Im Blick: Sozialversicherungsrecht
Vom schwachen Arbeitsmarkt bis zur Verhinderungspflege: Der Beitrag zeigt die wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen Entwicklungen 2025.
Schwache Frühjahrsbelebung belastet Arbeitsmarkt und Sicherungssysteme
Die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleibt angespannt. Trotz saisonaler Effekte konnte die erhoffte Frühjahrsbelebung im Mai 2025 nicht überzeugen. Das teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit. Vorstandsvorsitzende Andrea Nahles sprach auf der Pressekonferenz von einer „schwachen Entspannung“, die sich angesichts der konjunkturellen Unsicherheiten kaum stabilisierend auf den Arbeitsmarkt auswirkt. Der Druck auf die sozialen Sicherungssysteme wächst.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung steigen im Jahresvergleich
Im Mai 2025 waren rund 2,919 Millionen Menschen arbeitslos gemeldet – 12.000 weniger als im April, aber 197.000 mehr als im Mai 2024. Saisonbereinigt stieg die Zahl sogar um 34.000. Die Arbeitslosenquote liegt aktuell bei 6,2 Prozent, das sind 0,4 Prozentpunkte mehr als vor einem Jahr.
Die Unterbeschäftigung, die auch Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie kurzfristig Arbeitsunfähige umfasst, belief sich auf 3,602 Millionen Personen – saisonbereinigt ein Rückgang um 2.000, im Jahresvergleich jedoch ein Plus von 58.000.
Sozialversicherung unter Druck: mehr ALG-I-Empfänger, Rückgang beim Bürgergeld
Im Mai erhielten 952.000 Menschen Arbeitslosengeld I (ALG I), 95.000 mehr als im Vorjahr – ein deutliches Zeichen für zunehmende Entlassungen aus regulärer Beschäftigung. Gleichzeitig sank die Zahl der erwerbsfähigen Bürgergeldbeziehenden um 66.000 auf 3,948 Millionen.
Damit waren im Mai 7,2 Prozent aller Erwerbsfähigen in Deutschland auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen – ein stabiler, aber nach wie vor hoher Wert. Die gestiegene Zahl der ALG-I-Empfänger belastet insbesondere die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung.
Beschäftigung auf Rekordniveau – aber mit Strukturproblemen
Positiv fällt auf, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im März 2025 mit 34,89 Millionen Personen den höchsten je gemessenen Stand für diesen Monat erreicht hat – ein Zuwachs von 78.000 im Jahresvergleich. Allerdings findet dieser Anstieg ausschließlich im Teilzeitbereich statt. Gleichzeitig geht die Vollzeitbeschäftigung weiter zurück.
Die Zugewinne resultieren fast ausschließlich aus ausländischen Arbeitskräften. Die Zahl der ausländischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg binnen eines Jahres um 258.000 auf 5,73 Millionen. Der Großteil des Zuwachses entfiel auf Drittstaatsangehörige – darunter 80.000 aus der Ukraine, 64.000 aus Asylherkunftsländern und 31.000 aus dem Westbalkan.
Kurzarbeit bleibt auf erhöhtem Niveau – Industrie besonders betroffen
Die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im März bei 248.000 Personen, insbesondere im Verarbeitenden Gewerbe (3,3 Prozent der Beschäftigten). Für Mai wurden für 33.000 weitere Personen Kurzarbeit neu angezeigt – ein Frühindikator für andauernde Herausforderungen.
Nachfrage nach Arbeitskräften schwächelt weiter
Der Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen sank im Mai auf 634.000, was einem Rückgang von 67.000 Stellen gegenüber dem Vorjahr entspricht. Der BA-Stellenindex (BA-X) fiel um 5 Punkte auf 100, im Jahresvergleich sogar um 11 Punkte. Die hohe Zahl lang offener Stellen (durchschnittlich 166 Tage Vakanzzeit) weist auf anhaltende Passungsprobleme zwischen Bewerbenden und offenen Positionen hin.
Ausbildungsmarkt: weniger Stellen, mehr Bewerber
Im laufenden Beratungsjahr 2024/25 meldeten sich bis Mai 375.000 Jugendliche auf Ausbildungsplatzsuche, 11.000 mehr als im Vorjahr. Gleichzeitig sank die Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellen um 28.000 auf 441.000. Ende Mai waren noch 191.000 Bewerbende unversorgt, während 229.000 Stellen unbesetzt blieben.
Ministerin Bas: „Zuwanderung und Investitionen sind entscheidend.“
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betonte in einer Stellungnahme die zentrale Bedeutung von Zuwanderung und wirtschaftspolitischen Impulsen:
„Der deutsche Arbeitsmarkt ist auf Migration angewiesen. Der Zuwachs bei ausländischen Beschäftigten zeigt, wie wichtig gezielte Zuwanderungspolitik ist. Gleichzeitig braucht es Konjunkturimpulse, um Arbeitsplätze in der Industrie zu sichern.“
Sie kündigte an, die Mittel für Jobcenter aufzustocken und den Fokus auf eine langfristige Beschäftigungssicherung zu richten.
