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Stier meint …!

Ich sag’s mal so: Früher gab’s vom Chef höchstens ’nen Händedruck und vielleicht einen Kaffeeautomaten, der Latte Macchiato nur nach Gutdünken ausgespuckt hat. Heute dagegen? Willkommen in der Welt der betrieblichen Gesundheitsförderung! Alles fein geregelt im Steuerrecht, mit Freibetrag, Zertifizierungen und Leitfäden, damit wir nicht nur körperlich, sondern auch steuerlich fit bleiben.

Lesezeit 2 Min.
Chefredakteur Markus Stier
Chefredakteur Markus Stier

Das Zauberwort heißt Freibetrag nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Klingt trocken, ist aber saftig: 600 Euro pro Jahr und Nase, steuer- und sozialversicherungsfrei. Dafür darf’s dann ein Rückenschulkurs sein, Stressbewältigung im Yogastudio oder die gute alte Ernährungsberatung („Iss mehr Gemüse, Kollege!“). Natürlich nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – logisch, sonst würde ja jeder kommen und sagen: „Mein Gehalt? Machen Sie mir mal in Laufrunden.“

Der Gesetzgeber hat sogar einen „Leitfaden Prävention“ parat – das Gesundheits-Manifest der Krankenkassen. Da steht drin, wie’s laufen muss: qualifizierte Anbieter, geprüfte Konzepte, Gruppendurchführung, Kursdauer, Unterlagen. Kurz gesagt: Wer glaubt, es reicht, einfach ein paar Hanteln ins Büro zu stellen, hat noch lange keine steuerfreie Maßnahme. Seit 2020 schaut im Zweifel auch das Finanzamt genauer hin.

Und jetzt wird’s trickreich: Fitnessstudio? Grundsätzlich steuerpflichtig. Es sei denn, der Arbeitgeber ist Vertragspartner und der Spaß passt in die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Oder man stellt gleich einen eigenen Fitnessraum auf – dann bitte überwiegend im betrieblichen Interesse.

Ich sag mal so: Ein Büro mit Beinpresse statt Konferenztisch hat Charme.

Es gibt übrigens auch Gesundheitsleistungen, die völlig unabhängig vom Freibetrag steuerfrei sind. Bildschirmarbeitsbrillen? Ja. Schutzimpfungen? Ja. Medizinisch notwendige Massagen? Auch ja. Wobei „medizinisch notwendig“ nicht heißt: „Ich hab’ mich am Wochenende beim Umzug verhoben.“

Wichtig für die Praxis: Belege sammeln! Kommt der Kurs vom externen Anbieter, muss die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt werden und ins Lohnkonto. Sonst gibt’s im Rahmen der Betriebsprüfung lange Gesichter. Wer das Ganze größer denkt, landet schnell beim Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Das ist quasi die strategische Premiumversion: nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern eine komplette Gesundheitskultur im Unternehmen. Klingt erst mal nach PowerPoint-Präsentationen und Workshops, kann aber wirklich was bringen – vorausgesetzt, es ist mehr als nur ein Obstkorb am Empfang.

Stier meint …: Nutzen Sie die 600 Euro konsequent. Und tun Sie’s clever. Eine gute Maßnahme steigert nicht nur die Fitness der Belegschaft, sondern auch die Arbeitgeberattraktivität. In Zeiten, in denen Fachkräfte rar sind, kann eine Aussage wie: „Wir kümmern uns um deine Gesundheit“ mehr wert sein als das nächste Gehaltsplus.

Am Ende profitieren alle: Der Chef freut sich über weniger Kranktage, die Beschäftigten über weniger Rückenschmerzen – und das Finanzamt bekommt nichts ab.

Und mal ehrlich: Was sind schon 600 Euro im Jahr gegen den unbezahlbaren Wert eines Mitarbeiters, der morgens nicht geknickt ins Büro schleicht, sondern kerzengerade hereinschwebt?

Markus Stier

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