Im Blick: Sozialversicherungsrecht
Der Artikel beleuchtet aktuelle Gesetzesänderungen im Sozialversicherungsrecht, darunter das SGB-III-Modernisierungsgesetz, Mutterschutz und Rentenanpassung.
Gesetzgebungsverfahren zum SGB-III-Modernisierungsgesetz eingestellt
Das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz) wird in dieser Legislaturperiode nicht weitergeführt. Aufgrund des Regierungswechsels unterliegt das Gesetz dem Diskontinuitätsprinzip und wird nicht mehr behandelt.
Das SGB-III-Modernisierungsgesetz sollte ursprünglich die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter und effizienter gestalten. Geplant waren unter anderem Weiterentwicklungen im Vermittlungsprozess, Vereinfachungen im Versicherungs- und Leistungsrecht sowie Anpassungen und der Ausbau von Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit.
Leider treten die in Verbindung mit dem Gesetz geplanten Initiativen, wie die Übertragung der inländischen Anerkennungsberatung auf die Arbeitslosenversicherung und die Verlagerung der Zentralen Servicestelle für Berufsanerkennung, nicht in Kraft. Auch die vorgesehenen Ausweitungen des Gründungszuschusses und die Finanzierung von Arbeitsentgeltzuschüssen während Sprachkursen aus der Arbeitslosenversicherung werden nicht umgesetzt.
Zudem wird die Erprobungsphase, für die sich viele stark gemacht haben, nicht realisiert. Auch die in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vorgesehenen Anpassungen beim Bürgergeld, wie etwa verschärfte Zumutbarkeitsregelungen, treten vorerst nicht in Kraft.
Diese Themen werden in der kommenden Legislaturperiode erneut aufgegriffen, um eine zukunftsfähige Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung weiter voranzutreiben.
Auswirkungen des Mutterschutzanpassungsgesetzes auf das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Mit dem Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes (MuSchAnpG) zum 01.06.2025 werden bedeutende Änderungen in Bezug auf das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) eingeführt. Insbesondere betrifft dies den Anspruch auf Mutterschaftsgeld und die Erstattung von Arbeitgeberzuschüssen im Falle einer Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche.
Das Gesetz regelt, dass Frauen, die nach der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, nunmehr Anspruch auf Mutterschutz haben. Die Mutterschutzfrist wird dabei gestaffelt und reicht von zwei bis maximal acht Wochen, abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt. Diese neue Regelung schafft eine wichtige rechtliche Klarheit und stellt sicher, dass auch Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes fallen.
Ab dem 01.06.2025 wird es somit auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers zu diesem Mutterschaftsgeld gemäß § 20 Abs. 1 MuSchG geben. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zuschuss zu leisten, der jedoch vollständig im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) erstattet wird. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber die Aufwendungen für diesen Zuschuss durch die Krankenkassen zurückerhalten können.
Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens müssen die Arbeitgeber ab dem 01.06.2025, wenn eine Schutzfrist nach § 3 Abs. 5 MuSchG aufgrund einer Fehlgeburt in Anspruch genommen wird, den Tag der Fehlgeburt im entsprechenden Datensatz der Erstattung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld korrekt angeben. Dies betrifft das Datenfeld „MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG“. Eine redaktionelle Klarstellung in der Datensatzbeschreibung wird noch erfolgen.
Das Gesetz stellt sicher, dass auch Frauen nach einer Fehlgeburt adäquat geschützt werden und ihre Arbeitgeber nicht auf den Aufwendungen für das Mutterschaftsgeld sitzen bleiben.
Wichtige Änderungen im Überblick:
- Frauen, die nach der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben Anspruch auf Mutterschutz.
- Die Dauer des Mutterschutzes wird je nach Schwangerschaftswoche gestaffelt und beträgt maximal bis zu acht Wochen.
- Arbeitgeber müssen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten, der durch das Ausgleichsverfahren (U2-Verfahren) vollständig erstattet wird.
- Ab dem 01.06.2025 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Tag der Fehlgeburt im Antragsverfahren für die Erstattung anzugeben.
Mit der Einführung dieser neuen Regelung wird die rechtliche und finanzielle Absicherung für betroffene Frauen verbessert, während Arbeitgeber weiterhin durch das U2-Verfahren unterstützt werden. Die Änderungen treten am 01.06.2025 in Kraft, und betroffene Unternehmen sowie Krankenkassen werden entsprechend über die nächsten Schritte informiert.
Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte im Statusfeststellungsverfahren
Am 28.02.2025 wurde die Übergangsregelung für das Statusfeststellungsverfahren von Honorarlehrkräften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Regelung, die vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat bestätigt wurde, trat am 01.03.2025 in Kraft und betrifft insbesondere die Feststellung der Versicherungspflicht von Honorarlehrkräften.
Die Regelung sieht vor, dass eine Versicherungspflicht nur dann festgestellt wird, wenn bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger eine solche festgestellt wird. Sollte dies der Fall sein, gilt die Versicherungspflicht jedoch erst ab dem 01.01.2027. Eine wichtige Voraussetzung für diese Regelung ist, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit der Lehrkraft ausgegangen sind. Zusätzlich muss die betroffene Lehrkraft der Regelung zustimmen.
Mit Inkrafttreten der Regelung müssen ab dem 01.03.2025 die Vertragspartner darauf achten, dass die Selbstständigkeit der Lehrkraft bei Vertragsabschluss korrekt dokumentiert wird. Sollte später eine Versicherungspflicht festgestellt werden, wird diese erst ab dem 01.01.2027 wirksam.
Das Gesetzgebungsverfahren zu dieser Übergangsregelung wurde nun abgeschlossen. Die Regelungen treten nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sofort in Kraft. Ein Fragen- und Antwortenkatalog zu den Details der Regelung befindet sich derzeit noch in der Abstimmung und wird in Kürze veröffentlicht. Sobald dieser vorliegt, erfolgt eine umfassende Information.
Entsendung: Aktualisierte Gemeinsame Grundsätze nach § 106c SGB IV
Im Rahmen der Anpassungen der Gemeinsamen Grundsätze nach § 106c Sozialgesetzbuch (SGB) IV für das Beitrags- und Meldewesen, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten, hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) wesentliche Änderungen vorgenommen. Diese betreffen die Ausnahmevereinbarungen beim SVA-Antrag für Beschäftigte.
Mit den Rundschreiben VI/156 vom 16.12. und VI/156a vom 17.12.2024 wurden bereits die neuen Grundsätze und die damit verbundenen Anpassungen bekannt gegeben. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert, dass die DVKA zusätzliche Ergänzungen vorgenommen hat, die ebenfalls bei der Genehmigung berücksichtigt werden müssen. Eine aktualisierte Version der Anlage 3 zu den Grundsätzen wird den betroffenen Stellen im Änderungsmodus zur Verfügung gestellt.
Die wesentlichen Änderungen umfassen die Einführung neuer Datenelementgruppen. Besonders hervorzuheben ist die Hinzufügung der Datenelementgruppe „Sva_Australien“, einschließlich der Subkategorien „Angaben_Vorherige_Auslandsbeschaeftigung“ sowie „Antragspflichtversicherung_Rv“ und „Antragspflichtversicherung_Av“. Zudem wurden unter den Datenelementgruppen für die Staaten China, Serbien und Türkei ebenfalls die Datenelemente zur vorherigen Auslandsbeschäftigung ergänzt. Diese Änderungen gewährleisten eine vollständige und konsistente Abfrage aller relevanten Informationen, insbesondere bezüglich der Antragspflichtversicherung, wenn die Ausnahmevereinbarung nicht zustande kommt. Diese Neuerungen sorgen dafür, dass die Datenabfragen für diese Länder nun einheitlich und schematechnisch korrekt sind, wie es bereits für andere Staaten gilt.
Betroffene Stellen wurden gebeten, diese Änderungen bis zum 10.02.2025 zu berücksichtigen und ihre Rückmeldungen entsprechend einzureichen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Änderungen ausschließlich die SVA-Anträge betreffen. Anträge zu anderen Themen, wie etwa Entsendungen, bleiben von den Anpassungen unberührt.
Rentenanpassung zum 01.07.2025 – Renten steigen um 3,74 Prozent
Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Diese Anpassung sichert die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der positiven Lohnentwicklung der Beschäftigten und stärkt ihre Kaufkraft.
Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie von 48 Prozent, die durch die Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) gesichert ist. Diese stellt sicher, dass das Rentenniveau das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschreitet. Der aktuelle Rentenwert wird daher zum 01.07.2025 so hoch festgesetzt, dass das Mindestsicherungsniveau erreicht wird.
Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf den vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Daten zur Lohnentwicklung. Zusätzlich wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau führt zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur reinen Lohnentwicklung.
Der aktuelle Rentenwert wird von 39,32 Euro auf 40,79 Euro angehoben, was einer Rentenerhöhung von 3,74 Prozent entspricht. Für eine Standardrente mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet dies einen monatlichen Anstieg von 66,15 Euro.
