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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche steuerliche Änderungen mit unmittelbarer Relevanz für die Entgeltabrechnung in Kraft. Neben Anpassungen bei Entfernungspauschale, Betriebsveranstaltungen und Aktivrente verändern neue ELStAM-Pflichten, bAV-Regelungen sowie aktuelle BFH-Urteile die Abrechnungspraxis nachhaltig.

AbrechnungspraxisLohnsteuerPraxis
Lesezeit 14 Min.

Bundesrat verabschiedet steuerliche Änderungen mit Relevanz für die Entgeltpraxis

Mit der letzten Bundesratssitzung am 19.12.2025 hat die Länderkammer endgültig grünes Licht für eine ganze Reihe von steuerlichen Neuregelungen zum Jahresbeginn 2026 gegeben. Für die Entgeltabrechnung bedeutet das: Seit dem 01.01.2026 greifen zahlreiche Änderungen, die in der Praxis zu beachten sind – von der Lohnsteuer über die Bewertung geldwerter Vorteile bis hin zu technischen Anforderungen an die Abrechnungssysteme.

Konkret verabschiedet wurde unter anderem das Steueränderungsgesetz 2025. Eine der sichtbarsten Neuerungen betrifft die Entfernungspauschale: Diese wird für die ersten 20 Kilometer von bisher 30 auf 38 Cent angehoben. Die Anpassung wirkt sich unmittelbar auf die Lohnsteuerberechnung bei allen Beschäftigten mit täglichem Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte aus.

Ebenfalls neu geregelt wurde die Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen. Diese kann ab 2026 nur noch dann erfolgen, wenn die jeweilige Veranstaltung allen Beschäftigten eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Arbeitgeber sollten deshalb bestehende Einladungsprozesse sowie die Dokumentation der Teilnehmer überprüfen. Hintergrund ist eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis offenstehen, sind künftig nicht mehr mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, sondern unterliegen der Besteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) – was auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben kann.

Zusätzlich wurde im Rahmen des Gesetzespakets eine neue Grenze für Auslandsübernachtungen bei doppelter Haushaltsführung festgesetzt. Ab 2026 dürfen maximal 2.000 Euro pro Monat steuerfrei erstattet werden. Auch diese Begrenzung ist künftig in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

Für gemeinnützige Arbeitgeber besonders relevant: Die Freibeträge für das Ehrenamt wurden angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro jährlich. Damit verbunden sind jedoch auch eine genauere Prüfung der Voraussetzungen und eine entsprechende Dokumentation, um die Steuerfreiheit der Leistungen abzusichern.

Ein weiterer zentraler Baustein ist das Aktivrentengesetz. Seit dem 01.01.2026 wird ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Für Arbeitgeber ist entscheidend, dass es sich ausschließlich um eine Steuerfreistellung handelt. Die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben in vollem Umfang bestehen. Komplex wird die Umsetzung insbesondere dann, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitgeber haben oder innerhalb eines Monats den Arbeitgeber wechseln. Auch die Behandlung von sonstigen Bezügen im Zusammenhang mit der Aktivrente erfordert eine sorgfältige Prüfung. Das Bundesfinanzministerium hatte für Januar eine FAQ-Liste angekündigt, die bis Redaktionsschluss noch nicht vorlagen.

Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich Änderungen: Ab 2027 wird der Förderbetrag nach § 100 EStG angehoben. Gleichzeitig wird eine Möglichkeit geschaffen, Kleinstanwartschaften steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung zu übertragen. Arbeitgeber, die betriebliche Vorsorgemodelle anbieten, sollten frühzeitig prüfen, welche Prozesse ab 2027 anzupassen sind.

Abgerundet wird das Gesetzespaket durch die sogenannte Mantelverordnung. Sie sieht ab 2027 die verpflichtende Nutzung der Digitalen Lohnsteuerschnittstelle (DLS) auch für Nebensysteme in der Entgeltabrechnung vor. Damit wird der Druck auf Unternehmen steigen, technische Voraussetzungen zu schaffen, Schnittstellen zu harmonisieren und Systemlandschaften konsistent weiterzuentwickeln.

Private Kranken- und Pflegeversicherung: Neue ELStAM-Pflichten seit Jahresbeginn

Seit dem 01.01.2026 gilt ein neues Verfahren zur Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug. Mit Schreiben vom 08.12.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Details zum elektronischen Datenaustausch konkretisiert. Arbeitgeber müssen sich auf veränderte Abläufe einstellen. Das bisherige Papierbescheinigungsverfahren ist abgeschafft worden.

Künftig übermitteln die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen die relevanten Daten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort aus werden die Informationen über das bekannte ELStAM-Verfahren den Arbeitgebern bereitgestellt. Die elektronische Übermittlung ersetzt vollständig die bisherige Praxis, wonach Arbeitnehmer eine Bescheinigung ihrer Versicherung beim Arbeitgeber einreichen mussten.

Bereits im November 2025 mussten die Versicherungsunternehmen die voraussichtlichen Beitragshöhen für das Kalenderjahr 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Grundlage sind die vom Versicherer festgesetzten Beiträge, nicht die tatsächlichen Zahlungen. Diese monatlichen Daten bilden nun die Grundlage für zwei steuerlich relevante Sachverhalte: zum einen für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, zum anderen für die Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug.

Elektronisch übermittelt werden daher zwei Werte: erstens die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG begründen, zweitens die Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung, die in die Berechnung der Vorsorgepauschale einfließen. Diese Struktur ermöglicht eine präzise Trennung zwischen lohnsteuerfreiem Arbeitgeberzuschuss und abzugsfähiger Vorsorgepauschale.

Sollten sich während des Jahres Änderungen ergeben, etwa durch Tarifwechsel, Beitragserstattungen, Vertragsbeendigungen oder Sterbefälle, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese zeitnah dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Auf dieser Grundlage erhalten Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren aktualisierte Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das bedeutet: Beitragsänderungen fließen automatisch in die laufende Lohnabrechnung ein.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Wegfall der Mindestvorsorgepauschale. Ohne elektronische Beitragsdaten ist ab sofort kein pauschaler Ansatz im Lohnsteuerabzug mehr möglich.

Die Folge: Fehlen die ELStAM-Einträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, entfällt die steuerliche Entlastung beim Vorsorgeaufwand. Auch eine Ersatzbescheinigung darf grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.

Ein Widerspruch gegen die elektronische Datenübermittlung durch den Versicherten ist weiterhin möglich. In diesen Fällen unterbleibt die Datenweitergabe an das Bundeszentralamt für Steuern. Eine steuerliche Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug ist dann jedoch nicht zulässig. Dennoch bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, sofern die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung bleibt auch bei Widerspruch weiterhin möglich.

Keine Meldung erfolgt durch Einrichtungen wie die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland. In diesen Fällen können betroffene Arbeitnehmer über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag beantragen. Das bringt allerdings eine Abgabepflicht zur Einkommensteuererklärung mit sich.

Wichtig für die Abrechnungspraxis ist zudem die Verantwortung des Arbeitgebers für die Prüfung der Zuschusspflicht nach § 257 Sozialgesetzbuch (SGB) V und § 61 SGB XI. Auch wenn die Daten elektronisch übermittelt werden, hat die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung weiterhin Bestand. Liegen keine elektronischen Merkmale vor, kann auch eine manuelle Steuerfreistellung erfolgen, wenn die entsprechenden Nachweise vorhanden sind. Diese Nachweise sind wie gewohnt zum Lohnkonto zu nehmen.

Der bisherige parallele Datenfluss nach § 10 Abs. 2b EStG für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung bleibt auch weiterhin bestehen.

Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale – Arbeitgeber haftet nicht

Mit Urteil vom 10.12.2025 hat das Finanzgericht Münster eine für die Entgeltpraxis bedeutsame Entscheidung getroffen: Hat ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale auf Grundlage von § 117 EStG ausgezahlt, kann das Finanzamt eine unberechtigt gezahlte Pauschale nicht beim Arbeitgeber zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch richtet sich in einem solchen Fall ausschließlich gegen den Arbeitnehmer. Die Revision ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25).

