Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Aktuelles Urteil : Nicht ausbilden kann teuer werden!

KurzmeldungenMagazin
Lesezeit 1 Min.
Eine Sammlung blau-weißer Reinigungsmittel, darunter Handschuhe, Bürsten und eine Sprühflasche, kunstvoll arrangiert auf dunklem Hintergrund, symbolisiert Sauberkeit und Hygiene im Personalbereich.

Ein Auszubildender soll in seinem Ausbildungsberuf ausgebildet werden – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Aber es gibt leider Ausnahmen. Ein Reinigungsunternehmen stellte einen Auszubildenden mit Ausbildungsvertrag ein, meldete diesen aber nicht bei der zuständigen Kammer. Eine tatsächliche Ausbildung erfolgte nicht, der junge Mensch wurde wie ein Hilfsarbeiter mit 39 Wochenstunden eingesetzt, die Bezahlung erfolgte aber nur in Höhe der vereinbarten Ausbildungsvergütung.

Nun muss der Arbeitgeber kräftig nachzahlen. Nach Auffassung des Gerichts (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08.07.2021, Az. 1 Ca 308/21) erbringt ein Auszubildender, der als (ungelernter) Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrags nicht verpflichtet ist. Die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen sind daher nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern müssen in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bezahlt werden.

Darüber hinaus werden vermutlich noch Schadenersatzansprüche des Auszubildenden gegenüber seinem Arbeitgeber durchsetzbar sein – das war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

Diesen Beitrag teilen: