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Im Blick: Sozialversicherungsrecht : Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird komfortabler

Die elektronische Abfrage der Arbeitsunfähigkeitszeiten hat immer wieder zu Ärger und Unverständnis bei den Arbeitgebern geführt. Ab 2025 soll einiges besser werden.

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Die elektronische Abfrage der Arbeitsunfähigkeitszeiten hat immer wieder zu Ärger und Unverständnis bei den Arbeitgebern geführt. Ab 2025 soll einiges besser werden. Das Verfahren wird angepasst. Und das ist neu:

  • Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen können abgefragt und übermittelt werden.
  • Ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt wird übermittelt, allerdings ohne Angabe der genauen Zeiten des Aufenthalts.
  • Sofern ein entsprechender Nachweis von ausländischen oder Privatärzten vorliegt, wird das mitgeteilt – allerdings auch ohne Angabe der genauen Zeiten.
  • Macht der Arbeitgeber während eines laufenden Kassenwechsels eine Anfrage, die an die Vorkasse weitergeleitet wurde, weil der neuen Kasse noch keine AU-Daten vorliegen, erhält der Arbeitgeber eine entsprechende Rückmeldung mit dem Meldegrund „Weiterleitungsverfahren“. Die Rückmeldung erhält der Arbeitgeber dann von der vorherigen Kasse.

Und noch etwas ist neu: Bei einem Krankenhausaufenthalt wird in der Regel das voraussichtliche Ende des Aufenthalts mitgeteilt. Das tatsächliche Ende erfährt die Kasse erst bei der Entlassung. Bisher musste der Arbeitgeber eine weitere Anfrage stellen, um das tatsächliche Ende zu erfahren.

Ab 2025 ist eine erneute Abfrage dann nicht mehr nötig. Das tatsächliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthalts wird aktiv an den Arbeitgeber übermittelt, sofern eine AU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum übermittelt wurde.

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