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Die Zukunft der Payroll: Mobiles Arbeiten, Teil 2 : Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers

Viele Arbeitnehmer legen ihren Arbeitsweg mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln, z. B. vom Park-and-ride-Parkplatz aus, zurück. Arbeitgeber können diese Aufwendungen steuerfrei bezuschussen.

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Lesezeit 4 Min.

Für die Pkw-Nutzung vom Wohnort zum Park-and-ride-Parkplatz kann der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Er kann 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen, wenn ein Arbeitnehmer sein privates Auto für die Fahrten zur Arbeit nutzt. Dafür entstehen 15 Prozent Pauschalsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer. Sozialabgaben fallen nicht an (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Für die Fahrt vom Parkplatz zur ersten Tätigkeitsstätte und dorthin zurück kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. eine Monats- oder Jahreskarte unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei zur Verfügung stellen.

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Jobtickets auch bei Gehaltsumwandlung attraktiv

Die Regelung des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG und gilt nur für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. Die Pauschalierung mit 15 Prozent erfolgt unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG wurde in der neuen Nr. 2 um einen Tatbestand ergänzt, der eine zusätzliche Wahlmöglichkeit zu § 3 Nr. 15 EStG schafft. Nun kann der Arbeitgeber Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sonstige Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) bzw. dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gem. § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG). Die Pauschalierung gilt auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich erbracht werden, sondern mittels Gehaltsumwandlung.

Achtung bei Jobticket: Beitragsfallen vermeiden

Die beitragsrechtliche Beurteilung einer pauschal besteuerten Überlassung oder Bezuschussung von Jobtickets ist schon im Steuerrecht nicht so ganz banal. Doch nun haben die Spitzen der Sozialversicherung die Thematik noch aus beitragsrechtlicher Sicht beleuchtet und sich mit der rückwirkenden Regelung der pauschalierungsfähigen Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG befasst. Grundsätzlich gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dem Arbeitsentgelt sind jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV unter anderem bestimmte steuerfreie oder der Pauschalbesteuerung zugängliche Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nicht zuzurechnen. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV, dass die in Satz 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Hiernach gehören Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt, wenn diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit Satz 2 SvEV). Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) wurden die Tatbestände einer pauschalierungsfähigen Besteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG erweitert. Hiernach können nunmehr Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) – Personenfernverkehr – zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 sowie für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 15.08.2019 zu § 3 Nr. 15 EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG einheitlich für alle genannten Arbeitgeberleistungen eines Kalenderjahres besteuert werden, auch wenn sie nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Regelung ist am 18.12.2019 in Kraft getreten und soll von der Finanzverwaltung rückwirkend für alle betreffenden Arbeitgeberleistungen des Kalenderjahres 2019 zugelassen werden. Mit Blick auf die steuerliche Rückwirkung ist fraglich, ob eine rückwirkende Pauschalbesteuerung zuvor steuer- und somit beitragspflichtig abgerechneter Bezüge zur Beitragsfreiheit führen kann. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung können bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung im Folgejahr erfolgte Korrekturen einer vorherigen steuerrechtlichen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV durch den Arbeitgeber nur dann beitragsrechtlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der vorherigen Entgeltabrechnung eine unzutreffende steuer- und beitragspflichtige Beurteilung vorgenommen hat (vgl. Punkt 5 der Niederschrift zur Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.04.2016). Eine steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit für die nunmehr in § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände hat jedoch vor dem 18.12.2019 nicht bestanden. Eine rückwirkende Korrektur der beitragspflichtigen Behandlung der betreffenden Bezüge im Jahr 2019 im Rahmen der nachträglichen Pauschalbesteuerung ist daher nicht möglich. Wird hingegen aus steuerrechtlichen Gründen eine steuerfrei abgerechnete Arbeitgeberleistung rückwirkend pauschal besteuert, verbleibt es – unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken – bei der zuvor aufgrund der Steuerfreiheit bestandenen Beitragsfreiheit.

Ausblick: Hybrides Arbeiten und noch mehr Mobilität

Es gibt Handlungsbedarf. Zum einen werden künftig deutlich mehr Arbeitnehmer hybrid (sowohl im Betrieb als auch im Homeoffice) arbeiten. In vielen Fällen wird diese Wahl des Arbeitsorts durch mobiles Arbeiten genutzt, denken wir etwa an den technischen Außendienst oder an Vertriebsmitarbeiter. Zum anderen entdecken Unternehmen spätestens jetzt die Möglichkeiten der Kosteneinsparung, wenn weniger Arbeitsräume im Unternehmen für zunehmend auswärts arbeitende Mitarbeiter benötigt werden. So verbindet sich mobiles Arbeiten mit den neuen Formen der Mobilität im öffentlichen Raum.

Raschid Bouabba

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