Die Energiepreispauschale für das Jahr 2022 wurde gesetzlich in § 115 EStG geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Hat jedoch eine Auszahlung durch den Arbeitgeber nach § 117 EStG stattgefunden, tritt § 115 Abs. 2 EStG an die Stelle. Die Pauschale in Höhe von 300 Euro wurde damit durch den Arbeitgeber ausgezahlt und im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung angerechnet, sofern der Arbeitnehmer zum Stichtag 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stand und entweder eine der Steuerklassen I bis V oder pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a Abs. 2 EStG bezog.

Ein Arbeitgeber zahlte die Energiepreispauschale im August 2022 an seine Arbeitnehmer aus und rechnete die Beträge korrekt im Lohnsteuerabzugsverfahren an. Bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das zuständige Finanzamt fest, dass einige der betroffenen Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Es berief sich auf § 113 EStG, der eine unbeschränkte Steuerpflicht als Voraussetzung für den Anspruch auf die Energiepreispauschale nennt, und forderte die Beträge vom Arbeitgeber zurück. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, alle Voraussetzungen des § 117 EStG seien erfüllt gewesen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Maßgeblich sei allein, ob die formalen Kriterien des § 117 EStG zum Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt gewesen seien. Das war hier der Fall. Die Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis und waren den relevanten Steuerklassen zugeordnet. Eine Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 113 EStG sei dem Arbeitgeber gesetzlich nicht auferlegt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein vereinfachtes Verfahren entschieden, um eine schnelle und unbürokratische Auszahlung zu ermöglichen. Weitere Ermittlungen, etwa zur steuerlichen Ansässigkeit, seien dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass ein Arbeitnehmer unberechtigt die Energiepreispauschale erhalten hat, kann eine Rückforderung ausschließlich gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Bereicherungsanspruch geltend machen, da die Auszahlung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in der Entgeltabrechnung. Arbeitgeber, die sich bei der Auszahlung auf die Kriterien des § 117 EStG gestützt haben, müssen bei nachträglichen Beanstandungen durch das Finanzamt keine Rückzahlungen befürchten. Die Verantwortung für eine etwaige Rückabwicklung liegt beim Staat und dem betreffenden Arbeitnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung tatsächlich nicht unbeschränkt steuerpflichtig war.

Ausblick: Die Entscheidung des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich im Rahmen der anhängigen Revision unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 mit der Frage befassen. Bis zur endgültigen Klärung bleibt es bei der bestehenden Praxis: Arbeitgeber dürfen und sollen sich bei der Auszahlung der Energiepreispauschale auf die gesetzlichen Merkmale des § 117 EStG verlassen. Für die Entgeltabrechnung ist das ein wichtiges Signal, das Prozesse klar strukturiert und Haftungsrisiken reduziert.

Stellplatzkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23, veröffentlicht am 15.01.2026) klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht reduzieren. Die Überlassung eines Firmenwagens und die Zurverfügungstellung eines Stellplatzes sind lohnsteuerlich getrennt zu behandeln.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin ihren Arbeitnehmern Firmenfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Besteuerung erfolgte nach der 1-Prozent-Regelung zuzüglich der pauschalen Bewertung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Regelung. Im betrieblichen Umfeld war die Parkplatzsituation eingeschränkt. Daher wurde allen Mitarbeitenden die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von der Fahrzeugnutzung einen Parkplatz anzumieten. Das monatliche Nutzungsentgelt in Höhe von 30 Euro wurde vollständig vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen.

Die Arbeitgeberin kürzte den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung um die selbst getragenen Stellplatzkosten und behandelte diese als vorteilsmindernd. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die erste Instanz, das Finanzgericht Köln, sah dies anders und gab der Arbeitgeberin recht. Der Bundesfinanzhof hingegen wies die Klage ab.

