergeld                      380,00 Euro
= 1.180,00 Euro
Arbeitgeber sagt 85 Prozent des Nettos zu
angenommen                                              = 1.500,00 Euro netto
aus einem Regelarbeitsentgelt von              2.000,00 Euro
Steuer- und sozialversicherungsfreier Aufstockungsbetrag
= 1.500,00 Euro abzüglich 1.180,00 Euro = 320,00 Euro

Der ATZ-Aufstockungsbetrag und das gezahlte Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 auszuweisen.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

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