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Editorial 5/2023

Editorial
Lesezeit 1 Min.
Eine selbstbewusste Person in einem eleganten Anzug, die vor einem dunklen Hintergrund auf einem Sofa sitzt und ein Gefühl von Professionalität und Gelassenheit im Personalbereich ausstrahlt.

Sommerzeit ist Urlaubs- und Reisezeit!

Liebe Leserinnen und Leser,

Sommerzeit ist Urlaubszeit. In den letzten Wochen hatten viele von uns Sommerurlaub und verbrachten die „schönsten Tage des Jahres“. Doch für einige gehört das Reisen auch zum beruflichen Alltag. Mitten in die Diskussion zur Erfassung der Arbeitszeit platzt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit Sprengkraft: Bahnfahren ist Arbeitszeit. Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied am 02.05.2023 – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts –, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind. Ein Urteil mit Folgen: Denn wenn Reisezeit zur Arbeitszeit zählt, dann müssen auch die Vorschriften zur Einhaltung der Ruhe-und Pausenzeiten berücksichtigt werden.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz Wachstumschancengesetz – plant der Gesetzgeber, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Die Planung sieht Änderungen in der Einkommensteuer vor, die auch die Entgeltabrechnung betreffen. Die Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen, die Freibetragserhöhung bei Betriebsveranstaltungen und Änderungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag sind nur ein paar Stichwörter.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 30.03.2023 zur Frage, ob nationale Normen zur Datenverarbeitung von Beschäftigten – hier § 23 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz und § 86 Hessischen Beamtengesetz – europarechtskonform sind, wenn sie nicht die in Art. 88 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Unser Autor geht der Frage nach, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf den Beschäftigungsdatenschutz in Deutschland hat.

Unsere Experten blicken in dieser Ausgabe auf die weiteren Themen und Herausforderungen im Bereich der Entgeltabrechnung.

Der Sommer geht in den Endspurt. Genießen Sie daher noch die warmen und sonnigen Tage.

unterschrift Markus Stier

Wir begleiten Sie mit dieser Ausgabe durch die letzten Sommertage.

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