Nach Auffassung des Gerichts stellt ein Stellplatz einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht in die pauschale Bewertung nach der 1-Prozent-Regelung einzubeziehen ist. Nur solche Zahlungen des Arbeitnehmers, die direkt der privaten Nutzung des Fahrzeugs dienen, können den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung mindern. Dazu zählen beispielsweise pauschale Nutzungsentgelte, Kostenbeteiligungen an Anschaffungen oder laufenden Fahrzeugkosten, soweit sie nutzungsabhängig sind. Stellplatzkosten gehören nicht dazu.

Entscheidend ist, dass bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung nur solche Vorteile erfasst werden, die auch dann vom Arbeitgeber zu tragen wären, wenn dieser hypothetisch sämtliche Kosten übernommen hätte. Ein Stellplatz gehört nicht zu diesem Pflichtenkreis. Seine Nutzung ist eigenständig zu bewerten, sofern sie nicht durch ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Der Stellplatz wird somit nicht über die pauschale Kfz-Regelung abgegolten, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach allgemeinen Grundsätzen bewertet.

Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis und betont die Bedeutung einer präzisen Trennung zwischen verschiedenen geldwerten Vorteilen im Rahmen der steuerlichen Bewertung.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Arbeitgeber dürfen vom Arbeitnehmer selbst übernommene Stellplatzkosten nicht mehr bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung ansetzen. Eine Minderung ist ausschließlich beim eigenständigen Vorteil aus der Stellplatznutzung zulässig, nicht jedoch bei der Kfz-Pauschale.

Entgeltabrechner sollten bestehende Abrechnungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Fahrzeugvorteil und Stellplatz separat behandelt werden. Nur so lassen sich Risiken in Lohnsteuer-Außenprüfungen vermeiden. In Fällen, in denen die Stellplatzüberlassung als eigenständiger geldwerter Vorteil lohnsteuerlich relevant ist, muss dieser gesondert ermittelt und ggf. lohnversteuert werden.

Zweitwohnung plus Stellplatz

Mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung wegweisende Entscheidung getroffen. Danach können Ausgaben für einen separat angemieteten Stellplatz neben der Miete für die Zweitwohnung zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Sie unterliegen nicht der bekannten Höchstgrenze von 1.000 Euro monatlich für Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.

Im entschiedenen Fall unterhielt der Kläger aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg, während sich seine Hauptwohnung in Niedersachsen befand. Die monatliche Kaltmiete einschließlich Nebenkosten für die Wohnung überschritt bereits den Höchstbetrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als abzugsfähige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung anerkennt. Zusätzlich hatte der Kläger für 170 Euro im Monat einen Stellplatz angemietet. Das Finanzamt verweigerte den zusätzlichen Abzug mit der Begründung, dass bereits der zulässige Höchstbetrag ausgeschöpft sei und die Stellplatzkosten diesem zuzurechnen seien.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Stellplatz nicht zur Nutzung der Wohnung selbst, sondern ausschließlich der Unterbringung des Fahrzeugs dient. Damit handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im engeren Sinn. Folglich fallen Stellplatzmieten nicht unter die gesetzliche Höchstgrenze und können als eigenständige Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im konkreten Fall war nach Auffassung der Richter die Anmietung eines Stellplatzes beruflich veranlasst und erforderlich. Aufgrund der angespannten Parksituation im städtischen Bereich sei es angemessen, einen sicheren Abstellort für das Fahrzeug vorzuhalten. Unerheblich sei dabei, ob Stellplatz und Wohnung gemeinsam oder getrennt angemietet wurden. Maßgeblich sei ausschließlich der funktionale Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hatte bislang die Stellplatzkosten als Bestandteil der Unterkunftskosten gewertet und damit der 1.000-Euro-Grenze unterworfen. Für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung ergibt sich dadurch ein deutlich erweiterter Werbungskostenabzug.

