Krankenkassenwahlrecht bei Arbeitgeberwechsel
Beim Wechsel des Arbeitgebers und der Wahl einer neuen Krankenkasse ist keine Kündigung der bisherigen Kasse erforderlich, wenn die Bindungsfrist erfüllt wurde.
Arbeitnehmer können im Zuge eines Arbeitgeberwechsels auch eine neue Krankenkasse wählen. Sie müssen dafür die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse nicht kündigen und dementsprechend auch keine Kündigungsfrist einhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bei ihrer bisherigen Krankenkasse die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt haben. Die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber, der die entsprechende Anmeldung vornimmt.

Ohne Arbeitgeberwechsel
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
Kündigung wird umgedeutet
Wird die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
Kündigung
Ein Krankenkassenwechsel ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse wirksam gekündigt wurde. Die Kündigung ist dabei zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.

Umdeuten
Wird die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Kündigung von der Krankenkasse in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
Keine Kündigung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11.09.2018 (Az.: B 1 KR 10/18 R) dargelegt, dass es zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts einer Kündigung durch den Versicherten jedenfalls in den Fällen nicht bedarf, in denen eine erneute Versicherungspflicht eintritt und die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist; dabei spielt es nach Auffassung des BSG keine Rolle, ob sich die erneute Versicherungspflicht nahtlos an eine vorangegangene Mitgliedschaft anschließt. Vielmehr entsteht in den angesprochenen Sachverhaltskonstellationen vor dem Hintergrund der kraft Gesetzes beendeten Mitgliedschaft mit Beginn der erneuten Versicherungspflicht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
Frühere BSG-Entscheidung
Die Ausführungen des BSG stehen im Widerspruch zu den Aussagen in den „Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht“ des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2007 wird ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht danach bei Eintritt einer erneuten Versicherungspflicht bislang nur dann eingeräumt, wenn die vorangegangene Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete und zwischen den beiden Mitgliedschaften eine Unterbrechung (beispielsweise in Form einer Familienversicherung oder einer Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs) von mindestens einem Kalendertag liegt; ob dabei die 18-monatige Mindestbindungsfrist erfüllt ist, spielt keine Rolle. Schließen sich hingegen die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander an, kann das Krankenkassenwahlrecht nach bisheriger Auffassung ausschließlich im Kündigungsverfahren ausgeübt werden.
Ulrich Frank
Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

