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Besonderheiten : Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Elternzeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet und die aufgrund dessen kranken- und pflegeversicherungsfrei sind, können bis zu drei Jahre lang die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen und sich während dieser Zeit um die Kinderbetreuung kümmern.

Lesezeit 2 Min.

Im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind bei höherverdienenden Arbeitnehmern Besonderheiten zu beachten, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind und die Elternzeit vollumfänglich in Anspruch nehmen – also während dieser Zeit keiner Teilzeittätigkeit nachgehen. Zudem gibt es Sonderregelungen, wenn Teilzeittätigkeiten ausgeübt werden.

Beitragsfreiheit nur bei potenziellem Familienversicherungsanspruch

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die während der Elternzeit keiner Teilzeittätigkeit nachgehen, besteht die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei ohne Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber fort.

Bei Arbeitnehmern, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, ändert sich der Versicherungsstatus aufgrund der Elternzeit ebenfalls nicht. Die Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung – keine Teilzeittätigkeit vorausgesetzt – greift aber für gesetzliche Versicherte nur, wenn während der Zeit der Elternzeit auch potenziell ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde.

Dazu ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen,

  • verheiratet sind,
  • die Ehepartner ebenfalls gesetzlich und nicht privat krankenversichert sind sowie
  • während der Elternzeit keine Einkünfte über dem aktuellen Grenzwert für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung von 505 Euro monatlich vorliegen. Das Elterngeld wird hierbei nicht auf die Grenze angerechnet.

Ohne potenziellen Familienversicherungsanspruch: Kostenpflichtige Weiterversicherung notwendig

Besteht kein potenzieller Anspruch auf Familienversicherung, ist eine kostenpflichtige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers für die gesamte Dauer der Elternzeit erforderlich. Die monatlichen Beiträge dafür hat der Arbeitnehmer allein zu tragen und direkt an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen.

Wird erst verspätet festgestellt, dass kein potenzieller Anspruch auf Familienversicherung besteht, fallen rückwirkend ab Beginn der Elternzeit Beiträge an.

Damit es für Arbeitnehmer nicht zu solchen unliebsamen Überraschungen kommt, sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in solchen Fällen darauf hinweisen, dass die Krankenkasse zu Beginn der Elternzeit aktiv kontaktiert wird.

Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens

Seit dem 01.01.2024 werden der Beginn und das Ende der Elternzeit im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens explizit gemeldet. Bei Arbeitnehmern über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sogar dann, wenn die Elternzeit weniger als einen Monat umfasst. Das hilft auch dabei, dass die Krankenkassen bei höherverdienenden Arbeitnehmern automatisch die Prüfung auf den potenziellen Familienversicherungsanspruch vornehmen können. Dennoch sollten die Arbeitnehmer die Krankenkasse proaktiv bei Beginn der Elternzeit kontaktieren.

Nach dem Ende der Elternzeit wieder Versicherungsfreiheit

Ein bärtiger Mann hält ein lächelndes Baby fest an sich gedrückt, ihre Stirnen berühren sich sanft. Das Baby trägt ein blau-weiß gestreiftes Hemd, während der Mann einen grauen Pullover trägt. Beide teilen einen zärtlichen, freudigen Moment.
Bild: Prostock-studio/stock.adobe.com

Nach dem Ende der Elternzeit sind höherverdienende Arbeitnehmer wieder versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Ende der Elternzeit sofort wieder eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgeübt wird und nicht bis unmittelbar vor dem Wiedereinstieg nach der Elternzeit eine krankenversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.

Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von bis zu 32 Wochenstunden zulässig. Sofern aufgrund der Teilzeitbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für die Dauer der Teilzeittätigkeit ein.

Von der dann eingetretenen Versicherungspflicht können sich die Arbeitnehmer auf Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Das macht vor allem für höherverdienende Arbeitnehmer Sinn, die privat krankenversichert sind und diese private Krankenversicherung auch während der Teilzeitbeschäftigung aufrechterhalten wollen. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung ist auf die Dauer der Elternzeit beschränkt.

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