Für Arbeitgeber und Lohnbüros ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn im Rahmen von Reisekostenabrechnungen oder bei Erstattungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung auch Stellplatzmieten angesetzt werden sollen. Die steuerliche Anerkennung kann ab sofort unabhängig von der Höchstgrenze der Unterkunftskosten erfolgen – sofern eine berufliche Notwendigkeit gegeben ist.

Beschäftigte sollten die neue Rechtsprechung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2025 und folgende Jahre berücksichtigen. Bei älteren, noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden kann ebenfalls ein Antrag auf Änderung gestellt werden. Für die steuerberatende Praxis eröffnet sich damit ein zusätzlicher Handlungsspielraum.

Für die Praxis wichtig ist, dass die Entscheidung die steuerliche Anerkennung beruflich veranlasster Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stärkt. Stellplatzkosten sind nicht länger durch die 1.000-Euro-Grenze begrenzt und können separat berücksichtigt werden – ein wichtiges Signal für alle, die ihre berufliche Mobilität mit hohen Wohnnebenkosten verbinden müssen. Arbeitgeber und Beschäftigte profitieren gleichermaßen von der neuen Klarstellung.

Warnung vor betrügerischen Schreiben im Namen der Finanzverwaltung

Immer wieder versuchen Betrüger, über gefälschte Nachrichten im Namen der Finanzverwaltung an sensible Daten zu gelangen. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg aktuell hin. Im Fokus stehen dabei insbesondere E‑Mails und SMS, die scheinbar von ELSTER, dem Finanzamt oder dem Bundeszentralamt für Steuern stammen.

In diesen Mitteilungen wird häufig behauptet, es läge ein Steuerbescheid, eine Rückzahlung oder gar ein Mahnverfahren vor. Die Empfänger werden dann aufgefordert, eine Datei im Anhang zu öffnen oder auf einen eingebetteten Link zu klicken. Dahinter verbergen sich in vielen Fällen Schadsoftware oder gefälschte Webseiten, die persönliche Daten abfragen.

Die Steuerverwaltung betont in diesem Zusammenhang, dass sie grundsätzlich keine Bescheide oder Rechnungen per E-Mail-Anhang versendet. Auch eine direkte Abfrage von persönlichen Daten wie Steuernummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer, PIN oder Antworten auf Sicherheitsfragen erfolgt nicht auf diesem Weg. Wer solche Nachrichten erhält, sollte weder Anhänge öffnen noch Links anklicken, wenn nicht zweifelsfrei klar ist, dass die Nachricht aus vertrauenswürdiger Quelle stammt.

Besonders häufig kursieren derzeit betrügerische E‑Mails mit Betreffzeilen wie „Meldung Ihrer Krypto-Bestände“, „Amtliche Mitteilung zur Einkommensteuer“ oder „Rückerstattung zur Auszahlung bereit“. Diese Maschen sind darauf ausgelegt, Vertrauen zu erwecken und schnelle Reaktionen auszulösen – genau hier ist Vorsicht geboten. Die Finanzverwaltung kommuniziert im digitalen Bereich in aller Regel über das sichere ELSTER-Portal, niemals jedoch über klassische E‑Mails mit sensiblen Inhalten oder Anhängen.

Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsfällen und Schutzmaßnahmen finden sich auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg sowie des Bundeszentralamts für Steuern, das eine laufend aktualisierte Übersicht über bekannte Betrugsschreiben bereitstellt. Auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet umfassende Hinweise, wie man sich im digitalen Raum sicher bewegt.

Für Unternehmen und Lohnbüros empfiehlt es sich, Mitarbeitende aktiv auf diese Gefahren hinzuweisen. Wer mit sensiblen Abrechnungsdaten und digitalen Zugängen zu ELSTER oder Steuerportalen arbeitet, sollte im Zweifel immer genau hinschauen. Die Erfahrung zeigt: Ein gesundes Maß an Skepsis schützt am besten vor ungewolltem Datenverlust oder Systemkompromittierung. Und wie so oft gilt auch hier, im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen, bevor Schaden entsteht.

Markus Stier

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