Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

Lieferkettengesetz : Berichtspflicht wird abgeschafft, Standards bleiben erhalten

Das Bundeskabinett hat die jährliche Berichtspflicht im Lieferkettengesetz abgeschafft. Unternehmen müssen zwar intern weiter dokumentieren, aber nicht mehr öffentlich berichten. Menschenrechts- und Umweltstandards bleiben vollständig erhalten.

KurzmeldungenMagazin
Lesezeit 1 Min.

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 eine Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, mit dem Ziel, Unternehmen zu entlasten und bürokratische Hürden zu reduzieren. Künftig entfällt die Pflicht, jährlich öffentlich zu berichten, ob und wie die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Stattdessen sollen Verstöße nur noch bei schweren Regelverletzungen sanktioniert werden.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Regelung rückwirkend ab dem 01.01.2023 gilt. Damit entfällt die Berichtspflicht auch für die Geschäftsjahre 2023 und 2024. Intern bleiben Dokumentationspflichten bestehen – Unternehmen müssen weiterhin nachweisen können, wie sie ihre menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erfüllen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont, dass mit diesem Schritt der Koalitionsvertrag umgesetzt werde, ohne dabei Abstriche bei den Standards im Bereich Menschenrechte zuzulassen. Der Schutz gegen Kinder- und Zwangsarbeit soll, wie auch der Schutz vor Arbeitsausbeutung, weiterhin wirksam sein.

Bis zur Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die spätestens bis zum 26.07.2027 in nationales Recht integriert werden muss, bleibt das nationale Lieferkettengesetz in Kraft – in der geänderten Fassung. Damit soll vermieden werden, dass Unternehmen zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen in Deutschland und der EU in Konflikte geraten.

Diesen Beitrag teilen: