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Schwerbehinderung : Eingliederungshilfe: Höhere Freibeträge seit Januar 2026 in Kraft

Seit 1. Januar 2026 gelten in der Eingliederungshilfe nach SGB IX höhere Einkommens- und Vermögensfreibeträge. Grundlage ist die gestiegene sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße. Besonders profitieren Rentenbeziehende und Personen mit Rücklagen nahe der bisherigen Vermögensgrenze.

KurzmeldungenMagazin
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Seit dem 01.01.2026 gelten in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Schwerbehinderung höhere Einkommens- und Vermögensfreibeträge. Hintergrund ist die für 2026 neu festgesetzte Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die auf 3.955 Euro monatlich beziehungsweise 47.460 Euro jährlich gestiegen ist.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, ergeben sich daraus automatisch angepasste Schwellenwerte bei der Kostenheranziehung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Maßgeblich ist dabei weiterhin ein zweistufiges Verfahren: Zunächst wird eine individuelle Einkommensgrenze ermittelt. Nur wenn das relevante Einkommen darüber liegt, kann überhaupt ein Kostenbeitrag verlangt werden (dieser beträgt 2 Prozent des übersteigenden Betrags).

Der Vermögensfreibetrag liegt 2026 bei 71.190 Euro. Rücklagen bis zu dieser Höhe bleiben grundsätzlich geschützt. Auch die Einkommensgrenzen steigen je nach Einkommensart deutlich: Bei überwiegend rentenbezogenen Einnahmen greift eine Grenze von 60 Prozent der Bezugsgröße, bei Erwerbseinkommen von 85 Prozent. Zuschläge für Partner und unterhaltsberechtigte Kinder können die individuelle Grenze zusätzlich erhöhen.

Für Betroffene bedeutet das: Wer bislang knapp oberhalb der bisherigen Schwellen lag, kann 2026 erstmals beitragsfrei bleiben oder geringere Eigenanteile zahlen. Besonders relevant ist die Anpassung bei Rentenbeziehenden sowie bei Personen mit Rücklagen knapp über der alten Vermögensgrenze.

Unverändert gilt: Für bestimmte Leistungsbereiche, etwa medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder Bildung, darf kein Kostenbeitrag erhoben werden. Fachleute raten, Bescheide für 2026 sorgfältig zu prüfen, insbesondere mit Blick auf die zugrunde gelegte Einkommensart, das Bezugsjahr und mögliche Zuschläge.

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