Neue Leitlinien der GVG zur Digitalisierung der Sozialversicherung und zur Entwicklung digitaler Identitäten
Die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V. (GVG) hat kürzlich zwei bedeutende Leitlinien veröffentlicht, die sich mit den drängenden Themen der Digitalisierung im Sozialversicherungsbereich und der Entwicklung einer Gesamtstrategie für digitale Identitäten befassen. Diese Papiere wurden unter Beteiligung der BDA sowie weiterer relevanter Akteure im GVG-Forum „Digitalisierung“ erarbeitet und setzen wichtige Impulse für die zukünftige Ausgestaltung der digitalen Transformation in Deutschland.
Die erste Leitlinie der GVG thematisiert die „Reform des Sozialdatenschutzes“, ein Thema, das für die Umsetzung moderner Technologien in den Sozialversicherungen von zentraler Bedeutung ist. In diesem Papier fordert die GVG einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Sozialversicherungsträger, um die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, wie Automatisierung und den Einsatz von Cloud-Computing und Künstlicher Intelligenz (KI), zu ermöglichen. Aktuell erschwert die Vielzahl unterschiedlicher Regelungen eine effektive Zusammenarbeit der Sozialversicherungen. Einheitliche rechtliche Vorgaben im Sozialgesetzbuch X (SGB X) sollen die Digitalisierung vorantreiben und gleichzeitig die rechtssichere Verarbeitung von Sozialdaten gewährleisten. Insbesondere wird die Notwendigkeit betont, einheitliche Regelungen zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Sozialdaten sowie zur Nutzung von KI in diesem Bereich zu schaffen.
Darüber hinaus werden in der Leitlinie klare Forderungen zur Schaffung von sozialstaatlichen Service-Angeboten aufgestellt. Um diese zu ermöglichen, ist es erforderlich, Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Nutzung von personalisierten digitalen Service-Angeboten zu beseitigen. Hierfür ist ebenfalls ein einheitlicher rechtlicher Rahmen notwendig, um den Sozialversicherungen eine sichere und effiziente Datenverarbeitung zu ermöglichen.
Die zweite Leitlinie der GVG setzt sich mit der „Gesamtstrategie Digitale Identitäten“ auseinander. Sie fordert die Schaffung eines interoperablen Identitätsökosystems, das es ermöglicht, verschiedene Identitätsnachweise wie den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und die elektronische Gesundheitskarte zu vereinen. Ein solches System soll sowohl Personen-, Organisations- als auch Geräteidentitäten abdecken und gleichzeitig die föderale Struktur Deutschlands und unterschiedliche Nutzungsszenarien berücksichtigen. Ziel ist es, eine breite und nahtlose Nutzung digitaler Identitäten zu ermöglichen, um Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten.
Ein weiteres zentrales Anliegen der Leitlinie ist die Förderung der Nutzung der elektronischen Identität (eID), die bisher nur von einem geringen Teil der Bevölkerung genutzt wird. Die GVG fordert daher eine verstärkte Kommunikation über die Vorteile der eID und den Ausbau der Anwendungsmöglichkeiten, etwa durch die Möglichkeit, die eID auf Smartphones zu speichern und die PIN unkompliziert zurückzusetzen. Zusätzlich wird die Schaffung einheitlicher digitaler Identifikatoren für natürliche und juristische Personen gefordert, die eine vollständige Digitalisierung der Verwaltung und die Registermodernisierung unterstützen sollen.
Die GVG setzt sich zudem dafür ein, dass die digitalen Identifikatoren auf europäischer und internationaler Ebene interoperabel sind. So sollen auch EU-Bürger sowie Menschen aus Drittstaaten einen sicheren und einfachen Zugang zu deutschen Verwaltungsdienstleistungen erhalten, was die digitale Zusammenarbeit über Grenzen hinweg stärkt.
Die vorgestellten Maßnahmen sind notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verwaltung in einer zunehmend digitalisierten Welt zu sichern und gleichzeitig die Verwaltungsprozesse zu optimieren. Diese Reformen sind auch im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel von großer Bedeutung, da eine effiziente Verwaltung die Grundlage für eine handlungsfähige und zukunftsfähige Gesellschaft bildet.
Die GVG zeigt mit diesen Leitlinien nicht nur die Herausforderungen der digitalen Transformation auf, sondern bietet auch konkrete Lösungen, die es der deutschen Verwaltung ermöglichen, effizienter zu werden und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden.
Janette Rosenberg