Fazit – Sozialversicherung im Stresstest
Die aktuelle Entwicklung zeigt: Die Frühjahrsbelebung reicht nicht aus, um dem Arbeitsmarkt neuen Schwung zu verleihen. Die steigende Arbeitslosigkeit bei gleichzeitig wachsender Teilzeitbeschäftigung und hoher Kurzarbeiterquote stellt die sozialen Sicherungssysteme vor wachsende Herausforderungen. Eine demografisch alternde Bevölkerung und strukturelle Verwerfungen im Arbeitsmarkt verstärken den Reformbedarf – sowohl in der Sozialversicherung als auch in der Arbeitsmarktpolitik.
Neue Regelungen zur Verhinderungspflege ab Juli 2025
Die Bundesregierung erleichtert pflegenden Angehörigen ab dem 01.07.2025 die Inanspruchnahme der sogenannten Verhinderungspflege. Ziel der Reform ist es, die Pflege entlastender und flexibler zu gestalten, indem bürokratische Hürden abgebaut und die verfügbaren Mittel besser nutzbar gemacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Änderungen sind im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verankert und basieren auf einer Anpassung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), insbesondere § 42a.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ermöglicht pflegenden Angehörigen oder sonstigen privaten Pflegepersonen eine zeitlich befristete Auszeit, wenn sie durch Krankheit, Urlaub oder andere Verpflichtungen verhindert sind, die Pflege sicherzustellen. In dieser Zeit übernimmt ein Ersatzpflegedienst oder eine geeignete vertrauenswürdige Person die Betreuung der Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen beteiligen sich dabei an den Kosten.
Bisherige Herausforderungen
Bisher war die Nutzung von Verhinderungspflege häufig mit komplexen Antragsverfahren verbunden, vor allem wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich genutzt werden sollten. Zudem gab es getrennte Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, was die flexible Nutzung erschwerte. Auch mussten Pflegebedürftige in der Regel eine sechsmonatige Vorpflegezeit erfüllen, bevor sie Verhinderungspflege beanspruchen konnten.
Die Neuerungen im Detail
Flexibles Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Die bisherigen getrennten Höchstbeträge von jeweils etwa 1.612 Euro für Verhinderungspflege und 1.767 Euro für Kurzzeitpflege werden zu einem einheitlichen Budget von insgesamt 3.539 Euro pro Jahr zusammengefasst. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können diesen Betrag künftig flexibel für beide Pflegeformen verwenden – ganz nach individuellem Bedarf.
Verlängerung der Höchstdauer: Die maximale Bezugsdauer der Verhinderungspflege wird von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr erhöht, was nun der Höchstdauer der Kurzzeitpflege entspricht. Dies bietet pflegenden Personen mehr Freiraum für Erholung und persönliche Angelegenheiten.
Entfall der Vorpflegezeit: Die bisher geltende Regelung, dass Verhinderungspflege erst nach mindestens sechs Monaten Vorpflege genutzt werden konnte, entfällt. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können ab Juli 2025 die Verhinderungspflege sofort nach Feststellung ihres Pflegegrades beantragen.
Fortzahlung des Pflegegeldes: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für maximal acht Wochen im Kalenderjahr weiterhin zu 50 Prozent gezahlt. Der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege werden jedoch voll vergütet, um finanzielle Sicherheit für die Betroffenen zu gewährleisten.
Vereinfachtes Antragsverfahren: Pflegekassen bieten vereinfachte und digitale Antragsformulare an, die eine rückwirkende Antragstellung ermöglichen. Dies erleichtert pflegenden Angehörigen den Zugang zu den Leistungen deutlich.
Rechtsgrundlage
Die neuen Bestimmungen basieren auf der Novelle des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), konkret auf § 42a, die im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) verabschiedet wurden. Diese Änderungen sind Teil einer umfassenden Reform, mit der die Bundesregierung die Vereinbarkeit von Pflege und Privatleben verbessern will.
Position der Bundesregierung
Das Bundesministerium für Gesundheit betont, dass pflegende Angehörige einen unverzichtbaren Beitrag für das Gesundheits- und Pflegesystem leisten. Mit den neuen Regelungen soll deren Engagement wertgeschätzt und unterstützt werden, indem praktische Hilfen zur Pflegeorganisation geschaffen werden.
Was müssen Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
Wer Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, kann den Antrag ab Juli 2025 direkt bei seiner zuständigen Pflegekasse stellen. Die Anträge sind häufig auch online abrufbar und können auch rückwirkend nach der Ersatzpflege eingereicht werden. Die flexiblen Budgets bieten mehr Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Ersatzpflege.
