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Anpassungen aufgrund gesetzlicher Neuregelungen : Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 sind seit dem 01.01.2026 in Kraft und bringen eine Reihe relevanter Änderungen für Arbeitgeber mit sich. Ziel ist es, den gesetzlichen Neuerungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Mindestlohn, der Flexibilisierung der Beschäftigungsformen sowie der sozialen Absicherung von Minijobbern, gerecht zu werden.

Lesezeit 2 Min.

Im Zentrum stehen dabei angepasste Entgeltgrenzen, neue Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung und eine erleichterte Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht.

Anhebung der Entgeltgrenze für Minijobs

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde steigt auch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro. Ab 2027 ist eine weitere Anhebung auf 633 Euro vorgesehen. Die Grenze gilt einheitlich für alle Branchen und ist Grundlage für die Abgrenzung zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Für die Entgeltabrechnung bleibt entscheidend, dass gelegentliche Überschreitungen der Grenze, etwa durch unvorhersehbare Mehrarbeit, weiterhin unschädlich sein können, sofern sie im Jahresdurchschnitt innerhalb des zulässigen Rahmens bleiben und maximal zweimal jährlich auftreten.

Sonderregelung für kurzfristig Beschäftigte

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe: Ab 2026 dürfen dort Beschäftigte bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Jahr beschäftigt werden, ohne dass Sozialversicherungspflicht eintritt.

Für alle übrigen Branchen bleibt es bei den bekannten Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit und die Einhaltung dieser Zeitgrenzen bleiben dabei weiterhin maßgeblich.

Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht

Eine weitere relevante Änderung betrifft die Rentenversicherungspflicht bei Minijobs. Grundsätzlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig. Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

Neu ist: Ab dem 01.07.2026 kann eine einmal ausgesprochene Befreiung künftig einmalig widerrufen werden. Arbeitnehmer können dann für künftige Abrechnungszeiträume wieder Pflichtbeiträge zahlen und damit vollwertige Pflichtversicherungszeiten erwerben. Für die Entgeltabrechnung ist entscheidend, dass der Widerruf einheitlich für alle Minijobs erfolgen muss und eine entsprechende Dokumentation in den Entgeltunterlagen erforderlich ist.

Anpassung der Pauschalen im Ehrenamt

Zusätzlich wurden auch die steuerlichen Pauschalen angepasst. Die Übungsleiterpauschale wurde von 3.000 auf 3.300 Euro erhöht, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro. Auch dies ist für Minijobber mit solchen Einkünften und ihre Arbeitgeber von Bedeutung, da die korrekte steuerliche Behandlung und eine korrekte Bescheinigung Einfluss auf die Lohnabrechnung haben.

Zusammenrechnung bleibt

Bei Mehrfachbeschäftigungen bleibt es bei den Grundregeln der Zusammenrechnung. Wer mehrere Minijobs ausübt, muss diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht grundsätzlich zusammenrechnen lassen. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt die zeitlich zuerst aufgenommen geringfügige Beschäftigung weiterhin geringfügig.

Viele Regelungen unverändert

Für Arbeitgeber bleibt die Meldepflicht an die Minijob-Zentrale unverändert. Sämtliche Meldungen zu geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen müssen weiterhin dort erfolgen. Ebenfalls unverändert ist der Umstand, dass bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten reduzierte Pauschalbeiträge anfallen.

Fazit für die Praxis

Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 tragen den gesetzlichen Entwicklungen Rechnung und bieten weiterhin viele Gestaltungsmöglichkeiten im unteren Entgeltbereich. Für Arbeitgeber ist eine saubere Umsetzung in der Entgeltabrechnung unerlässlich. Insbesondere die Prüfung der Entgelthöhe im Jahresdurchschnitt, die korrekte Behandlung von Mehrfachbeschäftigungen und die Dokumentation bei Befreiung oder Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind zentral für eine rechtssichere Umsetzung. Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 lösen die bisherige Fassung aus dem Jahr 2023 vollständig ab.

Markus Stier

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