Corona und betriebliche Altersversorgung : Die neue Grundrente
Das „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung des Alterseinkommens“ vom 12.08.2020 wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 38 vom 18.08.2020, Seiten 1879 bis 1886.

Die Grundrente tritt in Kraft am 01.01.2021. Die Realisierung zu diesem Termin wird jedoch von der Rentenversicherung in Frage gestellt.
Die Grundrente wird durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert.
Auch wenn die neue Grundrente sich i. d. R. nicht auf die Entgeltabrechnung bzw. die betriebliche Altersversorgung auswirkt, lohnt sich ein „Blick über den Tellerrand“, um das Gesamtsystem der Altersversorgung zu verstehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Anspruch auf die Grundrente zu haben?
Man muss mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto haben. Das sind Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehung sowie Pflegetätigkeit.
Die Entgeltpunkte dieser mindestens 33 Jahre sind unterdurchschnittlich, aber auch nicht zu gering, d. h. sie liegen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes (das ist die sog. Bezugsgröße).
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Rentner eine Grundrente zu. Deren Höhe ist monatlich ansteigend gestaffelt, beginnend bei 33 Jahren Grundrentenzeiten bis zu maximal 35 Jahren Grundrentenzeiten. Die in den Grundrentenzeiten vorhandenen Entgeltpunkte werden zur Berechnung der Grundrente verdoppelt, maximal jedoch auf 0,8.
Beispiele:
vorhandene Entgeltpunkte 0,3 – Verdoppelung auf 0,6 Entgeltpunkte
vorhandene Entgeltpunkte 0,5 – Verdoppelung auf 1,0 Entgeltpunkte,
aber Begrenzung auf 0,8 Entgeltpunkte
Von dem Ergebnis werden 12,5 Prozent abgezogen. Die Grundrente beträgt maximal 404,86 Euro. Die nach den vorstehenden Informationen an sich zustehende Grundrente wird gekürzt, wenn das maßgebliche Einkommen die dafür festgelegten Freigrenzen übersteigt.
Welches Einkommen ist maßgeblich?
Als Einkommen gilt das zu versteuernde Einkommen gemäß Einkommensteuerveranlagung
zuzüglich
- des steuerfreien Teils der Rente,
- des Versorgungsfreibetrags,
- des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag,
- der steuerfreien Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Daten werden automatisch elektronisch zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung ausgetauscht. Die Einkommensprüfung wird einmal jährlich wiederholt.
Welche Freibeträge werden berücksichtigt?
Die Kürzung der Grundrente aufgrund der Höhe des maßgeblichen Einkommens erfolgt in zwei Stufen.


Welche Auswirkungen ergeben sich auf eine Firmenrente?
Eine Auswirkung der Grundrente auf die Firmenrente kann sich i. d. R. nur dann ergeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sogenannte Gesamtversorgungszusage gegeben hat, also ein Einkommensniveau zugesagt wurde, das zusammengesetzt aus der gesetzlichen Rente, anderen Renten und der Firmenrente einen bestimmten Betrag ergeben muss.
Wenn bei einer solchen Versorgungszusage die gesetzliche Rente aufgrund der zusätzlichen Grundrente steigt, sinkt die Firmenrente entsprechend. Das Gesamteinkommen ändert sich nicht. Allerdings ergibt sich hier eine Rechenschleife: Sinkt die Firmenrente, steigt die Grundrente. Steigt die Grundrente, sinkt die Firmenrente usw. usw.
Man kann jedoch davon ausgehen, dass solche Gesamtversorgungszusagen
- aus Versorgungswerken stammen, die meistens schon geschlossen sind, da diese Gesamtversorgungszusagen für die Arbeitgeber im Laufe der Zeit zu teuer geworden sind. In diesem Fall sind nur Bestandsrentner betroffen.
- erfahrungsgemäß Arbeitnehmern der höheren Einkommensebenen im Unternehmen zugesagt wurden. Bei höherem Einkommen ergibt sich jedoch keine zusätzliche Grundrente.

Insofern dürften die Auswirkungen der neuen Grundrente auf die betriebliche Altersversorgung sehr gering sein, d. h. nur in seltenen Einzelfällen zu berücksichtigen sein.
Thomas Fromme