Sozialamt muss Rentenbeiträge für pflegende Angehörige übernehmen
Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 78/23) verpflichtet das Sozialamt zur Übernahme von Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige, die Bürgergeld beziehen. Dieses richtungsweisende Urteil stärkt die Altersvorsorge für nicht erwerbstätige Pflegepersonen und fördert die häusliche Pflege.
Im konkreten Fall pflegte eine Tochter ihre Mutter mit Pflegegrad 3 im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter war nicht erwerbstätig und bezog Bürgergeld. Die pflegebedürftige Mutter beantragte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Rentenbeiträge für die Tochter. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt, da die Rentenanwartschaften der Tochter als zu gering angesehen wurden. Das Landessozialgericht entschied jedoch, dass das Sozialamt verpflichtet ist, die Rentenbeiträge zu übernehmen, wenn die Pflegeperson keine andere Möglichkeit zur Altersvorsorge hat.
Das Urteil stützt sich auf § 64f Abs. 1 SGB XII, der die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen regelt. Das Gericht stellte klar, dass es nicht erforderlich ist, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe überflüssig macht. Vielmehr soll die Beitragsübernahme als Anreiz für unbezahlte häusliche Pflege dienen. Eine Beitragsübernahme ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Bedeutung für pflegende Angehörige
Das Urteil stärkt die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen, die einen erheblichen Beitrag zur häuslichen Pflege leisten. Es zeigt die Anerkennung ihrer Arbeit und trägt dazu bei, dass sie auch im Alter nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Entscheidung könnte wegweisend für weitere Fälle sein und die Praxis der Sozialhilfeträger beeinflussen.
Ausblick
Das Bundessozialgericht hat die Revision zugelassen (Az. B 8 SO 3/24 R), sodass eine endgültige Klärung auf höchster Ebene noch aussteht. Dennoch stellt das Urteil des Landessozialgerichts bereits jetzt einen wichtigen Schritt in der Anerkennung und Unterstützung pflegender Angehöriger dar.
Investitionsprogramm verlängert – Ganztagsbetreuung an Grundschulen
Das Bundeskabinett hat am 19.05.2025 den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm für den Ausbau der Ganztagsbetreuung an Grundschulen verabschiedet. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Herausforderungen, denen sich Länder und Kommunen bei der Umsetzung eines flächendeckenden Ganztagsangebotes gegenübersehen, und schafft für alle Beteiligten – vor allem Eltern und Kinder – mehr Planungssicherheit.
Mit der Beschlussfassung wird die Laufzeit des Programms um zwei Jahre bis Ende 2029 verlängert. Dies ermöglicht es den Bundesländern und Kommunen, begonnene und geplante Investitionen zur Schaffung neuer Ganztagsplätze und zur Qualitätsverbesserung von Betreuungsangeboten auch unter schwierigen Rahmenbedingungen zu realisieren.
Das Investitionsprogramm unterstützt die Länder und Kommunen bei der Umsetzung des ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise eingeführten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Ab dem Schuljahr 2029/30 soll der Anspruch bundesweit flächendeckend gelten. Die Verlängerung der Fristen stellt sicher, dass die mit Bundesmitteln in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro ausgestatteten Fördermaßnahmen vollständig umgesetzt werden können.
In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und Kommunen gemeinsam bereits große Fortschritte beim Ausbau der Ganztagsbetreuung erzielt. Dennoch zeigen sich bei größeren Bauvorhaben immer wieder Verzögerungen, die auf langwierige Planungsprozesse und aktuelle Engpässe bei Fachkräften und Material zurückzuführen sind. Die nun beschlossene Verlängerung gibt den Verantwortlichen die nötige Flexibilität, um diese Herausforderungen zu meistern, ohne dass der Ausbau ins Stocken gerät.
Das Investitionsprogramm ist Teil der Koalitionsvereinbarung zur Bildungsgerechtigkeit und wird von der Bundesregierung als zentrales Instrument gesehen, um Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft bessere Bildungschancen und eine verlässliche Betreuung anzubieten.
Seit 2020 stellt der Bund den Ländern über ein Sondervermögen umfangreiche Mittel für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder zur Verfügung. Die ursprüngliche Frist für den Abschluss der Fördermaßnahmen war auf Ende 2027 gesetzt.
Aufgrund der komplexen Umsetzung und unvorhergesehener Schwierigkeiten, etwa im Bau- und Planungsbereich, hatten Länder und Kommunen eine Verlängerung um zwei Jahre beantragt. Die Verlängerung sichert den Ländern die Möglichkeit, Investitionen weiterhin effektiv zu tätigen, und gewährleistet eine nachhaltige Stärkung der Bildungsinfrastruktur.
Die Bundesregierung unterstreicht mit dem heutigen Beschluss ihr Bekenntnis zu einer inklusiven und qualitativ hochwertigen Ganztagsbetreuung, die ein Schlüssel für mehr Bildungsgerechtigkeit in Deutschland ist.
Weitere Informationen zum Gesetzentwurf und dem Investitionsprogramm finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Janette Rosenberg



