Experten antworten
Corona-Bonus
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in diesem Jahr bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Können auch geringfügig entlohnte Beschäftigte diese Zahlung erhalten?
Gemäß BMF-Schreiben vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen unter der Voraussetzung, dass diese Zuschüsse oder Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Diese steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung kann auch einem geringfügig entlohnten Mitarbeiter gezahlt werden. Bei einem geringfügig entlohnten Arbeitnehmer mit z. B. 450 Euro monatlichem Arbeitsentgelt würde der Arbeitgeber auch in dem Monat, in dem der Arbeitnehmer diese „Corona-Sonderzahlung“ bekommt, weiterhin die Beiträge nur auf Basis von 450 Euro zahlen, da diese Sonderzahlung sozialversicherungsfrei ist. Diese freiwillige Zahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro kann in einem Monat oder auch in mehreren Monaten in Teilbeträgen gewährt werden. Eine Umwandlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes in eine „Corona-Sonderzahlung“ ist allerdings nicht zulässig, da die steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss.
Überstunden wegen Corona
Ein Arbeitnehmer leistet ausschließlich wegen der Corona-Krise Überstunden. Können wir dafür den steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus von 1.500 Euro verwenden?
Das ist nicht möglich. Der Arbeitgeber schuldet arbeitsrechtlich die Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung ist keine Zahlung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Kurzarbeit und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG
Einige unserer Arbeitnehmer sind zu 100 Prozent in Kurzarbeit. Was machen wir in diesen Fällen mit der monatlichen Entgeltumwandung in die Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG?
Wenn Arbeitnehmer zu 100 Prozent in Kurzarbeit sind und z. B. auch kein steuerpflichtiger Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist kein steuerpflichtiges Brutto vorhanden. In diesen Fällen kann der § 3 Nr. 63 EStG nicht greifen, da keine steuerfreie Entgeltumwandlung vorgenommen werden kann. Wenn der Arbeitnehmer verlangt, dass weiterhin der vereinbarte monatliche Betrag auf seinen Pensionskassenvertrag überwiesen werden soll, muss die Überweisung aus dem Netto erfolgen. Das würde dann allerdings dazu führen, dass es sich in den Monaten nicht um einen Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG handelt. Der Beitrag würde automatisch zu einem Riester-Beitrag, wofür der Arbeitnehmer einen Antrag auf Riester-Zulage stellen müsste. Eine andere Möglichkeit wäre, für die Monate mit 100-prozentiger Kurzarbeit (ohne steuerpflichtiges Entgelt) die Entgeltumwandlung auszusetzen und diese in einem späteren Monat nachzuholen. Dafür müsste Kontakt mit der Versicherung aufgenommen und geklärt werden, dass der monatliche Beitrag später gezahlt wird.
Kurzarbeit und Krankheit
Für die Abgrenzung, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) oder Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes hat, ist der betriebliche Anspruchszeitraum maßgeblich. Wenn die Kurzarbeit z. B. am 10.07.2020 beantragt wird, die erste Ausfallzeit am 12.07.2020 vorliegt und der Arbeitnehmer ab dem 05.07.2020 erkrankt ist, sind wir der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist. Ist das korrekt?
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit ein, besteht nach § 47b Abs. 4 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld i. H. d. Kurzarbeitergeldes gegen die zuständige Krankenkasse (solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht). Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Kurzarbeit ein, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Maßgeblich für die Beurteilung ist der betriebliche KUG-Gewährungszeitraum/Anspruchszeitraum. Dieser ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist. Der Anspruchszeitraum beginnt immer am 1. des Monats, in welchem Kurzarbeitergeld bezogen wird. Diese Regelung führt dazu, dass die Krankenkassen in vielen Fällen – zu Recht – ablehnen, Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen, da ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit besteht. In Ihrem Beispiel beginnt der Anspruchs-/Gewährungszeitraum am 01.07.2020. Wenn der Arbeitnehmer am 05.07.2020 erkrankt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen die Bundesagentur für Arbeit. In diesen Fällen gehen viele Arbeitgeber – wie auch Sie – fälschlicherweise davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall, da der Anspruchszeitraum immer am 1. des Monats beginnt, in welchem Kurzarbeitergeld bezogen wird.
Kurzarbeit und Übergangsbereich
Einige unserer Mitarbeiter kommen durch die Einführung von Kurzarbeit mit ihrem Entgelt in den Übergangsbereich. Ist für einen Mitarbeiter, der aufgrund von Kurzarbeitergeld für mehrere Monate ein beitragspflichtiges Entgelt von unter 1.300 Euro bezieht, die Übergangsregel anzuwenden?
Der Übergangsbereich gilt nicht für Bezieher von Kurzarbeitergeld, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit 1.300 Euro übersteigt. Die Entgeltminderung wegen Kurzarbeit ist nur vorübergehend und somit liegt der Arbeitnehmer nicht mit seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Rundschreiben der Spitzenverbände vom 21.03.2019).
Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen